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KSK 2012 88 • KG GR KSK 2012 88 KI-generiert

Bankruptcy Claim Timeliness and Amendment

Geschäftsnummer KSK 2012 88
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant sought to increase their recognized claim in bankruptcy proceedings by adding unpaid wages for November 2011, based on observing that other former employees had received their November wages. The court dismissed the appeal, reasoning that the initial deadline for filing bankruptcy claims had long passed, and the new claim for November wages was a late filing that could only be admitted if it was based on entirely different factual and legal grounds than the original claim for September and October wages, or if new facts justified a revision of the final and binding classification plan, which was not the case here as the new claim derived from the same employment relationship.

Legislator-Regeste

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Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 251 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, Art. 29 ff; Bankruptcy Claim Timeliness and Amendment: The court dismissed the appeal, reasoning that the initial deadline for filing bankruptcy claims had long passed, and the new claim for November wages was a late filing that could only be admitted if it was based on entirely different factual and legal grounds than the original claim for September and October wages, or if new facts justified a revision of the final and binding classification plan, which was not the case here as the new claim derived from the same employment relationship.

Schlagwörter

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Konkursforderung Klageänderung Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Revisionsverfahren nachträglicher Rechtsvorschlag Sachverhaltsgrundlage Verteilungsliste | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section indicating that no costs are imposed for the appeal procedure.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited as the basis for the decision being made by a single judge.

Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Cited as the basis for the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff.

Cited to regulate the conditions and procedure for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff.

Cited to regulate the conditions and procedure for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited to regulate the conditions and procedure for appealing to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 29. November 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 88 30. November 2012

Verfügung Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer,

gegen

die Spezialanzeige über die Auflegung der Verteilungsreste vom 12. November 2012 des Konkursamtes des Bezirks Surselva, im Konkurs der Y . , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Konkursamt Surselva, Casa Cumin, 7130 Ilanz, gegen Beschwerdeführer,

betreffend Verteilungsliste, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 22. November 2012, in die Vernehmlassung des Konkursamtes des Bezirks Surselva vom 27. November 2012 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

– dass X. im Konkurs über die Y. dem Konkursamt Surselva am 21. Oktober 2011 eine Forderung über CHF 10‘005.80 für ausstehende Lohnzahlungen für die Monate September und Oktober 2011 einreichte,

– dass diese Forderung vom Konkursamt auf den Betrag von CHF 11‘506.40 nach oben korrigiert wurde und in dieser Höhe in den Kollokationsplan, welcher vom 20. Januar 2012 bis 8. Februar 2012 aufgelegt wurde, aufgenommen wurde,

– dass der Kollokationsplan in Rechtskraft erwuchs,

– dass das Konkursamt Surselva den Verteilungsplan vom 13. November 2012 bis 22. November 2012 auflegte, worin die Forderung von X. mit einem zugelassenen Betrag von CHF 10‘005.80 aufgeführt wurde,

– dass X. am 12. November 2012 die Spezialanzeige an die Gläubiger über die Auflegung der Verteilungsliste zugestellt wurde, worin der Betrag von CHF 10‘005.80 als sein Treffnis aufgeführt wurde,

– dass X. am 22. November 2012 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde einreichte und begehrte, es sei ihm auch der Monatslohn für November 2011 im Betrag von CHF 5‘753.20 brutto auszubezahlen,

– dass zur Begründung vorgebracht wurde, er habe festgestellt, dass den Eheleuten A. und B., welche wie er bis zum Schluss bei der Y. angestellt gewesen seien, auch der Novemberlohn ausbezahlt worden sei,

– dass die Beschwerde irrtümlicherweise an die Adresse des Konkursamts des Bezirks Surselva gerichtet war, welches indessen die Eingabe von X. unverzüglich an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete,

– dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde,

– dass sich das Konkursamt des Bezirks Surselva am 27. November 2012 dahin vernehmen liess, dass die Forderungseingabe von X. in vollem Umfange kolloziert worden sei und er es unterlassen habe, ebenfalls für den Monat No-

Seite 2 — 5 vember 2011 eine Lohnforderung anzumelden; die Beschwerde sei deshalb abzuweisen,

– dass zunächst festzuhalten ist, dass die Monatsfrist von Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zur Einreichung von Konkursforderungen längst abgelaufen ist,

– dass die nunmehr erhobene Forderung von X., es sei ihm auch der Novemberlohn 2011 auszubezahlen, als verspätete Konkurseingabe gemäss Art. 251 SchKG anzusehen ist,

– dass gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung verspätete Konkurseingaben bis zum Schluss des Konkursverfahrens angebracht werden können,

– dass indessen auf einen rechtskräftigen Kollokationsplan nur zurückgekommen werden darf, wenn sich herausstellt, dass eine Forderung offensichtlich zu Unrecht kolloziert oder nicht kolloziert worden ist, ein Rechtsverhältnis sich seit der Kollokation geändert hat, oder neue Tatschen eine Revision rechtfertigen,

– dass aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung eines geordneten Verfahrens eine nachträgliche Eingabe nur zugelassen werden kann, wenn es sich bei der nachträglich angemeldeten Forderung um eine erstmals geltend gemachte Forderung handelt und keine Abänderung des rechtskräftig gewordenen Kollokationsplans angestrebt wird; diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der verspätete Anspruch auf anderen tatsächlichen und rechtlichen Vorgängen beruht als die früheren Eingaben desselben Gläubigers oder wenn der Gläubiger der für seine frühere Forderung einen höheren Betrag oder einen besseren Rang beansprucht, sich auf neue Tatsachen berufen kann, die er mit der ersten Eingaben noch nicht geltend machen konnte (vgl. dazu Dieter Hierholzer, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010 N 2, 3 und 8 zu Art. 251 SchKG),

– dass diese Voraussetzungen bei der verspäteten Eingabe von X. nicht erfüllt sind, da die neue Forderung für den Novemberlohn auf den gleichen Grundlagen beruht wie seine frühere Eingabe für den Septemberund Oktoberlohn 2011 und er sich nicht auf neue Tatsachen berufen kann,

– dass seine neue Forderung deshalb unzulässig ist, weil er diese bereits früher hätte anmelden können (vgl. Hierholzer, ebenda, N 4 zu Art. 251 SchKG),

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– dass die erweiterte Forderung von X. somit nicht zuzulassen ist und sich die Beschwerde als unbegründet erweist,

– dass den Parteien für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), so dass diese beim Kanton Graubünden verbleiben,

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterliche Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 5 verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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