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KSK 2016 95 • KG GR KSK 2016 95 KI-generiert

Bailiff's Inventory Retention Revoked for Lack of Commercial Lease Proof

Geschäftsnummer KSK 2016 95
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court allowed an appeal against the recording of an inventory for retention by the bailiff's office, which was requested by a creditor for allegedly unpaid rent on a commercial space where the debtor had stored tools and equipment. The court reasoned that a retention for landlord's claims, governed by specific articles of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law and the Code of Obligations, is only permissible for the lease of commercial premises, and since the debtor only stored equipment and no party asserted that the debtor used the space for any professional or commercial activity within the meaning of the law, the retention was unfounded and had to be revoked.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 283 SchKG, Art. 283 Abs. 3 SchKG, Art. 268 Abs. 1 OR, Art. 283 Abs. 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG; Bailiff's Inventory Retention Revoked for Lack of Commercial Lease Proof: The court reasoned that a retention for landlord's claims, governed by specific articles of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law and the Code of Obligations, is only permissible for the lease of commercial premises, and since the debtor only stored equipment and no party asserted that the debtor used the space for any professional or commercial activity within the meaning of the law, the retention was unfounded and had to be revoked.

Schlagwörter

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Konkursinventar Betreibungsforderung Vermieter Einlagerer Vollstreckung Kündigung von Geschäftsräumen Retention | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 268 Abs. 1 OR

The retention was annulled because the premises where the retained items were stored were clearly not commercial premises as required by this article.

Art. 283 Abs. 1 SchKG

The retention was annulled because the premises where the retained items were stored were clearly not commercial premises as required by this article.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG

Applied to determine that the costs of the appeal procedure remain with the Canton of Graubünden.

Art. 62 GebVSchKG

Applied to state that no party compensation is awarded in the appeal procedure.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 27. Januar 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 95 30. Januar 2017

Entscheid Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart,

gegen

die Retentionsurkunde des Betreibungsund Konkursamtes der Region Viamala vom 8. Dezember 2016, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Z._____, wieder vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7001 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Retention, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 13. Dezember 2016 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungsund Konkursamtes der Region Viamala vom 21. Dezember 2016 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung des Z._____ als Vertreter der Einzelfirma Y._____ vom 09. Januar 2017 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

– dass Z._____ am 13. Juni 2016 als Vertreter der Y._____ AG in Gründung (heute offenbar Einzelfirma Y._____) von der A._____ ein Werkstattgebäude im Gewerbepark A._____ in O.1_____ mietete,

– dass gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien Z._____ vor einiger Zeit X._____ gestattete, Werkzeuge und Gerätschaften einer Werkstatt- Einrichtung in der von Z._____ für seine Firma gemieteten Gewerbehalle unterzubringen,

– dass Z._____ davon ausgeht, dass ab 01. Mai 2014 mit X._____ ein Mietvertrag zu einem monatlichen Mietzins von CHF 1'200.00 mündlich abgeschlossen worden sei,

– dass unbestritten ist, dass X._____ bislang keine Mietzinsen bezahlt hat,

– dass X._____ vielmehr davon ausgeht, die Einstellung dieser Werkzeuge und Gerätschaften sei durch Z._____ rein gefälligkeitshalber gestattet worden, ohne dass die Parteien jemals die Absicht gehabt hätten, einen Mietvertrag abzuschliessen,

– dass Z._____ am 07. Dezember 2016 beim Betreibungsund Konkursamt der Region Viamala ein Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses über die sich in der Gewerbehalle in O.1_____ befindlichen Gerätschaften des X._____ stellte,

– dass das Betreibungsamt sodann am 08. Dezember 2016 das Retentionsverzeichnis aufnahm und die Retention vollzog,

– dass X._____ dagegen am 13. Dezember 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und die Aufhebung der Retentionsverfügung verlangte,

– dass das Betreibungsund Konkursamt der Region Viamala seine Stellungnahme am 21. Dezember 2016 einreichte,

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– dass Z._____ in seiner Vernehmlassung vom 09. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde antrug,

– dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

– dass die Beschwerde auch zur Anfechtung eines Retentionsverzeichnisses zur Verfügung steht (vgl. Schnyder/Wiede, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Baser Kommentar zum SchKG II, 2. Auflage, Basel 2010, N 72 zu Art. 283 SchKG),

– dass die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist,

– dass gemäss Art. 283 Abs. 3 SchKG das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung ansetzt,

– dass in der Retentionsurkunde ausdrücklich aufgeführt ist, dass der Vermieter innert 10 Tagen seit der Zustellung dieser Urkunde Betreibung auf Pfandverwertung anzuheben hat, ansonsten für die betreffende Forderung der Retentionsbeschlag erlischt,

