Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KSK 2013 7 • KG GR KSK 2013 7 KI-generiert

Enforcement Office Prepayment Requirement for Debtor-Requested Abstract Upheld

Geschäftsnummer KSK 2013 7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An individual challenged the refusal of the enforcement office to issue a debt enforcement abstract without prepayment, claiming the office improperly demanded payment of all outstanding fees instead of just the cost for the abstract, while the office asserted it only required prepayment for the specific service as allowed when the service is solely for the applicant's benefit. The court reasoned that although enforcement costs are generally borne by the creditor, jurisprudence permits demanding cost advances from the debtor when the enforcement measure, such as issuing an abstract requested by the debtor, serves only the debtor's interests, thereby upholding the office's right to demand prepayment for the abstract and dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 68 SchKG, Art. 68 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG; Enforcement Office Prepayment Requirement for Debtor-Requested Abstract Upheld: The court reasoned that although enforcement costs are generally borne by the creditor, jurisprudence permits demanding cost advances from the debtor when the enforcement measure, such as issuing an abstract requested by the debtor, serves only the debtor's interests, thereby upholding the office's right to demand prepayment for the abstract and dismissing the appeal.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Zinszahlung Pflicht zur Einholung Feststellungsklage Vollstreckung - Vorzulegende Urkunden Vollstreckungstitel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5A_192/2013
Supervisory Authority Fee for Debt Register Extract Appeal
BGE 96 III 123
 dass gemäss Lehre und Rechtsprechung indessen auch Kostenvorschüsse vom Schuldner verlangt werden können, wenn das Betreibungsamt ausschliesslich in seinem Interesse tätigt werden soll (BGE 96 III 123; Frank Emmel, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 68 SchKG

Cited in the reasoning as the basis for the requirement that the debtor must bear the collection costs, which supports the decision to dismiss the appeal.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning to establish that the costs of the cantonal appeal proceedings remain with the Canton of Graubünden.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 25. Februar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 7 4. März 2013

(Auf eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil 5A_192/2013 vom 09. April 2013 nicht eingetreten worden).

Verfügung Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer,

gegen

das B e t r e i b u n g s a m t Y . , Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Rechtsverweigerung/Kostenvorschuss, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 08. Februar 2013, überbracht am 15. Februar 2013, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Y. vom 21. Februar 2013 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

 dass X. sich mit der am 15. Februar 2013 überbrachten Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden über das Verhalten des Betreibungsamtes Y. beschwerte, welches die Bezahlung aller offener Rechnungen (gemeint offenbar für Betreibungskosten) verlangt habe, als er für ein Verfahren vor Bezirksgericht Hinterrhein einen Betreibungsauszug einholen wollte,

 dass X. in der Beschwerde weitere Rügen im Zusammenhang mit bereits abgeschlossenen Verfahren und gegen den Amtsleiter A. vorbrachte, auf welche von vornherein mangels Relevanz nicht eingegangen werden kann,

 dass das Betreibungsamt Y. sich am 21. Februar 2013 dahin vernehmen liess, dass es angesichts der von X. nicht bezahlten Rechnungen für Betreibungsgebühren gestützt auf Art. 68 SchKG verlangt habe, dass die Gebühr für den Auszug aus dem Betreibungsregister bevorschusst werde,

 dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass das Betreibungsamt im Zusammenhang mit der Bestellung des neuen Betreibungsauszuges gefordert hat, dass sämtliche offenen Rechnungen für Betreibungskosten durch X. bezahlt würden,

 dass somit davon auszugehen ist, dass das Betreibungsamt Y. lediglich verlangt hat, dass X. die Gebühr für den bestellten Betreibungsauszug im voraus begleiche,

 dass gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG der Schuldner die Betreibungskosten trägt und dieselben vom Gläubiger vorzuschiessen sind,

 dass gemäss Lehre und Rechtsprechung indessen auch Kostenvorschüsse vom Schuldner verlangt werden können, wenn das Betreibungsamt ausschliesslich in seinem Interesse tätigt werden soll (BGE 96 III 123; Frank Emmel, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 6 zu Art. 68 SchKG),

 dass offensichtlich ist, dass der von X. bestellte Betreibungsauszug nur seinen Interessen dient, sodass das Betreibungsamt berechtigt war, von ihm einen

Seite 2 — 4 entsprechenden Kostenvorschuss bzw. die direkte Begleichung der Betreibungsgebühr gegen Aushändigung des Betreibungsauszuges zu verlangen,

 dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,

 dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG)

 dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 3 — 4 verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Seite 4 — 4