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KSK 2015 10 • KG GR KSK 2015 10 KI-generiert

Cantonal Attachment Upheld Despite Pending Appeals on Underlying Debt

Geschäftsnummer KSK 2015 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a property attachment initiated by a cantonal authority based on a debt arising from a prior judgment, arguing for the immediate cessation of the seizure due to pending appeals against the underlying legal authorization decisions. The court dismissed the appeal, reasoning that the appeal against the attachment itself was not automatically suspensive, and the appellant's challenge against the underlying title, which had already achieved finality regarding a substantial portion of the debt, was insufficient to halt the properly initiated enforcement proceedings. However, the court ordered the enforcement office to issue a corrected attachment certificate because the total amount listed erroneously included a portion for which definitive legal authorization had not been granted, although this correction did not alter the overall validity of the seizure given the value of the attached assets was far below even the recognized debt amount.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 80 SchKG, Art. 325 Abs. 1 ZPO, Art. 325 Abs. 2 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG; Cantonal Attachment Upheld Despite Pending Appeals on Underlying Debt: The court dismissed the appeal, reasoning that the appeal against the attachment itself was not automatically suspensive, and the appellant's challenge against the underlying title, which had already achieved finality regarding a substantial portion of the debt, was insufficient to halt the properly initiated enforcement proceedings. However, the court ordered the enforcement office to issue a corrected attachment certificate because the total amount listed erroneously included a portion for which definitive legal authorization had not been granted, although this correction did not alter the overall validity of the seizure given the value of the attached assets was far below even the recognized debt amount.

Schlagwörter

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Arrestverfahren Rechtsbeständigkeit der Betreibung materielle Überprüfung Begründung in der Sache Zulassung der Zwangsvollstreckung Gültigkeit der Beschlagnahme Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 SchKG

Cited in the reasoning to establish jurisdiction for the appeal, but the substantive decision to dismiss the appeal is based on the merits, and this article is the basis for the appeal type reviewed.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Governs the cost exemption for the appeal procedure, leading to the cost allocation in the dispositive.

Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG

Cited to specify the legal basis for appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG

Cited in the reasoning regarding the uncollectibility of appeal costs for the appellant, which underpins the cost order.

Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG

Cited in the reasoning to deny party compensation, which is reflected in the dispositive regarding costs.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited as the basis for the decision being rendered by a single judge.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 11. Juni 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 10 15. Juni 2015

Entscheid Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz Brunner Aktuar Nydegger

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer,

gegen

die Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Imboden in Sachen des K a n t o n s G r a u b ü n d e n , 7001 Chur, Beschwerdegegner, vertreten durch die Finanzverwaltung Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, betreffend Pfändung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde von X._____ vom 24. Februar 2015, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Imboden vom 27. Februar 2015 samt den zugestellten Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und

Erwägungen,

– dass X._____ vom Kanton Graubünden, vertreten durch die Finanzverwaltung Graubünden, über das Betreibungsamt Imboden für den Betrag von Fr.

10'101'912.05 zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 14. April 2014 sowie für den Betrag von Fr. 6'633'450.45 betrieben wird (Betreibungs-Nr. _____),

– dass die Finanzverwaltung Graubünden mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 an das Betreibungsamt Imboden das Fortsetzungsbegehren stellte,

– dass das Betreibungsamt Imboden am 13. Januar 2015 die Pfändung vollzog und die Pfändungsurkunde am 16. Februar 2015 zustellte,

– dass dagegen X._____ am 20. Februar 2015 Beschwerde beim Betreibungsamt Imboden einreichte,

– dass das Betreibungsamt Imboden X._____ mit Schreiben vom 23. Februar 2015 mitteilte, die Beschwerde sei an die Aufsichtsbehörde zu richten,

– dass X._____ die gleichlautende Beschwerde am 24. Februar 2015 (Datum Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und darin verlangte, die Pfändung sei sofort einzustellen,

– dass das Betreibungsamt Imboden mit Eingabe vom 27. Februar 2015 Stellung zur Beschwerde von X._____ nahm und dabei geltend machte, dass im Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 8. Dezember 2014 klar festgehalten sei, dass eine Anfechtung gegen den Rechtsöffnungsentscheid die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit nicht hemme und auch kein Bericht über eine aufschiebende Wirkung vorliege, weshalb am 13. Januar 2015 die Pfändungseinvernahme durchgeführt und nach 30-tägiger Frist die Pfändungsurkunde erstellt worden sei,