– dass Z._____ am 19. Dezember 2016 bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Hinterrhein gegen X._____ ein Schlichtungsbegehren mit einer Forderung über CHF 33'900.00 zuzüglich Zins einreichte,

– dass das Gesetz in Art. 283 Abs. 3 SchKG ausdrücklich vorschreibt, dass die Retentionsprosequierung durch Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung zu erfolgen hat,

– dass das Betreibungsamt sodann einen besonderen Zahlungsbefehl für die Betreibung von Mietund Pachtzinsen ausstellt und darin auf die Retentionsgegenstände in der Retentionsurkunde verwiesen wird, welche nunmehr Bestandteil des Zahlungsbefehls ist (vgl. Schnyder/Wiede, a.a.O., N 79 f. zu Art.

283 SchKG),

– dass Z._____ innert der 10 tägigen Frist keine Betreibung auf Pfandverwertung angehoben hat und lediglich ein Schlichtungsbegehren mit einer Forde-

Seite 3 — 6 rung eingereicht hat, welche zudem wesentlich von dem in der Retentionsurkunde enthaltenen Betrag abweicht,

– dass somit fraglich ist, ob die Retentionsprosequierung korrekt erfolgt ist und die Retentionswirkung nicht bereits dahingefallen ist,

– dass diese Frage indessen offen gelassen werden kann, da das Retentionsverzeichnis aus einem anderen Grunde aufzuheben ist,

– dass nämlich eine Retention gemäss Art. 268 Abs. 1 OR und Art. 283 Abs. 1 SchKG nur bei einer Geschäftsraummiete möglich ist,

– dass der Beschwerdeführer generell in Abrede stellt, dass zwischen ihm und Z._____ überhaupt ein Mietvertrag besteht,

– dass der Beschwerdegegner grundsätzlich zu Recht einwendet, ob überhaupt ein Mietverhältnis bestehe, könne lediglich der Zivilrichter definitiv entscheiden,

– dass das Betreibungsamt indessen vorfrageweise eine Überprüfung des behaupteten Rechtsverhältnisses vornehmen kann und die Retention abzulehnen hat, sofern es sich bei den Räumen, in denen sich die Retentionsgegenstände befinden, offensichtlich nicht um Geschäftsräume handelt (vgl.

Schnyder/Wiede, a.a.O., N 51 f. zu Art. 283 SchKG),

– dass unter Geschäftsraum jeder Raum zu verstehen ist, der dem Betrieb eines Gewerbes oder im weiteren Sinne der Ausübung der beruflichen Tätigkeit dient (BGE 124 III 108 E. 2.b),

– dass diese Definition als Geschäftsraum mithin nur den Raum erfasst, in dem einer wirtschaftlichen Tätigkeit im weiteren Sinne (Erwerbstätigkeit) nachgegangen wird (vgl. Higi, Zürcher Kommentar zum OR, Zürich 1994, N 30 zu Art.

253a-253b OR),

– dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner in ihren Eingaben ausdrücklich davon ausgehen, dass X._____ lediglich Werkzeuge und Gerätschaften bzw. eine Werkstatt-Einrichtung in den von Z._____ gemieteten Räumlichkeiten eingestellt bzw. untergebracht hat (Beschwerde S. 3 Ziff.

3, Vernehmlassung S. 2 Ziff. 2),

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– dass keine der Parteien in ihren Rechtschriften vorbringt, X._____ verwende diese Gerätschaften zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der von Z._____ gemieteten Gewerbehalle,

– dass Z._____ im Gegenteil ausdrücklich bestreitet, dass der Beschwerdeführer überhaupt einer Tätigkeit, geschweige denn einer selbständigen Tätigkeit nachgehe (Vernehmlassung Ziff. 14),

– dass es sich somit bei den Räumen, in welchen die Retentionsgegenstände eingelagert sind, offensichtlich nicht um Geschäftsräumlichkeiten im Sinne von Art. 268 Abs. 1 OR und Art. 283 Abs. 1 SchKG handelt,

– dass unter diesen Umständen auch eine Retention dieser Gegenstände ausgeschlossen ist,

– dass die Beschwerde somit gutzuheissen und die Retention der in der Retentionsurkunde des Betreibungsund Konkursamtes der Region Viamala aufgeführten Gegenstände aufzuheben ist,

– dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),

– dass gemäss Art. 62 GebVSchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf,

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 6 entschieden:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Retention der in der Retentionsurkunde des Betreibungsund Konkursamtes der Region Viamala vom

08. Dezember 2016 enthaltenen Gegenstände aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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