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KSK 2012 58 • KG GR KSK 2012 58 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Bicycle Seizure Denied Due to Undisclosed Ownership

Geschäftsnummer KSK 2012 58
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The supervisory authority rejected a debtor's appeal against the seizure of a bicycle, which the debtor claimed was a gift from a third party but admitted in a previous proceeding was his own property, as the court found the debtor was obligated under enforcement law to disclose true asset ownership, and since the debtor admitted ownership and the bicycle did not qualify as exempt property, the seizure by the enforcement office was deemed lawful.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 91 SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 20a SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG, Art. 42 f. BGG; Debtor's Appeal Against Bicycle Seizure Denied Due to Undisclosed Ownership: Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Schlagwörter

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Eigentumsordnung anrechenbares Vermögen Pfändungsbegehren Vollstreckungsentscheid Drittansprache Einziehung von Forderungen Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 3 GOG

The appeal was dismissed in single-judge competence based on this provision because it was clearly unfounded.

Art. 20a SchKG

This article was used to determine that the costs of the appeal proceedings remain with the Canton of Graubünden.

Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG

This provision is cited as the basis for appealing the decision to the Swiss Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

This provision governs the required manner for submitting the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

These articles govern the requirements for appeal admissibility before the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

These articles govern the procedure for appeal before the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

These articles govern the general procedure for appeal before the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 6. August 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 58 8. August 2012

Verfügung Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Landquart vom 29. Mai 2012, zugestellt am 3. Juli 2012, in Sachen der S t e u e r v e r w a l t u n g d e s K a n t o n s G r a u b ü n d e n , Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin, Y . , Beschwerdegegnerin, Z . , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 23. Juli 2012, in die vom Betreibungsamt Landquart zugestellte Pfändungsurkunde sowie nach Feststellung und in Erwägung,

– dass das Betreibungsamt Landquart in den von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, der Y. und der Z. gegen X. angehobenen Betreibungen am 29. Mai 2012 ein Herrenfahrrad Marke B. des Schuldners mit einer betreibungsamtlichen Schätzung von Fr. 5‘000.-- pfändete,

– dass das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde die Anerkennung des geltend gemachten Dritteigentums am genannten Fahrrad von A. ablehnte,

– dass die Pfändungsurkunde X. am 3. Juli 2012 zugestellt wurde und dieser die Verfügung am 16. Juli 2012 in Empfang nahm,

– dass X. dagegen am 23. Juli 2012 (Poststempel vom 26. Juli 2012) noch innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 SchKG Beschwerde erhob,

– dass das Betreibungsamt Landquart die bei ihm eingereichte Beschwerde zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zustellte,

– dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

– dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann,

– dass der Beschwerdeführer sich gegen die Pfändung des Herrenfahrrades B.

wehrt und in diesem Zusammenhang ausführt, er habe dieses Fahrrad von seiner Freundin A. auf den 48. Geburtstag geschenkt erhalten; man hätte auch sagen können, dass das Rennrad Eigentum von Frau A. sei; aber ehrlicherweise habe er so ausgesagt, wie es sei, was nun zu seinem Nachteil verwendet werde,

– dass gemäss Art. 91 SchKG der Schuldner bei Straffolge verpflichtet ist, seine Vermögensgegenstände anzugeben,

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– dass der Schuldner somit gut daran tat, die wirklichen Eigentumsverhältnisse betreffend das Fahrrad offen zu legen,

– dass somit feststeht, dass das gepfändete Fahrrad im Eigentum des Schuldner steht,

– dass das Fahrrad offenbar dem Schuldner lediglich für Sportzwecke dient und somit nicht unpfändbar ist,

– dass das Betreibungsamt, insbesondere auch angesichts des Wertes des Fahrrads, dieses zu Recht gepfändet hat,

– dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist, so dass sie im Sinne von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen ist,

– dass gemäss Art. 20a SchKG die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

Seite 3 — 4 verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen,

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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