Jurisdictional Error in Enforcement Proceedings Based on Debtor's Domicile
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a complaint against a payment order, arguing the enforcement proceedings were initiated at the wrong location, as their residence was in a different jurisdiction than the enforcing authority. The court reasoned that under the relevant enforcement law, the debtor must generally be pursued at their domicile, and the appellant provided documentary proof of their long-standing residence, which negated the location indicated by the creditor. Furthermore, even if the debt related to a sole proprietorship registered elsewhere, the individual debtor must still be pursued at their personal residence, leading the court to uphold the complaint, overturn the payment order, and order the erasure of the enforcement record due to lack of jurisdiction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 46 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG, Art. 62 GebVSchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG; Jurisdictional Error in Enforcement Proceedings Based on Debtor's Domicile: The court reasoned that under the relevant enforcement law, the debtor must generally be pursued at their domicile, and the appellant provided documentary proof of their long-standing residence, which negated the location indicated by the creditor. Furthermore, even if the debt related to a sole proprietorship registered elsewhere, the individual debtor must still be pursued at their personal residence, leading the court to uphold the complaint, overturn the payment order, and order the erasure of the enforcement record due to lack of jurisdiction.
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KI-generiertThe appeal was granted and the payment order was set aside because the debtor should have been proceeded against at their domicile, as per this article.
This article establishes the general right to appeal a decision of the debt collection office to the supervisory authority, which governs the admissibility of the appeal.
Cited as the reason why the costs of the appeal procedure remain with the Canton of Graubünden (i.e., no costs are imposed on the successful appellant).
Cited as the rule that no party compensation can be awarded in the appeal procedure.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.: Chur, 07. Dezember 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 79 12. Dezember 2016
Entscheid Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Präsident Brunner
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin,
gegen
den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsund Konkursamtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 8. November 2016, zugestellt am
14. November 2016, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, gegen Beschwerdeführerin,
betreffend Betreibungsort, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 17. November 2016 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungsund Konkursamtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 21. November 2016 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 01. Dezember 2016 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung,
– dass die Y._____ am 19. Oktober 2016 dem Betreibungsamt Ramosch (recte Betreibungsund Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair) ein Betreibungsbegehren zustellte mit der Schuldnerbezeichnung "A._____" und einer Forderungssumme von CHF 665.00,
– dass das Betreibungsamt am 08. November 2016 den entsprechenden Zahlungsbefehl ausstellte, welcher am 14. November 2016 zugestellt wurde,
– dass X._____ am 17. November 2016 dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem Begehren, den Zahlungsbefehl aufzuheben und die gegen sie im Betreibungsregister geführte Betreibung zu löschen;
gleichzeitig erhob sie sicherheitshalber Rechtsvorschlag,
– dass die Vernehmlassung des Betreibungsund Konkursamtes Engiadina Bassa/Val Müstair am 21. November 2016 eingereicht wurde,
– dass die Y._____ ihre Vernehmlassung am 01. Dezember 2016 zustellte,
– dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden kann,
– dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe ihren Wohnsitz in O.1_____ und könne daher nicht beim Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair betrieben werden,
– dass gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG der Schuldner an seinem Wohnsitze zu betreiben ist,
– dass für X._____ ein besonderer Betreibungsort gemäss Art. 48 ff. SchKG ausser Betracht fällt,
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– dass es Sache des Gläubigers ist, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben bezüglich des Wohnsitzes des Schuldners oder der sonstigen zuständigkeitsbegründenden Umstände zu machen,
– dass der Betreibungsbeamte sich an diese Angaben halten darf, wenn sie nicht mit notorischen oder ohne weiteres zu ermittelnden Tatsachen im Widerspruch stehen,
– dass der Schuldner, der einen von den Angaben des Gläubigers abweichenden Wohnsitz behauptet, hierfür beweispflichtig ist und vom Betreibungsamt nicht verlangt werden kann, dass es selber umfangreiche Abklärungen über den Wohnsitz anstellt (vgl. Ernst F. Schmid, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2013, N 59 zu Art. 46 SchKG),
– dass X._____ mit einer Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde O.1_____ vom
16. November 2016 nachweist, dass sie seit 1993 Wohnsitz in O.1_____ hat,
– dass kein Grund besteht, an diesen Angaben zu zweifeln,
– dass X._____ somit beim Betreibungsund Konkursamt der Region Maloja zu betreiben gewesen wäre,
– dass den Akten des Betreibungsamtes zu entnehmen ist, dass die Y._____ die Firma A._____ betreiben wollte,
– dass gemäss Handelsregisterauszug die Firma A._____, B._____, ein Einzelunternehmen darstellt,
– dass die Firma A._____, B._____, ihren Sitz in O.2_____ hat,
– dass der Schuldner, der eine Einzelfirma besitzt, auch für Schulden aus dem Betrieb der Einzelfirma an seinem Wohnsitz zu betreiben ist und zwar auch dann, wenn seine Firma anderswo im Handelsregister eingetragen ist (Ernst
F. Schmid, ebenda, N 61 zu Art. 46 SchKG),
– dass unter diesen Umständen fraglich ist, ob X._____ überhaupt für Schulden dieser Einzelfirma betrieben werden kann,
– dass diese Frage indessen offen gelassen werden kann, da für X._____ im Unterengadin kein Betreibungsort besteht,
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– dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der Zahlungsbefehl aufzuheben und die Betreibung gegen X._____ im Betreibungsregister zu löschen ist (Betreibungs-Nr. _____),
– dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,
– dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 GebVSchKG),
– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 4 — 5 entschieden:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _____ wird aufgehoben. Das Betreibungsund Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair wird angewiesen, die Betreibung Nr. _____ gegen X._____ im Betreibungsregister zu löschen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff.,
72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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