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KSK 2012 52 • KG GR KSK 2012 52 KI-generiert

Bankruptcy Revoked Upon Proof of Debt Settlement After Petition Filed

Geschäftsnummer KSK 2012 52
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged the lower court's decision to open bankruptcy proceedings over an outstanding debt of CHF 2,383.45 that had remained unpaid by the time of the original hearing. The appellate court overturned the bankruptcy ruling because the appellant proved, through payment documentation submitted during the appeal period, that the entire debt, including interest and costs, had been settled, satisfying a statutory ground for setting aside a bankruptcy order. Although the bankruptcy was revoked, the court ordered the appellant to bear the costs of both the initial proceedings and the appeal because the debt was only paid after the bankruptcy was declared.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 42 f. BGG, Art. 29 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Bankruptcy Revoked Upon Proof of Debt Settlement After Petition Filed: The appellate court overturned the bankruptcy ruling because the appellant proved, through payment documentation submitted during the appeal period, that the entire debt, including interest and costs, had been settled, satisfying a statutory ground for setting aside a bankruptcy order. Although the bankruptcy was revoked, the court ordered the appellant to bear the costs of both the initial proceedings and the appeal because the debt was only paid after the bankruptcy was declared.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Zahlungsnachweis Zinszahlung Schuldtilgungserklärung nachträglicher Rechtsvorschlag gesetzliche Voraussetzungen Konkurseröffnung | Konkurs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

The appeal was allowed and the bankruptcy order was set aside based on the debtor proving the debt was settled after the appeal was filed.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Used to determine that the decision was made by a single judge.

Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110)

Cited to specify the possibility of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

Cited regarding the required submission method for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited regarding the admissibility requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited regarding the procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited regarding the procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 10. August 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 52 14. August 2012

Verfügung Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlinger, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgerichts Maloja, vom 9. Juli 2012, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . A G , Beschwerdegegnerin, gegen Beschwerdeführer,

betreffend Konkurseröffnung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 20. Juli 2012 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2012, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

– dass die Y. am 19. April 2012 gegen X. beim Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja das Konkursbegehren stellte (Betreibungs-Nr. _),

– dass gemäss Zusammenstellung des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 27. April 2012 ein Betrag von CHF 2‘383.45 einschliesslich Zinsen und Kosten ausstehend war,

– dass dieser Betrag bis zur Konkursverhandlung vom 09. Juli 2012 nicht bezahlt wurde, so dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja gleichentags über X. per 09. Juli 2012, 14.00 Uhr, den Konkurs eröffnete,

– dass X. dagegen am 20. Juli 2012 rechtzeitig Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden einreichte mit dem Begehren um Aufhebung des Konkurses und Gewährung der aufschiebenden Wirkung,

– dass die Beschwerde insbesondere damit begründet wurde, der Schuldner habe den ausstehenden Betrag am 19. Juli 2012 beim Betreibungsamt Oberengadin/Bergell bar einbezahlt und die finanzielle Situation von X. bzw. seines Malergeschäftes rechtfertige eine Konkurseröffnung nicht,

– dass mit Verfügung vom 23. Juli 2012 die aufschiebende Wirkung gewährt wurde,

– dass die Stellungnahme der Y. am 26. Juli 2012 eingereicht wurde,

– dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.)

der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu Handen des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet,

– dass durch Bestätigung des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 19.

Juli 2012 belegt ist, dass der Schuldner gleichentags beim Betreibungsamt zur

Seite 2 — 4 Tilgung der Schuld gegenüber der Y. einen Betrag von CHF 8‘930.00 einbezahlt hat,

– dass unter diesen Umständen nachgewiesen ist, dass die in Betreibung gesetzte Schuld samt Zinsen und Kosten beglichen ist,

– dass der Schuldner im Weiteren seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen muss,

– dass dem Betreibungsregisterauszug vom 25. Juli 2012 zu entnehmen ist, dass X. in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis 25. Juli 2012 insgesamt 89 Male für den Gesamtbetrag von CHF 329‘955.92 betrieben werden musste,

– dass indessen festgestellt werden kann, dass die meisten Forderungen in der Zwischenzeit bezahlt wurden, so dass nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldner geschlossen werden kann,

– dass X. im weiteren versichert, er werde die administrativen Mängel in seinem Betrieb beheben,

– dass unter diesen Umständen von einer Konkurseröffnung abgesehen werden kann und die Beschwerde somit gutzuheissen ist,

– dass bei diesem Ausgang die Kosten des Bezirksgerichts Maloja und jene des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, da die Forderung der Y. erst während der Rechtsmittelfrist beglichen wurde,

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 3 — 4 verfügt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 9. Juli 2012 aufgehoben.

2. Die Kosten des Bezirksgerichts Maloja von CHF 500.00 und jene des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des X..

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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