Appeal Against Bankruptcy Order and Moratorium Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision to declare bankruptcy against it, requesting the annulment of the bankruptcy order and a three-month moratorium; however, the court dismissed the request for a moratorium as procedurally premature. The court found that while the appellant proved payment of the debt amount cited in the bankruptcy notice (which also covered interest and fees after the creditor waived a separate allowance), the statutory requirement to demonstrate ongoing payment capacity was not met, as evidenced by substantial prior debt collection activity, recent financial losses, and the appellant's own request for a moratorium, leading to the conclusion that the appellant remained in precarious financial standing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 16 GVVzSchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 42 f. BGG, Art. 29 ff; Appeal Against Bankruptcy Order and Moratorium Denial: The court found that while the appellant proved payment of the debt amount cited in the bankruptcy notice (which also covered interest and fees after the creditor waived a separate allowance), the statutory requirement to demonstrate ongoing payment capacity was not met, as evidenced by substantial prior debt collection activity, recent financial losses, and the appellant's own request for a moratorium, leading to the conclusion that the appellant remained in precarious financial standing.
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KI-generiertThis article provided the legal basis for the upper court to potentially overturn the bankruptcy order, which the court considered when denying the appeal.
Cited in the dispositive as the provision governing the possibility to appeal the decision to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive regarding the required manner for submitting an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive as part of the provisions governing admissibility and procedure for appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive as part of the provisions governing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive as part of the provisions governing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court.
The decision to rule in a single-judge session was based on this procedural provision.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________
Ref.: Chur, 19. September 2011 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 61 22. September 2011
Verfügung Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Präsident Brunner
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde der X . , Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgerichts Surselva vom 3. August 2011, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . , Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin,
betreffend Konkurseröffnung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. August 2011 samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,
– dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva am 3. August 2011 auf Gesuch der Y. über die X. per 3. August 2011, 10.45 Uhr, den Konkurs eröffnete,
– dass die X. dagegen am 11. August 2011 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss (recte Kantonsgericht) von Graubünden einreichte mit dem Begehren um Aufhebung des Konkurserkenntnisses und Gewährung einer Nachlassstundung für drei Monate,
– dass auf das letztere Gesuch nicht eingetreten werden kann, da eine solche erst nach Aufhebung des Konkurserkenntnisses gestellt werden könnte und dafür das Bezirksgericht als unteres Nachlassgericht zuständig wäre (Art. 16 GVVzSchKG),
– dass die Y. keine Vernehmlassung eingereicht hat,
– dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.)
der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat,
– dass der geschuldete Betrag weder beim Kantonsgericht hinterlegt worden ist noch der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat,
– dass die X. indessen nachweist, dass sie nach der Konkurseröffnung zuhanden des Betreibungsamtes Disentis einen Betrag von Fr. 2'822.50 einbezahlt hat,
– dass dieser Betrag der Schuld gemäss Konkursandrohung einschliesslich Betreibungsgebühren, aber ohne Zins entspricht,
– dass die Y. indessen in ihrem Konkursbegehren auf die früher geltend gemachte Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- verzichtet hat, sodass der von der X. einbezahlte Betrag auch die Zinsforderung deckt,
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– dass somit von einer vollständigen Bezahlung der Schuld auszugehen ist,
– dass das Gesetz indessen auch die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners verlangt,
– dass diese angenommen werden kann, wenn ernsthafte Gründe dafür vorliegen, dass der Schuldner inskünftig in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu erfüllen (vgl. Roger Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2.
Aufl., Basel 2010, N 26 zu Art. 174 SchKG),
– dass der Betreibungsauszug des Betreibungsamtes Surselva vom 22. August 2011 in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 22. August 2011 Betreibungen von über 3 Mio. Franken mit einer Restschuld von rund 2.3 Mio. Franken offen legt,
– dass die von der X. selbst erstellte Jahresrechnung 2010 einen Verlust von rund Fr. 75'000.-- ausweist,
– dass die X. in ihrer Beschwerde selbst eine Nachlassstundung beantragt, was darauf schliessen lässt, dass sie nicht in der Lage ist, die bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen,
– dass die in der Beschwerde beschriebenen Zukunftsaussichten vage sind,
– dass die X. offensichtlich bereits seit mehreren Jahren in prekären finanziellen Verhältnissen ist und das Kantonsgericht schon mehrmals Beschwerden betreffend Konkurseröffnung über sie behandeln musste (SKG 08 5, SKG 08 6 und SKG 07 40),
– dass unter diesen Umständen die Zahlungsfähigkeit der X. nicht mehr angenommen werden kann, sodass die Beschwerde abzuweisen ist,
– dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen,
– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterliche Kompetenz ergeht,
Seite 3 — 4 verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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