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KSK 2012 27 • KG GR KSK 2012 27 KI-generiert

General Partnership's Lack of Legal Capacity Voids Enforcement Action

Geschäftsnummer KSK 2012 27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an enforcement order issued against a debtor based on a claim by a creditor identified as a general partnership, which the debtor challenged on the grounds that a general partnership lacks legal capacity and therefore cannot initiate enforcement proceedings. The court reasoned that a general partnership, lacking legal personality, is not entitled to sue or be sued, rendering the enforcement action initiated in its name void, and consequently upheld the appeal, annulled the payment order, and instructed the relevant office to delete the enforcement record.

Legislator-Regeste

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Art. 38 SchKG, Art. 67 SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG, Art. 62 des Gebührentarifs, Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; General Partnership's Lack of Legal Capacity Voids Enforcement Action: The court reasoned that a general partnership, lacking legal personality, is not entitled to sue or be sued, rendering the enforcement action initiated in its name void, and consequently upheld the appeal, annulled the payment order, and instructed the relevant office to delete the enforcement record.

Schlagwörter

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Personengesellschaft Vollstreckungsverfahren Rechtsfähigkeit Forderungsklage Betreibungsfähigkeit Persönlichkeit Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 96 III 103
67 SchKG; BGE 96 III 103),
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG

This provision determined that the appeal procedure is free of charge, leading to costs remaining with the Canton.

Art. 62 des Gebührentarifs

This provision states that no party compensation can be awarded in the appeal procedure.

Art. 18 Abs. 3 GOG

This provision was cited as the basis for the decision being made by a single judge.

Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

This provision is cited to inform the parties about their right to appeal the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff.

These articles of the BGG are cited to indicate the applicable rules for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff.

These articles of the BGG are cited to indicate the applicable rules for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

These articles of the BGG are cited to indicate the applicable rules for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 08. Juni 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 27 11. Juni 2012

Verfügung Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde der X . , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 18. April 2012, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . , bestehend aus: A., Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Zahlungsbefehl, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 27. April 2012 samt mitgereichten Akten, in die vom Betreibungsamt Oberengadin/Bergell zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

– dass am 18. April 2012 beim Betreibungsamt Oberengadin/Bergell gegen die

X. als Schuldnerin ein Betreibungsbegehren mit folgender Gläubigerbezeichnung einging: „Y. bestehend aus A., vertreten durch B.,

– dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am 18. April 2012 gegen die X.

einen Zahlungsbefehl über CHF 2‘000‘000.00 mit den gleichen Gläubigerbezeichnungen erliess (Betreibung Nr. 2125377),

– dass dieser Zahlungsbefehl dem Vertreter der X. am 18. April 2012 zugestellt wurde,

– dass die X. dagegen am 27. April 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte, mit dem Begehren, der erlassene Zahlungsbefehl sei aufzuheben und die Betreibung Nr. 2125377 sei im Register zu löschen,

– dass zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Y., welche als Gläubigerin auftrete, eine einfache Gesellschaft sei, welche nicht betreibungsfähig sei, so dass absolute Nichtigkeit der Betreibung vorliege,

– dass die Y. innert Frist keine Vernehmlassung einreichte,

– dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell auf eine Vernehmlassung verzichtete,

– dass unbestritten ist, dass es sich bei der Y. um eine einfache Gesellschaft handelt, welche aller Voraussicht nach in der Zwischenzeit unter Übertragung aller Aktiven und Passiven auf die A. aufgelöst wurde (vgl. die Bestätigung von Rechtsanwalt und Notar Dr. Gian G. Lüthi vom 30. März 2012 und das Schreiben des Rechtsvertreters der A. vom 22. Mai 2012),

– dass eine einfache Gesellschaft weder Rechtspersönlichkeit besitzt noch parteiund prozessfähig ist, so dass ihr auch die Betreibungsfähigkeit abgeht (vgl. Hans Fritzsche / Hans Ulrich Walder-Bohner, Schulbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 9 Rz 3; Kurt Amonn / Fridolin Walther, Grundriss des Schulbetreibungsund Konkursrechts, 8. Auflage, Bern 2008, § 8 N 4; Domenico Acocella in Staehelin/Bauer/Staehelin,

Seite 2 — 4 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 24 zu Art. 38 SchKG sowie im gleichen Kommentar Sabine Kofmel Ehrenzeller, N 18 zu Art. 67 SchKG; BGE 96 III 103),

– dass eine im Namen einer einfachen Gesellschaft angehobene Betreibung nichtig ist (PKG 1990 Nr. 28),

– dass aufgrund der Bezeichnung der Gläubigerin im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl zweifelsfrei ist, dass die Betreibung im Namen der Y. eingeleitet wurde und der Mangel der Gläubigerbezeichnung nicht dadurch geheilt werden kann, dass in diesen Betreibungsurkunden beigefügt wurde, dass die Y. aus der A. besteht (vgl. BGE 96 III 103),

– dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist und der vom Betreibungsamt Oberengadin/Bergell gegen die X. am 18. April 2012 erlassene Zahlungsbefehl aufzuheben ist,

– dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell aufgrund der Nichtigkeit der Betreibung zudem anzuweisen ist, die Betreibung Nr. 2125377 im Betreibungsregister zu löschen,

– dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

– dass gemäss Art. 62 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,

– dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 3 — 4 verfügt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2125377 des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell aufgehoben.

2. Das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell wird angewiesen, die Betreibung Nr. 2125377 im Betreibungsregister zu löschen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.

4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

Seite 4 — 4