Debtor's Challenge to Wage Attachment Based on Alleged Improper Service Fails Against Evidentiary Weight of Service Certificate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor appealed the validity of a wage attachment, arguing the underlying payment order was improperly served, despite the enforcement office certifying personal delivery on a specific date after an initial mail delivery failure, and subsequent proceedings (no objection, follow-up application, and attachment) had occurred without the debtor raising the issue until the attachment was enforced. The court dismissed the appeal because the official certificate of service, having the evidentiary weight of a public document, stood as conclusive proof of proper delivery on the date indicated, and the debtor failed to provide plausible evidence to rebut this certification, rendering the payment order and subsequent enforcement measures valid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 Abs. 2 SchKG, Art. 9 ZGB, Art. 72 SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG, Art. 62 der Gebührenverordnung; Debtor's Challenge to Wage Attachment Based on Alleged Improper Service Fails Against Evidentiary Weight of Service Certificate: The court dismissed the appeal because the official certificate of service, having the evidentiary weight of a public document, stood as conclusive proof of proper delivery on the date indicated, and the debtor failed to provide plausible evidence to rebut this certification, rendering the payment order and subsequent enforcement measures valid.
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KI-generiertThis provision was implicitly used as the basis for upholding the validity of the notification, which was central to dismissing the appeal.
Used to rule that the costs of the appeal proceedings are borne by the Canton of Graubünden.
Used to rule that no party compensation can be awarded.
Cited as the legal basis for the decision being rendered by a single judge.
Cited as the procedural rule governing the possibility of appealing this decision to the Federal Supreme Court.
Cited as the procedural rules applicable to a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________
Ref.: Chur, 16. August 2011 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 54
Verfügung Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch A., gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 26. Oktober 2010, zugestellt am 10. November 2010, in Sachen der Y . A G , Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 23. Juni 2011 (Poststempel), in die Stellungnahme des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 24. Juni 2011 samt mitgereichten Verfahrensakten, in dass von der Y. AG am 4. August 2011 zugestellte Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls sowie nach Feststellung und in Erwägung,
– dass die Y. AG am 18. Oktober 2010 beim Betreibungsamt Davos gegen X.
eine Betreibung mit einer Forderung von Fr. 728.50 zuzüglich Zinsen und Kosten anhob,
– dass das Betreibungsamt Davos den Zahlungsbefehl am 26. Oktober 2010 ausstellte und ein erster Zustellversuch offenbar fehlschlug, sodass dem Schuldner am 8. November 2010 eine Abholungsaufforderung zugestellt wurde,
– dass gemäss Bescheinigung auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls (Betreibungs-Nr. _) bescheinigt wurde, dass der Zahlungsbefehl dem Schuldner am 10. November 2010 vom Betreibungsamt Davos zugestellt wurde,
– dass in der Folge kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, sodass die Y. AG am
17. Dezember 2010 das Fortsetzungsbegehren stellte,
– dass der Schuldner am 11. Januar 2011 im Rahmen der Pfändung durch das Betreibungsamt Davos einvernommen werden konnte,
– dass die Pfändungsurkunde am 22. Februar 2011 zugestellt wurde,
– dass X. am 23. Juni 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und geltend machte, die verfügte Lohnpfändung sei nichtig, da der Zahlungsbefehl nicht gültig zugestellt worden sei,
– dass das Betreibungsamt Davos-Klosters am 24. Juni 2011 ausführte, dass der Zahlungsbefehl durch die Post nicht habe zugestellt werden können, sodass das Betreibungsamt dem Schuldner am 8. November 2010 eine Abholungsaufforderung versendet habe und X. den Zahlungsbefehl am 10. November 2011 am Schalter des Betreibungsamtes entgegen genommen habe,
– dass die Ehefrau von X. dies im Schreiben vom 24. Juni 2011 in Frage stellte,
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– dass die Y. AG das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls am 4. August 2011 einreichte, auf welchem bescheinigt wurde, dass der Schuldner den Zahlungsbefehl am 10. November 2010 vom Betreibungsamt Davos Entgegen genommen hat,
– dass gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG bei der Abgabe des Zahlungsbefehls der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen hat, an welchem Tag und an wenn die Zustellung erfolgt ist,
– dass diese Zustellungsbescheinigung vor allem Beweisfunktion hat und dieser Bescheinigung als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB für ihren Inhalt volle Beweiskraft zukommt, sofern der Gegenbeweis nicht erbracht werden kann (Karl Wütrich/Peter Schoch, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, II. Aufl., Basel 2010, N 13 zu Art. 72 SchKG),
– dass der Schuldner die gültige Zustellung des Zahlungsbefehls lediglich bestreitet, indessen keine plausiblen Anhaltspunkte vorbringen kann, dass die vom Betreibungsamt Davos ausgestellte Zustellungsbescheinigung unkorrekt wäre,
– dass der Zahlungsbefehl somit als rechtmässig zugestellt gilt und das Betreibungsverfahren somit zu Recht fortgesetzt wurde,
– dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht werden, weshalb die Pfändung mangelhaft sein sollte,
– dass allenfalls dagegen gerichtete Einwendungen des Schuldners in seinem Schreiben vom 24. Juni 2011 verspätet wären, da keine Nichtigkeit der Pfändungsverfügung ersichtlich ist,
– dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
– dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren für die Parteien unentgeltlich ist, sodass die Gerichtskosten vom Kanton Graubünden getragen werden,
– dass gemäss Art. 62 der Gebührenverordnung keine Parteientschädigungen zugesprochen werden können,
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– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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