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KSK 2016 71 • KG GR KSK 2016 71 KI-generiert

Debtors' Appeal Against Property Attachment Execution Dismissed Due to Improper Procedural Challenge

Geschäftsnummer KSK 2016 71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Two debtors appealed the execution of a property attachment order, which was based on a prior court order granting an official seizure for multiple claims, arguing that they had been unable to transfer the underlying debt amounts and disputing one component of the total claim. The court dismissed the appeal because the debtors' complaints concerned the underlying seizure order itself, not the execution procedure performed by the enforcement office, and the proper recourse against the seizure order was an objection under the relevant statute, not a supervisory appeal against the execution, thus precluding the court from considering the merits of the substantive objections.

Legislator-Regeste

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Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 278 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG; Debtors' Appeal Against Property Attachment Execution Dismissed Due to Improper Procedural Challenge: The court dismissed the appeal because the debtors' complaints concerned the underlying seizure order itself, not the execution procedure performed by the enforcement office, and the proper recourse against the seizure order was an objection under the relevant statute, not a supervisory appeal against the execution, thus precluding the court from considering the merits of the substantive objections.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Betreibung auf Pfändung prozessleitende Verfügungen Eigentumsübertragung Pfändungsvollzug Kompetenzstück Arrestvollzug | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 SchKG

The court relies on the principle established in Art. 17 SchKG (reviewable grounds for appeal against a collection office decision) to find that the complaints raised by the appellants were not suitable for an appeal to the supervisory authority.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited to confirm that the appeal proceedings are free of charge, resulting in the costs remaining with the Canton of Graubünden.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited as the basis for the decision being made by a single judge.

Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG

Cited to define the possibility and conditions for lodging a further appeal to the Swiss Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 28. November 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 71 29. November 2016

Entscheid Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer und der Y._____, Beschwerdeführerin, gegen

die Arresturkunde des Betreibungsund Konkursamtes Maloja vom 25. Oktober 2016, in Sachen der P o l i t i s c h e n G e m e i n d e A . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr, Crappun 8, 7503 Samedan, gegen die Beschwerdeführer, betreffend Arrestvollzug, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 02. November 2016 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

– dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja am 10. Oktober 2016 auf Gesuch der Politischen Gemeinde A._____ gegen X._____ und Y._____ einen Arrestbefehl gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG für eine Forderung von Fr.

4'000.-- zuzüglich Zins gegenüber X._____ und ebenfalls Fr. 4'000.-- zuzüglich Zins gegenüber Y._____ sowie Fr. 1'751.-- zuzüglich Zins gegenüber beiden Schuldner erliess und als Arrestgegenstände je das hälftige Miteigentum der Schuldner an der Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuches A._____ bezeichnete,

– dass das Betreibungsund Konkursamt der Region Maloja mit dem Vollzug des Arrestbefehls betraut wurde,

– dass das Betreibungsund Konkursamt der Region Maloja am 25. Oktober 2016 die beiden Miteigentumsanteile an der Liegenschaft-Nr. _____ des Grundbuches A._____ verarrestierte und die entsprechende Arresturkunde ausstellte,

– dass X._____ und Y._____ am 02. November 2016 dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichten, die Aufhebung des Arrestes beantragten und begehrten, dass die Politische Gemeinde A._____ die Kosten des Arrests und jeglicher sonstiger Vollstreckungsmassnahmen zu tragen habe,

– dass zur Begründung vorgebracht wurde, die Beschwerdeführer hätten mehrmals versucht, die im Arrestbefehl genannten Beträge von Fr. 4'000.-- gegen Y._____ und Fr. 4'000.-- gegen X._____ zu überweisen, was bis zum heutigen Tag nicht möglich gewesen sei; dass die weitere Forderung von Fr. 1'751.-- dem Urteil R_____ (des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden) nicht zu entnehmen sei,

– dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

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– dass gegen den Arrestbefehl selbst die Einsprache gemäss Art. 278 SchKG vorgesehen ist,

– dass mit Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 17 SchKG nur Rügen gegen den Vollzug des Arrestbefehls vorgebracht werden können,

– dass sich die Beschwerdegründe der Beschwerdeführer sich auf die im Arrestbefehl aufgeführten Forderungen beziehen und das Vorgehen des Betreibungsamtes beim Vollzug des Arrestbefehls mit keinem Wort beanstandet wird,

– dass somit keine Rügen vorgebracht werden, die im Beschwerdeverfahren beurteilt werden könnten,

– dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann,

– dass bei dieser Ausgangslage auf die Einholung von Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin und des Betreibungsamtes verzichtet wurde,

– dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 3 — 4 entschieden:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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