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KSK 2013 1 • KG GR KSK 2013 1 KI-generiert

Debtor's Appeal of Second Foreclosure Deferral Denial Upheld

Geschäftsnummer KSK 2013 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed the rejection of a second request for a deferment of property foreclosure, which was initiated after the first twelve-month deferment expired due to missed installment payments as agreed under statutory provisions. The court dismissed the appeal, reasoning that the initial deferment explicitly stipulated its automatic lapse upon failure to make timely installment payments, and that a deferment under the relevant statute can only be granted once, thus upholding the bailiff's decision to proceed with the scheduled public auction due to the debtor's non-compliance with the payment schedule.

Legislator-Regeste

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Art. 123 SchKG, Art. 139 SchKG, Art. 30 VZG, Art. 17 SchKG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 56 Ziff. 2 i.V.m; Debtor's Appeal of Second Foreclosure Deferral Denial Upheld: The court dismissed the appeal, reasoning that the initial deferment explicitly stipulated its automatic lapse upon failure to make timely installment payments, and that a deferment under the relevant statute can only be granted once, thus upholding the bailiff's decision to proceed with the scheduled public auction due to the debtor's non-compliance with the payment schedule.

Schlagwörter

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Zahlungsaufschub Grundpfandverwertungsverfahren nachträglicher Rechtsvorschlag Mietzinsausstand Konkursbegehren Grundpfand Grundstücksteigerung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000)

This provision was applied because the appeal was decided by a single judge's order as it was deemed clearly unfounded.

Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35)

These provisions were cited to rule that no court fees or compensation would be awarded in the appeal proceedings.

Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

This provision governs the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court against the decision.

Art. 42 f. BGG

This provision governs the manner in which an appeal must be submitted to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff.

These provisions govern the prerequisites for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

These provisions govern the legitimacy and prerequisites for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

These provisions govern the procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 18. Januar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 1 21. Januar 2013

Verfügung Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz Brunner Aktuarin ad hoc Sonder

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Y., gegen

die Spezialanzeige des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 10. Dezember 2012, mitgeteilt am 13. Dezember 2012, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Grundstücksteigerung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 28. Dezember 2012, die mitgereichten Akten, die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom

09. Januar 2013 samt Verfahrensakten, sowie aufgrund der Feststellungen und

Erwägungen,

- dass die AHV-Ausgleichskasse am 6. März 2012 beim Betreibungsamt Davos-Klosters die Verwertung der von der Betreibungs-Nr. 20901538 betroffenen Liegenschaften, A., ihres Schuldners X. verlangte,

- dass am 11. März 2012 die Mitteilung des Verwertungsbegehrens an X.

erfolgte,

- dass der Schuldnervertreter Y. mit Schreiben vom 11. April 2012 beim Betreibungsamt Davos-Klosters um Bewilligung des Aufschubs der Verwertung durch Ratenzahlung ersuchte,

- dass das Betreibungsamt Davos-Klosters am 19. April 2012 nach Art. 123 SchKG die verlangte Verwertung um 12 Monate hinausschob, nachdem X.

die erforderliche erste Abschlagszahlung geleistet hatte, und ihn mittels Aufschubbewilligung gleichzeitig darauf hinwies, dass der Aufschub nur gewährt werde, wenn er monatlich pünktlich am 15. eine Abschlagszahlung von Fr. 2‘000.00 leiste sowie im 12. Monat den Restbetrag der noch offenen Forderung überweise, ansonsten der Aufschub der Verwertung ohne weiteres dahinfalle und die Verwertung anzuordnen sei,

- dass Anfangs August 2012 von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden sowie der Gemeindekasse Davos diverse weitere Verwertungsbegehren beim Betreibungsamt Davos-Klosters eingingen, welche am

9. August 2012 an den Schuldner übermittelt wurden,

- dass X. lediglich die ersten drei Raten an das Betreibungsamt Davos- Klosters überwies, die letzte am 24. Juli 2012, und anschliessend keine weiteren Abschlagszahlung mehr leistete,

