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KSK 2015 13 • KG GR KSK 2015 13 KI-generiert

Creditor Appeal of Insolvency Delay Dismissed Due to Related Litigation

Geschäftsnummer KSK 2015 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor appealed a supervisory authority decision alleging undue delay by the insolvency office in managing a bankruptcy proceeding where the creditor held a secured claim. The court dismissed the appeal and the request for disciplinary action, reasoning that the required speed of the proceedings was dependent on the resolution of a related estate partition case significantly impacting the debtor's assets, and the insolvency office was actively pursuing a resolution in that partition matter, thus precluding a finding of actionable legal delay.

Legislator-Regeste

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Art. 14 SchKG, Art. 17 Abs. 3 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG; Creditor Appeal of Insolvency Delay Dismissed Due to Related Litigation: The court dismissed the appeal and the request for disciplinary action, reasoning that the required speed of the proceedings was dependent on the resolution of a related estate partition case significantly impacting the debtor's assets, and the insolvency office was actively pursuing a resolution in that partition matter, thus precluding a finding of actionable legal delay.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit konnexe Verfahren Erbteilungsklage nachträglicher Rechtsvorschlag Disziplinarbehörde verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 3 SchKG

The court used this article as the basis for the possibility to file the complaint regarding delay in legal action.

Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG

This provision was cited in the dispositive to establish that the appeal procedure is free of charge, meaning costs remain with the Canton.

Art. 18 Abs. 3 GOG

This provision was cited to establish the competence of the single judge to issue the decision.

Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG

Cited as the procedural basis for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited as governing the requirements and procedure for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as governing the requirements and procedure for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as governing the requirements and procedure for appealing to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 23. März 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 13 26. März 2015

Entscheid Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X . _ _ _ _ _ A G , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bürki, Auerstrasse 2, 9435 Heerbrugg, gegen

das K o n k u r s a m t L a n d q u a r t , Bahnhofplatz 2, 7302 Landquart, Beschwerdegegner, gegen Beschwerdeführerin,

betreffend Rechtsverzögerung im Konkurs, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 10. März 2015 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Konkursamtes Landquart vom 19. März 2015 samt mitgereichten Verfahrensakten, sowie nach Feststellung und in Erwägung,

– dass vor dem Konkursamt Landquart das Konkursverfahren gegen A._____ hängig ist,

– dass das X._____AG darin am 21. Januar 2014 eine grundpfandgesicherte Forderung über Fr. 481'683.45 zuzüglich Zins angemeldet hat,

– dass die Forderung ins Lastenverzeichnis aufgenommen wurde, welches Mitte April 2014 rechtskräftig wurde,

– dass die Gläubigerin sich in der Folge verschiedentlich nach dem Verlauf des Konkursverfahrens erkundigt hat,

– dass die X._____AG am 10. März 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass das Konkursamt Landquart die Führung des Konkursverfahrens A._____, Malans, ungehörig lange verzögert; der Konkursbeamte sei anzuhalten, das Verfahren speditiv fortzusetzen; es sei gegenüber dem verantwortlichen Konkursbeamten die adäquaten Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 14 SchKG anzuordnen,

– dass die Beschwerde insbesondere damit begründet wurde, die Beschwerdeführerin sei vom Konkursamt über längere Zeit hingehalten worden und das letzte Schreiben vom 19. Januar 2015 sei vom Konkursamt gar noch nicht beantwortet worden,

– dass das Konkursamt Landquart am 19. März 2015 seine Stellungnahme einreichte und die Abweisung der Beschwerde beantragte,

– dass insbesondere darauf hingewiesen wurde, der Vorwurf der Rechtsverzögerung treffe nicht zu und es müsse insbesondere der Abschluss eines Erbteilungsverfahrens abgewartet werden, welches erheblichen Einfluss auf das Konkursverfahren habe,

– dass gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung jederzeit bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden kann,

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– dass eine Rechtsverzögerung dann vorliegt, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt (vgl. Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N

31 zu Art. 17 SchKG),

– dass vom Konkursamt Landquart dargelegt wurde und aus den Akten hervorgeht, dass A._____ Mitglied der Erbengemeinschaft B._____ sel. und C._____sel. ist und zahlreiche Grundstücke der Erbengemeinschaft dem Weinbaubetrieb A._____ dienen,

– dass es deshalb offensichtlich ist, dass das Ergebnis dieser Erbteilung das Konkursverfahren massgeblich beeinflusst, so dass der Abschluss der Erbteilung abzuwarten ist,

– dass dem Konkursamt Landquart auch nicht vorgeworfen werden kann, es sei im Zusammenhang mit dieser Erbteilung untätig,

– dass den Akten vielmehr zu entnehmen ist, dass es gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 19. Juni 2013, mitgeteilt am 12. September 2014, in Sachen Erbteilung B._____ und A._____ derzeit versucht, eine Einigung unter den Erben herbei zu führen (vgl. die bei den Akten liegenden Schreiben vom 10. und 18. Februar 2015, 6. März 2015 und das letzte Schreiben des Konkursamtes Landquart vom 6. März 2015 an A._____ mit Fristansetzung bis zum 20. März 2015),

– dass unter diesen Umständen von einer Rechtsverzögerung nicht die Rede sein kann, so dass die Beschwerde abzuweisen ist, und auch kein Raum zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens besteht,

– dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 3 — 4 entschieden:

1. Die Beschwerde und der Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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