Debtor's Appeal Against Bankruptcy Notice Following Lifted Payment Objection Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor appealed a notice of bankruptcy stemming from a debt enforcement action where the creditor had successfully obtained a decision to lift the initial objection to payment. The court dismissed the appeal, reasoning that the debtor had been duly informed and invited to participate in the proceedings that led to the lifting of the objection, and since the debtor failed to appeal that lifting decision within the statutory period, the subsequent continuation request and the resulting bankruptcy notice were procedurally sound and correct, rendering the appeal against the notice unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 Abs. 2bis BVG, Art. 17 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG, Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Notice Following Lifted Payment Objection Dismissed: The court dismissed the appeal, reasoning that the debtor had been duly informed and invited to participate in the proceedings that led to the lifting of the objection, and since the debtor failed to appeal that lifting decision within the statutory period, the subsequent continuation request and the resulting bankruptcy notice were procedurally sound and correct, rendering the appeal against the notice unfounded.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision governs the admissibility of appeals against decisions of the debt collection or bankruptcy office, which is the subject matter of the initial appeal.
Applied to rule that the appeal proceedings are free of charge, meaning the costs remain with the Canton.
Applied to determine that the decision is made by a single judge.
Cited as the basis for the possibility of filing a further appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to govern the prerequisites and procedure for the appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.: Chur, 18. Februar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 8 19. Februar 2016
Entscheid Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer,
gegen
die Konkursandrohung des Betreibungsund Konkursamtes Surselva vom 19. Januar 2016, zugestellt am 2. Februar 2016, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Konkursandrohung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 12. Februar 2016 (Poststempel), in die vom Betreibungsund Konkursamt Surselva zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,
– dass die Y._____ am 8. Dezember 2014 beim Betreibungsamt Surselva gegen X._____ ein Betreibungsbegehren über CHF 5'739.90 zuzüglich Zinsen und Kosten einreichte,
– dass das Betreibungsamt Surselva den entsprechenden Zahlungsbefehl am
11. Dezember 2014 erliess und dem Schuldner gleichentags zustellte,
– dass X._____ dagegen am 19. Dezember 2014 Rechtsvorschlag erhob,
– dass die Y._____ X._____ am 6. Mai 2015 das rechtliche Gehör gewährte und ihn über das Vorgehen im Zusammenhang mit der Aufhebung des Rechtsvorschlags orientierte,
– dass dieses Schreiben am 7. Mai 2015 von einem/einer Vertreter/in ("A._____") für X._____ in Empfang genommen wurde,
– dass der Schuldner sich offenbar nicht vernehmen liess,
– dass die Y._____ am 16. Oktober 2015 gestützt auf Art. 60 Abs. 2bis BVG den erhobenen Rechtsvorschlag aufhob,
– dass X._____ diese Verfügung gemäss Track and Trace der Schweizerischen Post nicht abholte,
– dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Januar 2016 bestätigte, dass gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2015 keine Beschwerde eingegangen ist,
– dass die Y._____ am 15. Januar 2016 beim Betreibungsamt Surselva das Fortsetzungsbegehren stellte,
– dass das Betreibungsund Konkursamt Surselva am 19. Januar 2016 die Konkursandrohung ausstellte und diese am 2. Februar 2016 von X._____ in Empfang genommen wurde,
– dass X._____ dagegen am 12. Februar 2016 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und sinngemäss die Aufhebung der Konkursandrohung beantragte,
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– dass der Beschwerdeführer zur Begründung insbesondere vorbrachte, er habe gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben und es sei ihm ein Rätsel, wie dieser aufgehoben worden sei; ebenfalls stimme die geforderte Summe nicht,
– dass das Betreibungsund Konkursamt Surselva die Verfahrensakten am 16.
Februar 2016 dem Kantonsgericht von Graubünden zustellte,
– dass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde,
– dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,
– dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist,
– dass der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm ein Rätsel, wie der Rechtsvorschlag aufgehoben worden sei, nicht zu hören ist,
– dass aus den Akten nämlich hervor geht, dass X._____ vom Rechtsöffnungsverfahren Kenntnis erhielt und zur Stellungnahme eingeladen wurde,
– dass sich der Schuldner nicht vernehmen liess und danach der Rechtsvorschlag am 16. Oktober 2015 aufgehoben wurde,
– dass X._____ diese Verfügung bei der Post nicht abholte,
– dass diese Verfügung aber trotzdem als zugestellt gilt, da X._____ über die Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens informiert und zur Stellungnahme aufgefordert wurde,
– dass er in diesem Rechtsöffnungsverfahren Einwendungen gegen die Berechnung der Forderung hätte vorbringen können,
– dass das Fortsetzungsbegehren nach Berücksichtigung einer Mutation den gleichen Betrag als Forderung enthält, für welchen die Rechtsöffnung gewährt wurde,
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– dass das Fortsetzungsbegehren somit zu Recht und mit korrektem Inhalt gestellt wurde, nachdem eine Anfechtung der Rechtsöffnungsverfügung nicht erfolgt ist,
– dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist,
– dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,
– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 4 — 5 entschieden:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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