Debtor's Appeal Against Bank Account Attachment Dismissed Due to Foreign Social Assistance Coverage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court dismissed a debtor's appeal against the attachment of a bank account, which was initially subject to an arrest order, arguing the funds were unattachable because the debtor subsisted on social assistance from another country. The court reasoned that the debtor's claim of unattachability under the law concerning necessities for the following two months was inapplicable because receiving guaranteed social assistance confirmed the debtor's subsistence minimum was covered, meaning the bank funds were not required for basic needs and were therefore attachable, a ruling also supported by the debtor's failure to timely appeal the initial arrest of the same account.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 92 SchKG, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG, Art. 93 SchKG, Art. 275 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG; Debtor's Appeal Against Bank Account Attachment Dismissed Due to Foreign Social Assistance Coverage: The court reasoned that the debtor's claim of unattachability under the law concerning necessities for the following two months was inapplicable because receiving guaranteed social assistance confirmed the debtor's subsistence minimum was covered, meaning the bank funds were not required for basic needs and were therefore attachable, a ruling also supported by the debtor's failure to timely appeal the initial arrest of the same account.
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KI-generiertThe court implicitly rejected the appellant's claim that the seized funds were unseizable by referencing this article concerning unseizable assets, finding that the appellant's existence minimum was secured by social aid.
Cited to confirm the right to appeal to the supervisory authority regarding a decision by the enforcement office.
Mentioned to establish that the enforcement office was already obligated to observe seizure regulations when issuing the attachment order.
Cited as the basis for declaring the appeal proceedings free of charge.
Cited as the basis for the single-judge decision in this matter.
Cited to indicate the legal basis for appeal to the Federal Supreme Court against this decision.
Cited to define the admissibility, legitimacy, and procedure for filing an appeal with the Federal Supreme Court.
This reference is missing from the dispositive, but if costs were imposed, Art. 66 BGG (equivalent to LTF costs article) would typically be cited for costs. In this case, the costs are explicitly addressed in Order 2, referencing the state law, and Order 3 references BGG articles for appeal to the federal court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.: Chur, 15. Dezember 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 76 16. Dezember 2015
Entscheid Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer,
gegen
die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Chur, zugestellt am 2. September 2015, in Empfang genommen am 28. Oktober 2015, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Joos, Grossfeldstrasse 11, 6011 Kriens, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. Oktober 2015, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Chur vom 1. Dezember 2015 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,
– dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur am 5. Mai 2014 auf Gesuch von Y._____ gegen X._____ gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. und 6 SchKG für eine Forderungssumme von Fr. 4'726.50 zuzüglich Zins sowie Fr. 51'000.-- zuzüglich Zins einen Arrestbefehl erliess und als Arrestgegenstand ein Konto bei der Bank._____ bezeichnete,
– dass das Betreibungsamt Chur am 9. Mai 2014 ein Privatkonto des Arrestschuldners bei der Bank._____ (_____) mit einem Guthaben von Fr. 9'789.90 verarrestierte,
– dass diese Urkunde auf Wunsch des Schuldners an seine Adresse in O.1_____ zugestellt wurde,
– dass der Arrest mit Zahlungsbefehl vom 16. Mai 2014 prosequiert wurde und eine Forderung von Fr. 4'726.50 nebst Zins zu 5% seit 2. Mai 2014 sowie Fr.
868.85 zuzüglich 5% Zins seit 15. Mai 2014 geltend gemacht wurde,
– dass X._____ dagegen am 19. Mai 2014 Rechtsvorschlag erhob,
– dass der Rechtsvorschlag mit Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 17. Juni 2015, mitgeteilt am 18. Juni 2015, für den Betrag von Fr. 4'726.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Mai 2014 aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde,
– dass die Gläubigerin am 30. Juni 2015 das Fortsetzungsbegehren stellte,
– dass das Betreibungsamt Chur am 17. Juni 2015 die Pfändung vollzog und das bereits in der Arresturkunde aufgeführte Privatkonto bei der Bank._____ pfändete,
– dass die Pfändungsurkunde dem Schuldner am 2. September 2015 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt und diese gemäss Empfangsbescheinigung X._____ am 28. Oktober 2015 ausgehändigt wurde,
– dass X._____ dagegen am 29. Oktober 2015 Beschwerde beim Betreibungsamt Chur einreichte und dieses mit Schreiben vom 2. November 2015 mit dem Schuldner Kontakt aufnahm, um die Angelegenheit zu bereinigen,
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– dass X._____ das Schreiben des Betreibungsamtes nicht beantwortete, so dass Letzteres die Beschwerde am 1. Dezember 2015 an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete,
– dass X._____ in seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, er lebe in Deutschland von der Sozialhilfe (Hartz IV) und er beantrage (sinngemäss) die Aufhebung der Pfändung infolge Unpfändbarkeit des beschlagnahmten Kontos,
– dass das Betreibungsamt Chur am 1. Dezember 2015 mittteilte, die sozialstaatliche Hilfe Deutschlands (Hartz IV) gewährleiste gerade das Existenzminimum, so dass der Schuldner nicht unter dem Existenzminimum lebe und das Bankkonto somit pfändund verwertbar gewesen sei,
– dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,
– dass X._____ die Pfändungsurkunde am 28. Oktober 2015 in Empfang genommen hat, so dass seine Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde,
– dass die Rüge von X._____ dahin geht, dass es sich beim gepfändeten Bankkonto um einen unpfändbaren Vermögenswert handle, da er auf dem Existenzminimum lebe,
– dass Art. 92 SchKG die unpfändbaren Vermögenswerte aufzählt,
– dass aus dieser Auflistung lediglich Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG in Betracht fällt, wonach die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungsund Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen unpfändbar sind,
– dass es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den Barmitteln nicht um eine (unpfändbare) allgemeine Barmittelreserve handelt, sondern die Unpfändbarkeit nur verlangen kann, wer wirklich darauf angewiesen ist (BGE
91 III 57; 7B.160/2006),
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– dass X._____ aber selbst ausführt, dass er deutsche Sozialhilfe in Form von Hartz IV bezieht, so dass sein Existenzminimum gesichert ist und er für seinen Notbedarf nicht auf die Barmittel auf dem Konto bei der Bank._____ angewiesen ist,
– dass es sich bei diesem Guthaben auch nicht um beschränkt pfändbares Einkommen gemäss Art. 93 SchKG geht, so dass die Pfändung des genannten Privatkontos gestattet war und die Beschwerde somit unbegründet ist,
– dass im weiteren darauf hinzuweisen ist, dass das Betreibungsamt gemäss Art. 275 SchKG bereits beim Arrestvollzug die Bestimmungen über die Pfändung zu beachten hatte,
– dass das Betreibungsamt Chur bereits am 5. Mai 2013 das genannte Privatkonto bei Bank._____ verarrestierte und der Schuldner bereits damals Gelegenheit gehabt hätte, seine entsprechenden Rügen dagegen vorzubringen,
– dass X._____ dagegen indessen keine Beschwerde eingereicht hat,
– dass unter den gegebenen Umständen aber offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer mit den selben Beschwerdegründen, welche bereits gegen die Arresturkunde hätten vorgebracht werden können, gegen die spätere Pfändungsurkunde vorgehen kann,
– dass das Betreibungsamt Chur das Privatkonto bei der Bank._____ somit zurecht gepfändet hat, so dass die Beschwerde abzuweisen ist,
– dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,
– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 4 — 5 entschieden:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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