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KSK 2012 64 • KG GR KSK 2012 64 KI-generiert

Appellant's Solvency Failure Upheld After Last-Minute Debt Settlement

Geschäftsnummer KSK 2012 64
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal sought to overturn a bankruptcy order issued against the appellant following a creditor's request and a prior payment default notice. While the appellant demonstrated that the underlying debt was settled by depositing the required amount with the bankruptcy office, the court dismissed the appeal because the appellant failed to credibly prove their ongoing solvency, as required by law, despite being asked to provide supporting documentation which was not submitted by the deadline, pointing to a pattern of last-minute settlements which itself suggested an inability to meet obligations in a timely manner.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG, Art. 29 ff, Art. 72 ff, Art. 90 ff. BGG; Appellant's Solvency Failure Upheld After Last-Minute Debt Settlement: While the appellant demonstrated that the underlying debt was settled by depositing the required amount with the bankruptcy office, the court dismissed the appeal because the appellant failed to credibly prove their ongoing solvency, as required by law, despite being asked to provide supporting documentation which was not submitted by the deadline, pointing to a pattern of last-minute settlements which itself suggested an inability to meet obligations in a timely manner.

Schlagwörter

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mangelnder Solvenznachweis Schuldtilgung Konkursandrohung Obligationenrecht Feststellungsklage vertraglicher Verzugszins Konkurseröffnung | Konkurs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

The court rejected the appeal because the debtor failed to credibly prove solvency, which is a prerequisite for overturning the bankruptcy decision under this article.

Art. 18 Abs. 3 GOG

This provision was cited to establish the single-judge competence for issuing the decision.

Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG

Cited to indicate the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court against the Cantonal Court's decision.

Art. 29 ff.

Cited as applicable procedural rules regarding the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff.

Cited as applicable procedural rules regarding the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as applicable procedural rules regarding the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

Cited regarding the required manner for submitting the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 66 Abs. 2 LTF

Although not explicitly listed in the dispositive with 'Art. 66', the imposition of costs implies the application of the relevant procedural rule, which in the context of the Swiss Federal Tribunal appeal mention (point 3) would usually be linked to costs. However, strictly based *only* on the explicit numbering in the dispositive orders (1-4), no specific cost provision is numbered, only the order to pay costs is given in point 2. Since the provided text does not explicitly cite a cost provision in the dispositive orders (1, 2, 3, 4), no cost/legal aid provision is extracted based on the strict rule.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 05. Oktober 2012 Schriftlich mitgeteilt am:

KSK 12 64 08. Oktober 2012

Verfügung

Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde der X . , Beschwerdeführerin, vertreten durch A., gegen

den Konkursentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur, vom 05. September 2012, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . , Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin,

betreffend Konkurseröffnung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 10. September 2012, in die Stellungnahme der Y. vom 12. September 2012 sowie nach Feststellung und in Erwägung,

 dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur am 05. September 2012 auf Gesuch der Y. und gestützt auf die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Chur vom 04. Juni 2012 über die X. per 05. September 2012, 09.45 Uhr, den Konkurs eröffnete,

 dass die X. dagegen am 10. September 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte und die Aufhebung des Konkursentscheids beantragte,

 dass die Y. am 12. September 2012 mitteilte, sie bestehe nicht auf der Konkurseröffnung, sofern die Zahlung der aufgelaufenen Schuld erfolge,

 dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet,

 dass gemäss Empfangsschein des Konkursamtes des Bezirks Plessur vom 10.

September 2012 feststeht, dass die X. beim Konkursamt einen Betrag von Fr.

4‘100.00 hinterlegt hat, welcher zur Deckung der Gläubigerforderung samt Zinsen und Kosten ausreicht,

 dass somit davon auszugehen ist, dass die Schuld gegenüber der Y. vollumfänglich getilgt ist,

 dass als weitere Voraussetzung für die Aufhebung des Konkursentscheides die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft zu machen ist,

 dass die X. diesbezüglich lediglich eine Abzahlungsvereinbarung mit der B.

vom 02. April 2012 eingereicht hat, aus welcher nicht etwa die Zahlungsfähigkeit der X. hervorgeht, sondern eine weitere Schuld von nahezu Fr. 17‘000.00,

Seite 2 — 4  dass die X. in ihrer Beschwerde diesbezüglich ausführt, mit dem bereits im April 2012 vorgenommenen Massnahmen werfe das Restaurant D. soweit Gewinn ab, dass die Rechnungen bezahlt und die Schulden abgebaut werden könnten; dass sogar im Ferienmonat August, welcher traditionell schlecht laufe, ein Umsatz von über Fr. 37‘000.00 habe erwirtschaftet werden können, so dass eine Zahlungsunfähigkeit nicht bestehe,

 dass diese Vorbringen mit keinem einzigen Beleg untermauert wurden, so dass die X. am 18. September 2012 aufgefordert wurde, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 01. Oktober 2012 einen aktuellen Betreibungsauszug einzureichen,

 dass diese Frist unbenützt verstrich,

 dass vorab festzuhalten ist, dass es Aufgabe der Schuldnerin ist, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, und das Gericht diese lediglich entgegenkommenderweise zur Einreichung von Beweismitteln aufforderte,

 dass im weiteren festzustellen ist, dass gemäss den Akten des Kantonsgerichts von Graubünden gegen die X. in diesem Jahr schon mehrere Konkurseröffnungsverfahren durchgeführt werden mussten (KSK 12 8, 12 25, 12 64 und 12 69),

 dass die X. offenbar darauf vertraut, durch Zahlungen im letzten Augenblick der Konkurseröffnung zu entgehen,

 dass dieses Verhalten ebenfalls gegen die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin spricht,

 dass auf jeden Fall in diesem Verfahren die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde, so dass die Beschwerde abzuweisen ist,

 dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der X. gehen,

 dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 3 — 4 verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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