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KSK 2017 10 • KG GR KSK 2017 10 KI-generiert

Shareholder Appeal Regarding Inclusion of Unpaid Share Capital in Bankruptcy Inventory

Geschäftsnummer KSK 2017 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A shareholder appealed the inclusion of an unpaid share capital liability of CHF 288,000.00 in the inventory of a company's bankruptcy proceedings, arguing they had no obligation to pay. The court dismissed the appeal, reasoning that the creation of the inventory is an internal administrative measure of the bankruptcy administration that does not create a final legal determination regarding asset inclusion and is therefore not subject to appeal under the relevant law, which only allows appeals against the refusal to include an item, not its inclusion.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 221 SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5, Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG, Art. 42 f. BGG; Shareholder Appeal Regarding Inclusion of Unpaid Share Capital in Bankruptcy Inventory: The court dismissed the appeal, reasoning that the creation of the inventory is an internal administrative measure of the bankruptcy administration that does not create a final legal determination regarding asset inclusion and is therefore not subject to appeal under the relevant law, which only allows appeals against the refusal to include an item, not its inclusion.

Schlagwörter

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Konkursinventar Haftung des Aktionärs Gesellschaftskapital Gesellschaftsanteil Vermögen Zahlungsbefehl Inventar | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

Cited in the reasoning section to state that the appeal procedure is free of charge, which implies this relates to the cost allocation (though not explicitly detailed in the dispositive orders 1-4, it is mentioned just before the decision block, suggesting its relevance to the financial outcome).

Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG

Cited in the dispositive order (3) to inform the parties about the possibility of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

Cited in the dispositive order (3) to specify the required form for submitting the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited in the dispositive order (3) to indicate the general rules applicable to the appeal procedure before the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive order (3) to indicate the rules applicable to the admissibility of the appeal before the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive order (3) to indicate the rules applicable to the procedure before the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 02. März 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 10 03. März 2017

Entscheid Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sabina Nüesch, Bellerivestrasse 7, 8008 Zürich, gegen

das Inventar im Konkurs der Y._____, 7302 Landquart, vom 12. Januar 2017, des Betreibungsund Konkursamtes Landquart, betreffend Inventar, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 02. Februar 2017 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsund Konkursamtes Landquart vom 20. Februar 2017 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

– dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart am 4. Januar 2016 über die Y._____ mit Sitz in O.1_____ den Konkurs eröffnete und mit Entscheid vom 3. Februar 2016 die Durchführung des Konkurses im summarischen Verfahren anordnete,

– dass das Betreibungsund Konkursamt Landquart am 12. Januar 2017 das Inventar im Konkurs Nr. _____ aufnahm und vom 23. Januar bis 2. Februar 2017 für die Gläubiger auflegte,

– dass in diesem Inventar unter Ziff. 11 pro memoria das nicht einbezahlte Aktienkapital über CHF 288'000.00 des Aktionärs X._____ aufgeführt wurde,

– dass X._____ dagegen am 2. Februar 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichen liess mit dem Begehren, die entsprechende Verfügung des Betreibungsund Konkursamtes Landquart sei aufzuheben,

– dass in der Begründung ausgeführt wurde weshalb aus Sicht des Beschwerdeführers keine Liberierungspflicht seinerseits bestehe,

– dass das Betreibungsund Konkursamt Landquart in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen,

– dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

– dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde,

– dass gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis das Erstellen des Inventars eine interne Massnahme der Konkursverwaltung ist, die keine Wirkung gegenüber Drittpersonen entfaltet und die nicht endgültig über die Zugehörigkeit von Vermögenswerten zur Konkursmasse entscheidet,

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– dass deshalb zwar gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, einen Gegenstand in das Konkursinventar aufzunehmen, Beschwerde geführt werden kann, indessen nicht gegen die Aufnahme eines Vermögenswertes in das Inventar (vgl. BGE 5A_53/2013 E.4.2; 5A_517/2012 E.1.2; Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar Orell Füssli, 19. Auflage, Zürich 2016, N 4 ff. zu Art. 221 SchKG; Bauer, in: Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, N 34 zu Art.

221 SchKG; Lustenberger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 33 f. zu Art. 221 SchKG),

– dass somit gegen die Aufnahme der Ziffer 11 des Inventars betreffend das nicht einbezahlte Aktienkapital des Aktionärs X._____ keine Beschwerdemöglichkeit besteht, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

– dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 3 — 4 entschieden:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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