Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KSK 2016 84 • KG GR KSK 2016 84 KI-generiert

Request for New Expert Valuation in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer KSK 2016 84
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a debt enforcement proceeding involving the forced sale of real estate, the debtor filed a request for a new expert valuation of the property after the initial official valuation was communicated. The court reasoned that under the relevant enforcement provisions, any party is entitled to request a new expert valuation within the objection period upon prepayment of the costs, without needing to provide specific justification. Therefore, the court granted the request, ordered the enforcement office to collect the necessary cost advance from the applicant, and instructed the cantonal valuation office to conduct the new assessment, with the costs of this review procedure to be borne by the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 2 VZG, Art. 1 Abs. 2 GebVSchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 VZG, Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG, Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG; Request for New Expert Valuation in Debt Enforcement Proceedings: The court reasoned that under the relevant enforcement provisions, any party is entitled to request a new expert valuation within the objection period upon prepayment of the costs, without needing to provide specific justification. Therefore, the court granted the request, ordered the enforcement office to collect the necessary cost advance from the applicant, and instructed the cantonal valuation office to conduct the new assessment, with the costs of this review procedure to be borne by the applicant.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Schätzungsverfahren Kostenfestsetzung Kostenvorschuss Immobilienvermögen Prozessleitung Neuschätzung eines Grundstücks | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 VZG

This provision is the underlying entitlement that leads to the granting of the request for a new expert valuation.

Art. 1 Abs. 2 GebVSchKG

This provision is cited as the basis for charging the costs of this proceeding to the applicant.

Art. 18 Abs. 3 GOG

This provision establishes the competence of the single judge to issue this decision.

Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG

This provision is cited to establish the possibility of filing an appeal against this decision with the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG

These provisions are cited to govern the admissibility, legitimacy, and procedure for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 19. Dezember 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 84 20. Dezember 2016

Entscheid Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Präsident Brunner

Im Gesuch

des X._____, Gesuchsteller,

in Sachen

der Y._____, Gesuchsgegnerin, gegen den Gesuchsteller, betreffend Neuschätzung eines Grundstücks, wird nach Einsichtnahme in das Gesuch vom 25. November 2016, in die vom Betreibungsund Konkursamt Landquart am 05. Dezember 2016 zugestellten Verfahrensakten, in die Stellungnahme von Y._____ vom 12. Dezember 2016 sowie nach Feststellung und in Erwägung,

– dass Y._____ am 03. November 2016 beim Betreibungsund Konkursamt der Region Landquart gegen X._____ eine Betreibung auf Pfandverwertung mit einer Forderungssumme von Fr. 312'000.-- zuzüglich Zins einleitete (Betreibung Nr. _____),

– dass das Verwertungsbegehren X._____ am 08. November 2016 mitgeteilt wurde,

– dass X._____ vom Betreibungsund Konkursamt Landquart am 30. November 2016 einvernommen wurde,

– dass bei den Akten eine Schätzung des kantonalen Schätzungsbezirks I über das zu verwertende Grundstück Nr. _____ in der Gemeinde A._____ über einen Verkehrswert von Fr. 7'517'000.-- liegt,

– dass X._____ am 17. November 2016 die betreibungsamtliche Schätzung des Grundstücks in gleicher Höhe mitgeteilt wurde,

– dass dem Schuldner gleichzeitig eröffnet wurde, er könne innert 10 Tagen beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gegen Vorschuss der entstehenden Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangen,

– dass X._____ das entsprechende Gesuch beim Kantonsgericht von Graubünden am 25. November 2016 einreichte und eine Neuschätzung verlangte,

– dass das Betreibungsund Konkursamt Landquart am 05. Dezember 2016 auf eine Stellungnahme verzichtete,

– dass Y._____ am 12. Dezember 2016 mitteilte, sie habe gegen den Antrag von X._____ keine Einwände,

– dass im Verwertungsverfahren gemäss Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 VZG jeder Beteiligte berechtigt ist, innerhalb der Frist zur Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen,

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– dass dieses Begehren ohne besondere Voraussetzungen gestellt werden kann,

– dass das Gesuch somit gutzuheissen ist,

– dass das Betreibungsund Konkursamt Landquart deshalb anzuweisen ist, bei X._____ den entsprechenden Kostenvorschuss einzuholen und das kantonale Schätzungsamt mit einer Neuschätzung zu beauftragen,

– dass die Kosten dieses Verfahrens zu Lasten des Gesuchstellers gehen (Art.

1 Abs. 2 GebVSchKG; BGE 131 III 136),

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 3 — 4 entschieden:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen und das Betreibungsund Konkursamt der Region Landquart wird angewiesen, beim Schuldner den entsprechenden Kostenvorschuss einzuholen und das kantonale Schätzungsamt mit der Neuschätzung des Grundstückes Nr. _____ in der Gemeinde A._____ zu beauftragen.

2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 150.-- gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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