Supervisory Complaint Against Debt Enforcement Office Regarding Procedural Advice Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a supervisory complaint against a debt enforcement office alleging that an employee provided incorrect information regarding the next steps after a debtor filed an objection to a payment order, specifically that further action should be initiated at the District Court instead of pursuing a conciliation procedure. The court dismissed the appeal, reasoning that a supervisory complaint under the relevant article is inappropriate as it lacks a practical procedural purpose, the court lacked jurisdiction over liability claims, disciplinary measures were unwarranted given the uncertainty over the advising employee and the disputed content of the advice, and the allegedly incorrect advice was not entirely unfounded as judicial review proceedings often involve the District Court, further noting the office is generally not responsible for determining subsequent procedural steps and the appellant should have known the proper procedure or sought guidance from the law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 5 SchKG, Art. 14 Abs. 2 SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG, Art. 29 ff. BGG; Supervisory Complaint Against Debt Enforcement Office Regarding Procedural Advice Dismissed: The court dismissed the appeal, reasoning that a supervisory complaint under the relevant article is inappropriate as it lacks a practical procedural purpose, the court lacked jurisdiction over liability claims, disciplinary measures were unwarranted given the uncertainty over the advising employee and the disputed content of the advice, and the allegedly incorrect advice was not entirely unfounded as judicial review proceedings often involve the District Court, further noting the office is generally not responsible for determining subsequent procedural steps and the appellant should have known the proper procedure or sought guidance from the law.
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KI-generiertCited for the decision being issued in the sole competence of a single judge.
Cited as the basis for the possibility of filing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited as governing the prerequisites for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as governing the prerequisites for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as governing the procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.: Chur, 18. Juni 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 44 19. Juni 2012
Verfügung Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X., A., Beschwerdeführer, gegen das B e t r e i b u n g s a m t Y . , Beschwerdegegner, gegen Beschwerdeführer, betreffend Aufsichtsbeschwerde (Erteilung einer falschen Auskunft), wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 5. Juni 2012 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Y. vom 12. Juni 2012 sowie nach Feststellung und in Erwägung,
– dass die A. am 30. April 2012 beim Betreibungsamt Y. gegen die B. ein Betreibungsbegehren über Fr. 2‘762.65 zuzüglich Zins für „Honorar und Drittkosten aus VR-Tätigkeit“ stellte,
– dass das Betreibungsamt Y. den entsprechenden Zahlungsbefehl am 1. Mai 2012 erliess, welcher am 11. Mai 2012 zugestellt werden konnte,
– dass dagegen am 15. Mai 2012 Rechtsvorschlag erhoben wurde,
– dass die A. offenbar in der Folge ein Rechtsöffnungsverfahren einleitete und das Gesuch anscheinend mangels Rechtsöffnungstitel abgewiesen wurde,
– dass die A. am 1. Juli 2012 beim Betreibungsamt Y. eine ihr dort erteilte unrichtige Auskunft betreffend das Verfahren um Aufhebung des Rechtsvorschlags reklamierte,
– dass darin geltend gemacht wurde, eine nicht mehr namentlich bekannte Mitarbeiterin des Betreibungsamtes habe die entsprechende Frage dahingehend beantwortet, dass die weiteren Schritte beim Bezirksgericht einzuleiten seien,
– dass die richtige Antwort die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens gewesen wäre,
– dass das Betreibungsamt Y. dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 eine entsprechende Antwort zukommen liess und festhielt, dass es als fragwürdig erscheine, dass ein Mitarbeiter des Betreibungsamtes diesbezüglich eine unrichtige Auskunft erteilt habe,
– dass X. von der A. am 5. Juni 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Y. einreichte und das Vorgehen des Betreibungsamtes rügte,
– dass das Betreibungsamt Y. am 12. Juni 2012 eine Stellungnahme einreichte mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen,
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– dass der Beschwerdeführer einerseits die angeblich falsche Auskunft des Betreibungsamtes Y. rügt und andererseits ausführt, es seien ihm dadurch unnötige Gerichtsgebühren von Fr. 150.-- entstanden,
– dass zunächst festzuhalten ist, dass es sich dabei nicht um eine Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 17 SchKG handeln kann, da diese einem praktischen Verfahrenszweck dienen muss, welcher hier nicht ersichtlich ist (vgl. Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. Basel 2010, N 7 zu Art. 17 SchKG),
– dass das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auch nicht zuständig für die Beurteilung einer Haftungsklage gemäss Art. 5 SchKG wäre,
– dass sodann auch Disziplinarmassnahmen gegen einen Beamten oder Angestellten des Betreibungsamtes gemäss Art. 14 Abs. 2 SchKG von vornherein ausser Betracht fallen, da der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage ist, mit Sicherheit den Namen jener Person anzugeben, welche die angeblich falsche Auskunft erteilt hat,
– dass im übrigen auch kein Grund für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bestünde, da es zwischen Beschwerdeführer und Betreibungsamt umstritten ist, wie die betreffende Auskunft überhaupt erlautete,
– dass auch nicht ersichtlich ist, wie der massgebliche Sachverhalt nachgewiesen werden könnte,
– dass die vom Beschwerdeführer behauptete Antwort des Betreibungsamtes, wonach der Rechtsvorschlag „beim Bezirksgericht“ aufgehoben werden müsse, nicht von vornherein unrichtig war, da sowohl ein Rechtsöffnungsgesuch als letztlich auch eine Forderungsklage voraussichtlich vom Bezirksgericht beurteilt würde, wenngleich der Klage in aller Regel ein Schlichtungsversuch vorausgeht,
– dass das Betreibungsamt im übrigen zu Recht darauf hinweist, dass es für derartige Auskünfte grundsätzlich nicht zuständig ist, da nicht das Betreibungsamt das weitere Verfahren festzulegen hat,
– dass Betreibungsverfahren einschliesslich Rechtsöffnungsverfahren erfahrungsgemäss in aller Regel für Treuhandfirmen gängige Betätigungsfelder sind, so dass dem Beschwerdeführer durchaus hätte bekannt sein dürfen,
Seite 3 — 5 dass es für ein erfolgreiches Rechtsöffnungsverfahren eines Rechtsöffnungstitels bedarf, bzw. es zumutbar gewesen wäre, die Antwort auf die sich stellende Frage im Gesetz selbst zu suchen oder zumindest zu überprüfen,
– dass sich die Aufsichtsbeschwerde somit als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann,
– dass für derartige Verfahren keine Kosten erhoben werden, so dass diese beim Kanton Graubünden verbleiben,
– dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 4 — 5 verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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