Debtor's Appeal of Bankruptcy Service Dismissed Despite Improper Service Due to Actual Notice
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor appealed a notice of bankruptcy proceedings, claiming the notice was invalidly served because it was delivered to their mother, who did not live in the same household, contrary to the legal requirement that service must be to the debtor personally or to a cohabiting adult household member. The court found the service method technically non-compliant with the law because the mother's cohabitation was disputed and unproven by the creditor, but dismissed the appeal because the debtor submitted the notice along with their timely appeal, thereby demonstrating actual receipt and eliminating any legal interest in having the notice served again, as a repeat service would offer no new information regarding the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 SchKG, Art. 161 Abs. 1 SchKG, Art. 64 SchKG, Art. 64 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG; Debtor's Appeal of Bankruptcy Service Dismissed Despite Improper Service Due to Actual Notice: The court found the service method technically non-compliant with the law because the mother's cohabitation was disputed and unproven by the creditor, but dismissed the appeal because the debtor submitted the notice along with their timely appeal, thereby demonstrating actual receipt and eliminating any legal interest in having the notice served again, as a repeat service would offer no new information regarding the proceedings.
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KI-generiertCited in order no. 3 to specify the procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order no. 3 regarding the manner in which the appeal must be submitted to the Federal Supreme Court.
Cited in order no. 3 regarding the prerequisites for the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order no. 3 regarding the prerequisites for the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order no. 3 regarding the procedure for the appeal to the Federal Supreme Court.
This provision governed the court's decision to keep the costs of the appeal procedure with the Canton of Graubünden, which is implied by the dismissal of the appeal in order no. 1.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.: Chur, 30. November 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 84
Verfügung Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer,
gegen
die Konkursandrohung des Betreibungsamt Landquart vom 30. Oktober 2012, zugestellt am 31. Oktober 2012, in Sachen der Y . A G , Beschwerdegegnerin, vertreten durch A., gegen Beschwerdeführer, betreffend Zustellung der Konkursandrohung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 7. November 2012 (Poststempel vom 8. November 2012), in das Schreiben des Betreibungsamtes Landquart vom
13. November 2012 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,
– dass die Y. AG am 14. Dezember 2011 dem Betreibungsamt Landquart ein Betreibungsbegehren gegen X. über CHF 3‘636.80 zustellte,
– dass offenbar nach ergangenem Zahlungsbefehl die Gläubigerin am 22. Oktober 2012 das Fortsetzungsbegehren stellte,
– dass das Betreibungsamt Landquart am 30. Oktober 2012 die Konkursandrohung ausstellte und diese am 31. Oktober 2012 der Mutter des Schuldners aushändigte,
– dass X. dagegen am 7. November 2012 (Poststempel vom 8. November 2012)
Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss (recte Kantonsgericht) von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem sinngemässen Begehren um Feststellung der Ungültigkeit der Zustellung der Konkursandrohung,
– dass X. im Weiteren die Forderung der Gläubigerin bestritt,
– dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbrachte, die Schuld betreffe seine Einzelfirma und seine Mutter sei nicht zeichnungsberechtigt; ebenso wenig lebe sie im gleichen Haushalt wie X.,
– dass das Betreibungsamt Landquart am 13. November 2012 auf eine Vernehmlassung verzichtete,
– dass die Zustellung der Konkursandrohung gemäss der Vorschrift von Art. 72 SchKG zu erfolgen hat (vgl. Art. 161 Abs. 1 SchKG),
– dass demgemäss die Konkursandrohung persönlich zu überbringen ist, wobei sich vorliegendenfalls gemäss Art. 64 SchKG bestimmt, welchen Personen die Betreibungsurkunde übergeben werden darf,
– dass gemäss dieser Gesetzesbestimmung die Betreibungsurkunde dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zuzustellen ist; wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zu-
Seite 2 — 5 stellung einer zu seiner Haushaltung gehörenden erwachsenen Person oder an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG),
– dass gemäss Vermerk auf der Konkursandrohung diese der Mutter von X.
ausgehändigt wurde,
– dass dies indessen nur zulässig wäre, wenn sie im gleichen Haushalt mit ihrem Sohn X. leben würde,
– dass der Beschwerdeführer bestreitet, dass er mit seiner Mutter im selben Haushalt wohnt,
– dass diese Feststellung vom Betreibungsamt Landquart in seinem Schreiben vom 13. November 2012 nicht bestritten wird, so dass von der Darstellung des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal die gültige Zustellung vom Betreibungsamt zu beweisen ist,
– dass die Zustellung der Konkursandrohung somit nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach (vgl. BGE 5A_777/2011),
– dass dieser Umstand indessen nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde führt,
– dass eine nichtige Zustellung lediglich vorliegt, wenn der Schuldner von der betreffenden Betreibungsurkunde gar keine Kenntnis erhält (vgl. BGE 120 III 117; Paul Angst, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 23 zu Art. 64 SchKG),
– dass eine mangelhafte, anfechtbare, aber nicht nichtige Zustellung nur zu wiederholen ist, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners gegeben ist,
– dass ein solches fehlt, wenn die erneute und ordentliche Zustellung der Betreibungsurkunde dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind (BGE 112 III 81; Angst, ebenda),
– dass X. mit seiner innert 10 Tagen seit Zustellung der Konkursandrohung an seine Mutter und damit rechtzeitig eingereichten Beschwerde die fragliche Konkursandrohung bzw. eine Kopie davon mit einreichte und damit zum Ausdruck brachte, dass er diese rechtzeitig erhalten hat,
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– dass dem Beschwerdeführer somit ein Rechtsschutzinteresse an der nochmaligen Zustellung der Konkursandrohung fehlt, zumal mit einer erneuten Zustellung keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung zu erwarten sind,
– dass insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Höhe der Forderung in diesem Verfahrensstadium nicht zu hören ist,
– dass unter diesen Umständen die Konkursandrohung als rechtsgültig zugestellt zu betrachten ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt,
– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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