– dass X._____ mit Eingabe vom 16. März 2015 an das Betreibungsamt Imboden ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde stellte,

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– dass das Betreibungsamt Imboden X._____ mit Schreiben vom 17. März 2015 mitteilte, zuständig zur Anordnung einer aufschiebenden Wirkung sei die mit der Beschwerde befasste Aufsichtsbehörde,

– dass X._____ am 18. März 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein Gesuch um aufschiebende Wirkung stellte,

– dass diesem Gesuch mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 20. März 2015 entsprochen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verfügt wurde,

– dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

– dass die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist,

– dass X._____ die sofortige Einstellung der Pfändung verlangt,

– dass er seinen Antrag damit begründet, dass einerseits gegen den Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Imboden vom 8.

Dezember 2014 eine Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und andererseits gegen das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 23.

Juni 2014 (Rechtsöffnungstitel) eine Beschwerde an das Bundesgericht hängig seien und dass bis heute keine Beweise erbracht worden seien,

– dass X._____ mit dem Vorwurf der angeblich fehlenden Beweise - sofern dieser dahingehend zu verstehen ist, dass Beweise für seine strafrechtliche Verurteilung (bzw. der Verpflichtung zu einer Ersatzforderung, welche nun Gegenstand des vorliegenden Betreibungsverfahrens bildet) gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 49 vom 23. Juni 2014 - weder im Rechtsöffnungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG zu hören ist, da dies auf eine (unzulässige) materielle Überprüfung des

Seite 3 — 6 Rechtsöffnungstitels hinausliefe, wofür ihm die entsprechenden Rechtsmittel zur Verfügung stehen bzw. gestanden hätten,

– dass im Übrigen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 49 vom 23. Juni 2014 - was die Ersatzforderung betrifft - in Rechtskraft erwachsen ist und damit grundsätzlich vollstreckt werden kann,

– dass daran auch die Beschwerde an das Bundesgericht nichts zu ändern vermag (vgl. dazu im Einzelnen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 14 90 vom 5. Juni 2015 E. 4b),

– dass schliesslich der Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid i.S.v.

Art. 80 SchKG von Gesetzes wegen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 325 Abs. 1 ZPO) und eine solche nicht angeordnet (Art.

325 Abs. 2 ZPO) und auch nicht begehrt wurde,

– dass deshalb der Vollzug der Pfändung durch das Betreibungsamt Imboden - nachdem der Kanton Graubünden als Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangte - im Grundsatz rechtens war,

– dass die Beschwerde von X._____ damit abzuweisen ist,

– dass indessen zu beachten ist, dass die Beschwerde von X._____ gegen den Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Imboden vom 8. Dezember 2014 teilweise gutgeheissen wurde und in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Imboden lediglich für den Betrag von Fr. 10'101'912.05 (ohne Verzugszinsen) die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde,

– dass die angefochtene Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Imboden vom 16. Februar 2015 (Datum Versand) als "Total Rest-Forderungen" einen Betrag von Fr. 17'165'068.75 aufführt, worin sowohl der Betrag der Ersatzforderung in Höhe von Fr. 10'101'912.05 als auch der Betrag für den Schadenszins in Höhe von Fr. 6'633'450.45 - zuzüglich Zinsen in Höhe von Fr.

426'217.65 - enthalten ist,

– dass das Betreibungsamt Imboden von Amtes wegen angewiesen wird, den in der Pfändungsurkunde ausgewiesenen Betrag der Restforderungen entsprechend den vorherigen Ausführungen bzw. entsprechend des Entscheides des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 14 90 vom 5. Juni 2015 zu korrigieren und hierfür eine neue Pfändungsurkunde auszustellen,

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– dass sich damit aber an der Rechtmässigkeit der Pfändung bzw. der Abweisung der Beschwerde nichts ändert, zumal der Wert der gepfändeten Gegenstände (gemäss Schätzung total Fr. 321'000.00) weit unter dem (reduzierten) Betrag von Fr. 10'101'912.05 liegt, für den die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde,

– dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

– dass gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf,

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz erfolgt,

Seite 5 — 6 erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Betreibungsamt Imboden wird von Amtes wegen angewiesen, eine neue Pfändungsurkunde mit dem angepassten Betrag im Sinne der Erwägungen auszustellen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.

4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

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