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KSK 2016 91 • KG GR KSK 2016 91 KI-generiert

Debtor Appeal of Seizure Dismissed After Objection Lifted

Geschäftsnummer KSK 2016 91
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed the notification of seizure stemming from a debt collection proceeding where the creditor successfully obtained a final decision to lift the debtor's initial objection (Rechtsvorschlag) against the payment order. The court dismissed the appeal, reasoning that once the objection is definitively lifted, the collection office is obligated to proceed immediately with the seizure, and at this stage of the enforcement procedure, it is too late for the debtor to challenge the underlying merits of the claim, which should have been addressed in prior legal opening proceedings or subsequent litigation.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 88 Abs. 1 SchKG, Art. 89 SchKG, Art. 90 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG; Debtor Appeal of Seizure Dismissed After Objection Lifted: The court dismissed the appeal, reasoning that once the objection is definitively lifted, the collection office is obligated to proceed immediately with the seizure, and at this stage of the enforcement procedure, it is too late for the debtor to challenge the underlying merits of the claim, which should have been addressed in prior legal opening proceedings or subsequent litigation.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Reihenfolge der Pfändung Eröffnung des Entscheids Zahlungsauftrag Vollstreckungsverfahren Pfändungsbegehren Pfändungsankündigung | Aufsicht Beschwerde (17 Abs. 1 SchKG)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited to establish that the appeal procedure is free of charge.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited as the basis for the decision being made by a single judge.

Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG

Cited regarding the possibility to appeal the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited concerning the requirements for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited concerning the requirements for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited concerning the procedure for appealing to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 14. Dezember 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 91 15. Dezember 2016

Entscheid Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer,

gegen

die Pfändungsankündigung des Betreibungsund Konkursamtes der Region Maloja vom 15. November 2016, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Landquart, Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändungsankündigung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 28. November 2016, in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 09. Dezember 2016, in die vom Betreibungsund Konkursamt Maloja zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellungen und Erwägung,

– dass das Betreibungsamt Arbon am 29. April 2016 auf Begehren der Y._____ (in der Folge Y._____) gegen X._____ einen Zahlungsbefehl über Fr. 211.90 zuzüglich Zinsen und Kosten ausstellte, welcher am 02. Mai 2016 zugestellt wurde,

– dass X._____ dagegen am 02. Mai 2016 Rechtsvorschlag erhob,

– dass die Y._____ mit Verfügung vom 04. Mai 2016 den Rechtsvorschlag aufhob,

– dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist,

– dass die Y._____ am 20. Oktober 2016 beim Betreibungsamt der Region Maloja, dem zuständigen Betreibungsamt des neuen Wohnsitzes von X._____ (O.1_____), das Fortsetzungsbegehren stellte und nunmehr eine Forderung von Fr. 399.80 geltend machte,

– dass das Betreibungsund Konkursamt der Region Maloja am 24. Oktober,

15. November und 22. November 2016 dem Schuldner eine Pfändungsankündigung mit einem Termin für die Pfändungseinvernahme zustellte,

– dass X._____ gegen die letzte Pfändungsankündigung am 28. November 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem Begehren, die Betreibung sei bis zur Aufklärung des Sachverhaltes einzustellen,

– dass das Kantonsgericht von Graubünden am 30. November 2016 aufforderte, die angefochtene Verfügung nachzureichen, was er indessen unterliess und dem Kantonsgericht von Graubünden lediglich am letzten Tag der Frist (09.

Dezember 2016) ein Schreiben zustellte,

– dass das Kantonsgericht von Graubünden in der Folge beim Betreibungsund Konkursamt Maloja die Akten in der Betreibung Nr. 2163611 anforderte, welche am 13. Dezember 2016 eingingen,

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– dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden,

– dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahmen der Fälle, in denen dieses Gesetz die gerichtliche Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

– dass im vorliegenden Fall feststeht, dass der von X._____ gegen den von der Y._____ veranlassten Zahlungsbefehl erhobene Rechtsvorschlag rechtskräftig aufgehoben wurde, sodass die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren stellen konnte (Art. 88 Abs. 1 SchKG),

– dass das Betreibungsamt sodann unverzüglich die Pfändung zu vollziehen hat (Art. 89 SchKG) und diese spätestens am vorhergehenden Tage anzukündigen hat (Art. 90 SchKG),

– dass das Betreibungsamt dies korrekt ausgeführt hat und vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wird, die Pfändungsankündigung sei nicht gesetzeskonform ausgestellt worden,

– dass X._____ vielmehr rügt, das Betreibungsamt habe es pflichtwidrig unterlassen, dem Schuldner innert nützlicher Frist die erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Betreibung zukommen zu lassen,

– dass es in diesem Stadium des Betreibungsverfahrens nicht mehr darum geht, ob die Betreibung zu Recht eingeleitet worden ist oder ob die Forderung zu Recht besteht,

– dass der Schuldner vielmehr im Rechtsöffnungsoder anschliessendem Einspracheund Gerichtsverfahren hätte geltend machen müssen, dass kein gültiger Rechtsöffnungstitel besteht bzw. die Forderung nicht ausgewiesen ist,

– dass nunmehr die Betreibung ihren Lauf nimmt, so lange diese nicht richterlich aufgehoben oder eingestellt wird (Art. 85 und 85a SchKG) oder eben die Forderung bezahlt ist oder die Betreibung allenfalls durch Ausstellung eines Verlustscheins abgeschlossen wird,

Seite 3 — 5

– dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren auch nicht verlangen kann, dass das Betreibungsverfahren sistiert wird, bis die Rechtslage zwischen Schuldner und Gläubigerin anderweitig geklärt ist,

– dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten kann,

– dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 5 erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff.,

72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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