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KSK 2015 8 • KG GR KSK 2015 8 KI-generiert

Quashing of Payment Order Issued After Bankruptcy Commencement

Geschäftsnummer KSK 2015 8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a complaint against a payment order initiated by a company based on a pre-existing debt obligation, which was served after the debtor was declared bankrupt. The court reasoned that since the underlying claim arose prior to the commencement of the debtor's bankruptcy proceedings (which was officially opened before the payment order was issued), the enforcement action was impermissible according to the law governing debt collection and bankruptcy, which mandates the suspension of all pending enforcement actions and prohibits new ones for pre-bankruptcy claims during the insolvency period; consequently, the payment order and the underlying debt enforcement were quashed, directing the claimant to file the claim within the ongoing bankruptcy proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 206 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG; Quashing of Payment Order Issued After Bankruptcy Commencement: The court reasoned that since the underlying claim arose prior to the commencement of the debtor's bankruptcy proceedings (which was officially opened before the payment order was issued), the enforcement action was impermissible according to the law governing debt collection and bankruptcy, which mandates the suspension of all pending enforcement actions and prohibits new ones for pre-bankruptcy claims during the insolvency period; consequently, the payment order and the underlying debt enforcement were quashed, directing the claimant to file the claim within the ongoing bankruptcy proceedings.

Schlagwörter

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Einstellung des Konkursverfahrens Zahlungsauftrag Betreibungsforderung Zulassung der Zwangsvollstreckung Obligationenrecht hängiges Verfahren Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 206 Abs. 1 SchKG

This article was used as the legal basis to uphold the appeal, lift the payment order, and terminate the debt collection procedure due to the ongoing bankruptcy proceedings.

Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG

Cited in the dispositive to indicate the possibility and procedure for appealing this decision to the Federal Supreme Court (Bundesgericht).

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 17. März 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 8 18. März 2015

Entscheid Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer,

gegen

den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Chur vom 23. Januar 2015, zugestellt am 16. Februar 2015, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ G m b H , Beschwerdegegnerin, vertreten durch A._____, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Zahlungsbefehl, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 23. Februar 2015 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Chur vom 9. März 2015 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

– dass die Y._____GmbH am 16. Januar 2015 beim Betreibungsamt Chur gegen X._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 240'160.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Dezember 2014 stellte,

– dass das Betreibungsamt Chur am 23. Januar 2015 einen entsprechenden Zahlungsbefehl ausstellte, welcher am 16. Februar 2015 X._____ zugestellt werden konnte,

– dass X._____ dagegen am 23. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem Antrag um Aufhebung des Zahlungsbefehls und Löschung der Betreibung,

– dass das Betreibungsamt Chur am 24. Februar 2015 insbesondere zum Stand des Konkursverfahrens über X._____ zur Stellungnahme aufgefordert wurde,

– dass das Betreibungsamt Chur in seiner Stellungnahme vom 9. März 2015 mitteilte, der Konkurs über X._____ gelte rückwirkend per 4. Juni 2014 als eröffnete und sei nach wie vor offen,

– dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden kann,

– dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist,

– dass gegen X._____ am 4. Juni 2014 der Konkurs eröffnet wurde, welcher bisher nicht eingestellt wurde,

– dass gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG im Falle des Konkurses alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen aufgehoben sind und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden können,

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– dass aus dem bei den Akten des Betreibungsamtes liegenden Schreiben der Y._____GmbH vom 16. Januar 2015 hervor geht, dass die Y._____GmbH bei der B._____GmbH im Jahre 2012 ein Kraftwerk bestellt und eine Anzahlung in Höhe Euro 200'000 geleistet hat,

– dass die Anlage offenbar nicht ausgeliefert wurde,

– dass gemäss Schreiben des Rechtsvertreters von X._____ vom 20. November 2014 eine Organhaftung über Euro 200'000 zu Lasten von X._____ anerkannt wurde, welcher zur fraglichen Zeit offenbar Organ der B._____GmbH war,

– dass angesichts des Umstands, dass der Vertrag über die Lieferung eines Kraftwerks bereits im Jahre 2012 abgeschlossen wurde, davon auszugehen ist, dass die Forderung über Euro 200'000 bereits vor dem 4. Juni 2014 entstanden ist und diese lediglich am 20. November 2014 von X._____ bzw. seinem Rechtsvertreter anerkannt wurde,

– dass unter diesen Umständen eine Betreibung für diese Forderung während laufenden Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden kann,

– dass die gegen X._____ geführte Betreibung der Y._____GmbH aufzuheben ist und der erlassene Zahlungsbefehl hinfällig wird,

– dass auf die anders lautende Begründung von X._____ in seiner Beschwerde nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG),

– dass die Forderung der Y._____GmbH allenfalls im laufenden Konkursverfahren einzugeben ist,

– dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG unentgeltlich ist, so dass die entsprechenden Kosten beim Kanton Graubünden verbleiben,

– dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 62 des Gebührentarifs),

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterliche Kompetenz ergeht,

Seite 3 — 4 entschieden:

1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass der angefochtene Zahlungsbefehl aufgehoben und die eingeleitete Betreibung gestützt auf Art. 206 Abs. 1 SchKG eingestellt wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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