- dass beim Betreibungsamt Davos-Klosters am 10. Dezember 2012 ein Schreiben des Schuldnervertreters Y. einging, in welchem er einen erneuten Aufschub der Verwertung um 12 Monate beantragte,

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- dass das Betreibungsamt Davos-Klosters gleichentags den Schuldner darüber informierte, dass keine weitere Aufschubbewilligung erteilt werden könne, da ein Aufschub dahinfalle, wenn die Raten nicht pünktlich bezahlt würden,

- dass das Betreibungsamt Davos-Klosters ebenfalls am 10. Dezember 2012 die Spezialanzeige gemäss Art. 139 SchKG i.V.m. Art. 30 VZG zusammen mit der Bekanntmachung der betreibungsamtlichen Grundstücksteigerung versandte,

- dass am 13. Dezember 2012 in der Schuldbetreibung des X. die betreibungsamtliche Grundstücksteigerung im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wurde,

- dass Y. für X. gestützt auf Art. 17 SchKG am 28. Dezember 2012 Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufschubs der Verwertung vom 10.

Dezember 2012 sowie die Publikation der betreibungsamtlichen Grundstücksteigerung des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 13. Dezember 2012 einreichte,

- dass das Betreibungsamt Davos-Klosters in seiner Vernehmlassung vom 9.

Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte,

- dass nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gegen Verfügungen eines Betreibungsoder Konkursamtes innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme derselben (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden kann,

- dass die einzige Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden nach Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) das Kantonsgericht von Graubünden ist,

- dass aus den Akten nicht hervorgeht, wann der Schuldner die der Beschwerde zugrunde liegende Verfügung in Empfang genommen hat und somit nicht gesagt werden kann, wann die 10-tägige Beschwerdefrist endete,

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- dass die Beschwerde indessen angesichts der weihnachtlichen Betreibungsferien ohnehin rechtzeitig eingereicht wurde (Art. 56 Ziff. 2 i.V.m.

Art. 63 SchKG),

- dass gemäss Art. 123 Abs. 1 SchKG, sofern der Schuldner glaubhaft macht, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt verpflichtet, der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben kann,

- dass der Aufschub ohne weiteres dahinfällt, wenn eine Abschlagszahlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht rechtzeitig geleistet wird (Art. 123 Abs. 5 Satz 2 SchKG) und die Verwertung daraufhin ohne weiteres Ersuchen des Gläubigers fortzusetzen ist (BGer v. 20.01.2012, 5A_858/2011

E. 2.1),

- dass dem Schuldner im April bereits ein Aufschub der Verwertung bewilligt wurde und er durch die ihm vom Betreibungsamt Davos-Klosters ausgestellte Aufschubbewilligung auch gleichzeitig Kenntnis davon hatte, dass der Aufschub dahinfällt, wenn eine Abschlagszahlung nicht rechtzeitig geleistet wird,

- dass der Schuldner ab August keine Zahlungen mehr leistete und deshalb die Aufschubbewilligung dahinfiel und die Verwertung ohne weiteres fortzusetzen war,

- dass ein Aufschub der Verwertung in jeder Betreibung nur einmal erteilt werden kann (BGE 88 III 20 E. 3; Jaeger Carl, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Erläutert für den praktischen Gebrauch, Band I, Art. 1 – 158, 4. Auflage, Zürich 1997, Art. 123 N 8; Hunkeler Daniel, SchKG Kurzkommentar, Basel 2009, Art. 123 N 22),

- dass das Betreibungsamt Davos-Klosters zu Recht die Verwertung anordnete, da der Schuldner die vereinbarten Abschlagszahlungen nicht mehr leistete und infolgedessen der Aufschub dahinfiel,

- dass das Betreibungsamt Davos-Klosters dem Schuldner X. richtigerweise keinen zweiten Aufschub der Verwertung nach Art. 123 SchKG gewährte,

- dass damit die vorliegende Beschwerde abgewiesen werden muss, soweit darauf eingetreten werden kann,

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- dass dies in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) mittels einzelrichterlicher Verfügung geschieht, da die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist,

- dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zulasten der Parteien keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen werden,

Seite 5 — 6 entschieden:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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