Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KSK 2016 78 • KG GR KSK 2016 78 KI-generiert

Objection to Debt Collection Order Based on Improper Venue

Geschäftsnummer KSK 2016 78
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an objection to a debt collection order concerning the proper place of enforcement, where the debtor alleged their residence was in a different municipality than where the creditor initiated proceedings. The court reasoned that enforcement must occur at the debtor's domicile, as stipulated by law, and the debtor provided proof of residence in a different municipality with a municipal certificate, overriding the creditor's possibly erroneous indication of the debtor's location, thus compelling the court to uphold the appeal, annul the payment order, and instruct the cancellation of the enforcement proceeding from the register.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 46 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG, Art. 62 GebVSchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG; Objection to Debt Collection Order Based on Improper Venue: The court reasoned that enforcement must occur at the debtor's domicile, as stipulated by law, and the debtor provided proof of residence in a different municipality with a municipal certificate, overriding the creditor's possibly erroneous indication of the debtor's location, thus compelling the court to uphold the appeal, annul the payment order, and instruct the cancellation of the enforcement proceeding from the register.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Betreibungsregister Zulassung der Zwangsvollstreckung Zahlungsauftrag Wohnsitz Vollschulden Betreibungsort | Aufsicht Beschwerde (17 Abs. 1 SchKG)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 46 Abs. 1 SchKG

This article establishes the general rule that the debtor must be prosecuted at their domicile, which served as the substantive ground for annulling the payment order.

Art. 17 SchKG

This article governs the right to appeal against decisions of the debt collection office to the supervisory authority.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG

This provision was cited to rule that the appeal procedure is exempt from costs, and the costs remain with the Canton.

Art. 62 GebVSchKG

This provision was cited to rule that no party compensation is awarded in the appeal procedure.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 07. Dezember 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 78 12. Dezember 2016

Entscheid Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin,

gegen

den Zahlungsbefehl in Betreibung Nr. _____ des Betreibungsund Konkursamtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 3. November 2016, zugestellt am 14. November 2016, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, gegen Beschwerdeführerin,

betreffend Betreibungsort, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 17. November 2016 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungsund Konkursamtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 21. November 2016 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 01. Dezember 2016 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

– dass die Y._____ am 19. Oktober 2016 dem Betreibungsamt Ramosch (recte Betreibungsund Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair) ein Betreibungsbegehren zustellte mit der Schuldnerbezeichnung "_____ X._____" und einer Forderungssumme von CHF 1'995.00,

– dass das Betreibungsamt am 03. November 2016 den entsprechenden Zahlungsbefehl ausstellte, welcher am 14. November 2016 zugestellt wurde,

– dass X._____ am 17. November 2016 dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem Begehren, den Zahlungsbefehl aufzuheben und die gegen sie im Betreibungsregister geführte Betreibung zu löschen;

gleichzeitig erhob sie sicherheitshalber Rechtsvorschlag,

– dass die Vernehmlassung des Betreibungsund Konkursamtes Engiadina Bassa/Val Müstair am 21. November 2016 eingereicht wurde,

– dass die Y._____ ihre Vernehmlassung am 01. Dezember 2016 zustellte,

– dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden kann,

– dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe ihren Wohnsitz in O.1_____ und könne daher nicht beim Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair betrieben werden,

– dass gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG der Schuldner an seinem Wohnsitze zu betreiben ist,

– dass für X._____ ein besonderer Betreibungsort gemäss Art. 48 ff. SchKG ausser Betracht fällt,

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– dass es Sache des Gläubigers ist, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben bezüglich des Wohnsitzes des Schuldners oder der sonstigen zuständigkeitsbegründenden Umstände zu machen,

– dass der Betreibungsbeamte sich an diese Angaben halten darf, wenn sie nicht mit notorischen oder ohne weiteres zu ermittelnden Tatsachen im Widerspruch stehen,

– dass der Schuldner, der einen von den Angaben des Gläubigers abweichenden Wohnsitz behauptet, hierfür beweispflichtig ist und vom Betreibungsamt nicht verlangt werden kann, dass es selber umfangreiche Abklärungen über den Wohnsitz anstellt (vgl. Ernst F. Schmid, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2013, N 59 zu Art. 46 SchKG),

– dass X._____ mit einer Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde O.1_____ vom

16. November 2016 nachweist, dass sie seit 1993 Wohnsitz in O.1_____ hat,

– dass kein Grund besteht, an diesen Angaben zu zweifeln,

– dass X._____ somit beim Betreibungsund Konkursamt der Region Maloja zu betreiben gewesen wäre,

– dass den Akten des Betreibungsamtes zu entnehmen ist, dass die Y._____ die _____ X._____ betreiben wollte,

– dass gemäss Handelsregisterauszug die _____, A._____, ein Einzelunternehmen darstellt,

– dass die _____, A._____, ihren Sitz in O.2_____ hat,

– dass der Schuldner, der eine Einzelfirma besitzt, auch für Schulden aus dem Betrieb der Einzelfirma an seinem Wohnsitz zu betreiben ist und zwar auch dann, wenn seine Firma anderswo im Handelsregister eingetragen ist (Ernst

F. Schmid, ebenda, N 61 zu Art. 46 SchKG),

– dass unter diesen Umständen fraglich ist, ob X._____ überhaupt für Schulden dieser Einzelfirma betrieben werden kann,

– dass diese Frage indessen offen gelassen werden kann, da für X._____ im O.3_____ kein Betreibungsort besteht,

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– dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der Zahlungsbefehl aufzuheben und die Betreibung gegen X._____ im Betreibungsregister zu löschen ist (Betreibungs-Nr. _____),

– dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

– dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 GebVSchKG),

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 5 entschieden:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _____ wird aufgehoben. Das Betreibungsund Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair wird angewiesen, die Betreibung Nr. _____ gegen X._____ im Betreibungsregister zu löschen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff.,

72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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