Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KSK 2012 5 • KG GR KSK 2012 5 KI-generiert

Enforcement Proceedings Following Recognized German Default Judgment

Geschäftsnummer KSK 2012 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed the scheduled seizure following debt enforcement proceedings initiated based on a final and enforceable German default judgment recognized under the Lugano Convention, arguing the seizure was premature and the underlying judgment unenforceable. The court dismissed the appeal because the timing of the seizure complied with statutory deadlines which prioritize rapid execution, and crucially, the executability of the German judgment had already been definitively established by a prior, unchallenged judicial decision, binding both the enforcement office and the supervisory authority on matters of debt collection.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 90 SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG, Art. 62 des Gebührentarifs, Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; Enforcement Proceedings Following Recognized German Default Judgment: The court dismissed the appeal because the timing of the seizure complied with statutory deadlines which prioritize rapid execution, and crucially, the executability of the German judgment had already been definitively established by a prior, unchallenged judicial decision, binding both the enforcement office and the supervisory authority on matters of debt collection.

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren Vollstreckungsorgan Säumnis einer Partei gesetzliche Grundlage ordentliches Konkursverfahren Feststellungsklage Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 SchKG

This provision defines the basis for filing a supervisory appeal against a decision of the debt collection office, although the main ground for dismissal relates to the substance reviewed by the lower courts.

Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG

Cited in the considerations, this provision relates to the costs of the appeal procedure, which is determined to be free of charge.

Art. 62 des Gebührentarifs

Cited in the considerations, this provision dictates that no party compensation may be awarded in the appeal proceedings.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited as the legal basis for the single-judge competence to issue this decision.

Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Cited as the procedural rule governing the possibility to appeal this decision to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

Cited as the procedural rule detailing the required method for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited as part of the procedural rules applicable to the appeal before the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as part of the procedural rules applicable to the appeal before the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as part of the procedural rules applicable to the appeal before the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 15. Februar 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 5 20. Februar 2012

(Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit

Urteil vom 07. Juni 2012 nicht eingetreten worden).

Verfügung Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen

die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Val Müstair vom 19. Januar 2012, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas J. Meile, Plazza da Scoula 6, 7500 St. Moritz, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 30. Januar 2012, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Val Müstair vom 1. Februar 2012 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2012 sowie nach Feststellung und in Erwägung,

– dass Y. am 12. Juli 2011 gegen X. beim Betreibungsamt Val Müstair eine Betreibung über Fr. 27'692.95 zuzüglich Zinsen einleitete und als Grund zur Forderung was folgt angab: „Versäumnisurteil, verkündet am 24.11.2003, 2.

Vollstreckbare Ausfertigung vom 23.11.2010 Urteil Landgericht Hannover vom 01.11.2004“,

– dass das Betreibungsamt Val Müstair den entsprechenden Zahlungsbefehl am

13. Juli 2011 erliess, welcher am 26. Juli 2011 X. zugestellt wurde,

– dass der Schuldner am 29. Juli 2011 dagegen Rechtsvorschlag erhob,

– dass Y. parallel zur Betreibung am 12. Juli 2011 beim Einzelrichteramt am Bezirksgericht Inn ein Arrestgesuch stellte, welches mit Arrestbefehl vom 13.

Juli 2011 gutgeheissen wurde,

– dass X. dagegen Einsprache erhob, welche der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2011, mitgeteilt am 19. Oktober 2011, abwies,

– dass der Einzelrichter darin unter anderem zum Schluss kam, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Hannover vom 24. November 2003 gemäss dem zwischen der Schweiz und Deutschland gültigen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (Lugano- Übereinkommen, LugÜ) vollstreckbar sei,

– dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,

– dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn mit Rechtsöffnungsentscheid vom

14. Dezember 2011, mitgeteilt am 15. Dezember 2011, den erhobenen Rechtsvorschlag aufhob und für den Betrag von Fr. 26'472.85 zuzüglich Zinsen die definitive Rechtsöffnung erteilte,

– dass darin ebenfalls festgestellt wurde, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Hannover vom 24. November 2003 gemäss LugÜ definitiv vollstreckbar sei,

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– dass dieser Rechtsöffnungsentscheid am 5. Januar 2012 in Rechtskraft erwuchs,

– dass Y. am 12. Januar 2012 beim Betreibungsamt Val Müstair das Fortsetzungsbegehren stellte,

– dass das Betreibungsamt Val Müstair dem Schuldner am 19. Januar 2012 die Pfändungsankündigung und Vorladung in der Betreibungs-Nr. _ zustellte,

– dass X. dagegen am 24. Januar 2012 (Poststempel vom 25. Januar 2012)

beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ohne irgendwelche Begründung Beschwerde einreichte,

– dass X. vom Kantonsgericht am 26. Januar 2012 darauf hingewiesen wurde, dass er seine Beschwerde in begründeter Form bis spätestens 30. Januar 2012 einreichen müsse, ansonsten darauf nicht eingetreten werden könne,

– dass X. daraufhin am 30. Januar 2012 seine Beschwerdebegründung rechtzeitig einreichte,

– dass das Betreibungsamt Val Müstair am 1. Februar 2012 und die Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2012 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde antrugen,

– dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann und diese innert 10 Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, anzubringen ist,

– dass der Beschwerdeführer zunächst sinngemäss rügt, dass der Termin für den Pfändungsvollzug am 26. Januar 2012 angesetzt worden sei und somit unzulässigerweise innerhalb der Beschwerdefrist von 10 Tagen für die am 19.

Januar 2012 zugestellte Pfändungsankündigung,

– dass diese Rüge ins Leere stösst, da das Gesetz selbst in Art. 90 SchKG bestimmt, dass dem Schuldner die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tag unter Hinweis auf die Bestimmung des Art. 91 angekündigt wird,

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– dass die rasche Durchführung der Pfändung ohne Abwarten von allfälligen Beschwerdefristen vom Gesetzgeber geradezu gewollt ist und mit dem Sinn und Zweck der Pfändung in Einklang steht,

– dass X. sodann einwendet, der der Pfändung zu Grunde liegende Entscheid (gemeint offenbar das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. November 2003) sei nicht vollstreckbar,

– dass auf diese Rüge nicht einzutreten ist, da der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn sowohl im Arresteinspracheverfahren als auch im Rechtsöffnungsentscheid die Vollstreckbarkeit des betreffenden Urteils aufgrund des Lugano-Übereinkommens rechtskräftig festgestellt hat,

– dass ein solcher Entscheid dem ordentlichen Richter vorbehalten ist und sowohl das Betreibungsamt als auch die betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde daran gebunden sind,

– dass weitere Rügen nicht vorgebracht werden, sodass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,

– dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist,

– dass gemäss Art. 62 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen ,

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 5 verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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