Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KSK 2012 50 • KG GR KSK 2012 50 KI-generiert

Secured Creditor's Challenge to Double Call in Property Auction Dismissed

Geschäftsnummer KSK 2012 50
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned the conditions of a property auction in a bankruptcy proceeding, specifically challenging the requirement for a double call (offering the property both subject to and free from the lease agreement), which was requested by a secured creditor due to a long-term lease agreement not registered in the land register. The court dismissed the appeal, reasoning that under relevant insolvency law and established jurisprudence, a double call is permissible for unregistered business leases where the remaining term exceeds standard legal notice periods, which was the case here, thus affirming the auction conditions regarding the lease, while noting but ultimately disregarding minor inaccuracies in the description of inventory ownership and the precise term of the lease for the purpose of the double call decision.

Legislator-Regeste

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Art. 142 SchKG, Art. 56 VZG, Art. 258 Abs. 2 SchKG, Art. 266d OR, Art. 20a SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG; Secured Creditor's Challenge to Double Call in Property Auction Dismissed: The court dismissed the appeal, reasoning that under relevant insolvency law and established jurisprudence, a double call is permissible for unregistered business leases where the remaining term exceeds standard legal notice periods, which was the case here, thus affirming the auction conditions regarding the lease, while noting but ultimately disregarding minor inaccuracies in the description of inventory ownership and the precise term of the lease for the purpose of the double call decision.

Schlagwörter

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Doppelaufruf Schuldenruf Zustand der Mietsache Konkursinventar Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Zwangsverwertung von Grundstücken Steigerungsbedingungen | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in the reasoning, but the actual disposal refers to costs based on this standard, although the final order relies on Art. 18 Abs. 3 GOG and costs rule.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited as the basis for the single-judge decision concerning the administrative order.

Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Cited as the legal basis allowing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 42 f. BGG

Cited regarding the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff.

Cited regarding the admissibility and procedural requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited regarding the general requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited regarding the procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision (Art. 66 al. 1 LTF) would typically govern costs, but it is not explicitly cited in the dispositive orders 1, 2, or 3. Order 2 refers to the costs remaining with the Canton based on Art. 20a SchKG and Art. 18 Abs. 3 GOG, not Art. 66 LTF.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 13. August 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 50 14. August 2012

Verfügung Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Steigerungsbedingungen des Konkursamtes Prättigau/Davos, aufgelegt vom

9. bis 18. Juli 2012 im Konkurs der Y . , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Steigerungsbedingungen, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 18. Juli 2012 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Konkursamtes Prättigau/Davos vom 31. Juli 2012 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

– dass mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 5.

Oktober 2009 über die Y. per 5. Oktober 2009, 16.30 Uhr, der Konkurs eröffnet wurde und das Konkursamt Prättigau/Davos mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragt wurde,

– dass das Konkursamt Prättigau/Davos den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis vom 22. Januar bis 11. Februar 2010 auflegte und diese aufgrund eines Vergleichs im Rechtstreit zwischen der A. und X. am 15. Dezember 2010 anpasste,

– dass das Konkursamt Prättigau/Davos am 28. Juni 2012 die konkursamtliche Liegenschaftsteigerung betreffend die Liegenschaft-Nr. _, Plan_, B., Gemeinde C. per 22. August 2012, 15.00 Uhr, veröffentlichte,

– dass X. über diese Liegenschaft am 1. September 2009 mit der Y. einen Pachtvertrag für die Dauer vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2014 mit Optionsrecht zugunsten des Pächters für eine weitere feste Pachtdauer ab

1. Oktober 2014 bis 30. September 2019 abschloss,

– dass dieser Pachtvertrag – obwohl dies in Ziffer 13 des Vertrages vorgesehen war – gemäss Grundbuchauszug im Grundbuch der Gemeinde C. nicht vorgemerkt wurde,

– dass die A. am 11. Juli 2012 gemäss Art. 258 Abs. 2 in Verbindung mit Art.

142 SchKG bezüglich des Pachtvertrages mit X. den Doppelaufruf verlangte und sich auf ein bereits am 3. Februar 2010 gestelltes Gesuch berief,

– dass das Konkursamt Prättigau/Davos in den vom 9. bis 18. Juli 2012 aufgelegten Steigerungsbedingungen den Doppelaufruf gemäss Art. 56 VZG vorsah,

– dass X. dagegen am 18. Juli 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte mit dem Hauptbegehren, es sei kein Doppelaufruf vorzunehmen,

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– dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbrachte, der Pachtvertrag sei nicht im Grundbuch vorgemerkt und es handle sich nicht um einen langfristigen Mietvertrag,

– dass der Grundpfandgläubiger gemäss Art. 142 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

258 Abs. 2 SchKG innert 10 Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen kann, wenn ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet ist und sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis ergibt,

– dass gemäss bundesgerichtlichter Rechtsprechung und herrschender Lehre ein Doppelaufruf auch wegen nicht im Grundbuch vorgemerkter Geschäftsmieten verlangt werden kann, wenn eine verbleibende Mietdauer länger als die in Art. 266c und Art. 266d OR festgelegten gesetzlichen Kündigungsfristen von 3 oder 6 Monaten ist (BGE 126 III 290; Andreas Feuz, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2.

Auflage, Basel 2010, N 9c zu Art. 142 SchKG),

– dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, so dass die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet ist,

– dass X. im weiteren beanstandet, dass in Ziff. 16 der Steigerungsbedingungen lediglich erwähnt sei, dass das Inventar im Besitze des Pächters sei und es richtigerweise lauten müsse, dass der Pächter Eigentümer des Inventars sei,

– dass gemäss dem von X. im Beschwerdeverfahren eingereichten Kaufvertrag betreffend das Inventar wohl zutreffend ist, dass er nicht nur Besitzer, sondern Eigentümer desselben ist,

– dass mit der Erwähnung in Ziff. 16 der Steigerungsbedingen lediglich klar gestellt werden soll, dass das Inventar nicht mitversteigert wird,

– dass die rechtliche Thermelogie (Besitz statt Eigentum) wohl unkorrekt ist, indessen auf die Steigerung keine Auswirkungen hat,

– dass dem Steigerungsleiter indessen empfohlen wird, anlässlich der Steigerung die korrekten Eigentumsverhältnisse klar zu stellen,

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– dass X. im Weiteren vorbringt, es müsse in Ziff. 17 der Steigerungsbedingungen heissen, dass ein Pachtvertrag bis 30. September 2019 bestehe und nicht nur bis Ende September 2014 mit Verlängerungsoption bis 30. September 2019,

– dass aus den konkursamtlichen Akten nicht hervorgeht, dass dem Konkursamt die Ausübung der Option – wie dies durch X. in seiner Beschwerdeschrift behauptet wird – überhaupt bekannt war,

– dass dies auch keine Rolle spielt, da dies keinen Einfluss auf die Steigerung, insbesondere auf die Zulässigkeit des Doppelaufrufs, hat,

– dass die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen ist,

– dass gemäss Art. 20a SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden könne, so dass diese beim Kanton Graubünden verbleiben,

– dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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