Enforcement Rejection for Insufficient Claim Description in Assigned Debt Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA creditor filed an enforcement request for a claim identified only as an "assigned claim A." with an associated reference number, which the enforcement office rejected because the basis of the claim was insufficiently described, preventing the debtor from understanding the nature of the debt for the purpose of deciding whether to file an objection. The court dismissed the appeal, reasoning that under the relevant enforcement law, the application must clearly state the legal basis and relevant period of the claim, and that documents submitted by the creditor only in the appeal were irrelevant for assessing the initial rejection, finding that merely citing the assignment and a reference number did not sufficiently detail the underlying obligation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, Art. 67 SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 61 Abs. 2 lit. a der GebVzSchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, Art. 42 f. BGG; Enforcement Rejection for Insufficient Claim Description in Assigned Debt Case: The court dismissed the appeal, reasoning that under the relevant enforcement law, the application must clearly state the legal basis and relevant period of the claim, and that documents submitted by the creditor only in the appeal were irrelevant for assessing the initial rejection, finding that merely citing the assignment and a reference number did not sufficiently detail the underlying obligation.
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KI-generiertCited in the reasoning to explain the legal requirement for the grounds of the claim in the debt collection request, which justifies the court's decision on the merits.
Cited to establish that the appeal procedure is free of charge, leading to the decision on costs.
Cited to justify that the decision is made by a single judge.
Cited to establish the possibility of appeal to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the formal requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the general requirements for appeal admissibility to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the general requirements for appeal admissibility to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the general requirements for appeal admissibility to the Federal Supreme Court.
Although this article was not explicitly in the provided text's dispositive, the instruction implies finding procedural rules cited there. Since the provided text only lists procedural articles related to appeal to the Federal Supreme Court (BGG articles) in order 3, and does not contain the specific Art. 108 al. 1 let. a LTF citation in the final orders, this article is excluded based on the strict instruction to only include articles explicitly cited in the dispositive orders (1, 2, 3, 4).
Although this article is related to costs, it is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4). Therefore, it is excluded.
Although this article is related to legal aid, it is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4). Therefore, it is excluded.
Although this article is related to admissibility, it is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4). Therefore, it is excluded.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________
Ref.: Chur, 6. Juni 2011 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 40
Verfügung Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde der X . , Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Chur vom 12. Mai 2011, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Y . , Beschwerdegegnerin,
betreffend Betreibungsbegehren wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 22. Mai 2011 (Poststempel vom
23. Mai 2011) samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungsamtes Chur vom 30. Mai 2011 sowie nach Feststellung und in Erwägung,
– dass die X. am 6. Mai 2011 beim Betreibungsamt Chur gegen die Y. ein Betreibungsbegehren für eine „Grundforderung“ von Fr. 7'101.05 zuzüglich Zinsen und Kosten stellte und als Grund der Forderung eine „zedierte Forderung A.“ zusammen mit der Anschlussnummer angab,
– dass das Betreibungsamt Chur am 12. Mai 2011 das Betreibungsbegehren zurück wies mit der Begründung, der Forderungsgrund sei nicht hinreichend umschrieben, so dass der Schuldner aus dem gesamten Inhalt des Zahlungsbefehls zuwenig Klarheit über die Art der Forderung erhalte,
– dass die X. dagegen am 22. Mai 2011 (Postaufgabe vom 23. Mai 2011)
rechtzeitig beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte mit dem Begehren, das Betreibungsamt Chur sei anzuhalten, das zurückgewiesene Betreibungsbegehren entgegen zu nehmen und den entsprechenden Zahlungsbefehl zuzustellen,
– dass zur Begründung insbesondere ausgeführt wurde, die Rückweisung sei nicht gerechtfertigt, da durch die Angabe der fraglichen Telefonnummer dem Schuldner hinlänglich die Quelle der Schuld angegeben worden sei; zudem seien dem Schuldner vorerst Mahnschreiben inkl. Kontoauszug zugestellt worden,
– dass das Betreibungsamt Chur in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde antrug,
– dass gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG mit dem Betreibungsbegehren die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben ist,
– dass diese Bestimmung bezweckt, dass der Schuldner durch die Angaben im Betreibungsbegehren zur Entscheidung befähigt wird, ob er Rechtsvorschlag erheben wird; es soll mit anderen Worten sichergestellt werden, dass der Schuldner aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl aus dem Sachzusammenhang heraus namentlich erkennen kann, was für eine
Seite 2 — 5 Forderung in Betreibung gesetzt worden ist (BGE 5A_586/2008, BGE 121 III 18),
– dass der Forderungsgrund dann hinreichend substantiiert ist, wenn der Schuldner aus dem gesamten Inhalt des bevorstehenden Zahlungsbefehls Klarheit über die Art der Forderung erhält und er sich über deren Anerkennung schlüssig werden kann (Sabine Kofmel Ehrenzeller, in:
Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 43 zu Art. 67 SchKG),
– dass der Entscheid des Betreibungsamtes, ob das Betreibungsbegehren die notwendigen Angaben enthält oder nicht, sich selbstverständlich auf die vom Gläubiger mit dem Betreibungsbegehren eingereichten Unterlagen stützen muss,
– dass somit die von der X. erst mit ihrer Beschwerde eingereichten weiteren Urkunden für die Beurteilung, ob das Betreibungsamt Chur das Betreibungsbegehren zu Recht zurück gewiesen hat, ausser Betracht bleiben müssen,
– dass diese Frage somit einzig aufgrund des Inhalts des Betreibungsbegehrens zu entscheiden ist,
– dass als Grund der Forderung lediglich angegeben wurde, dass es sich um eine zedierte Forderung der A. handelt, und die entsprechende Anschlussnummer aufgeführt wurde,
– dass daraus noch nicht ersichtlich ist, was der Rechtsgrund der Forderung ist (Telefongebühren, andere Art von Dienstleistungen),
– dass daraus ebenso wenig hervorgeht, für welche Zeitperiode eine offene Forderung bestehen soll, was insbesondere für Telefongebühren von Bedeutung wäre,
– dass der Schuldner lediglich aufgrund der erwähnten Angaben nicht in der Lage ist, aus dem Sachzusammenhang heraus zu erkennen, was für eine Forderung in Betreibung gesetzt worden ist,
– dass diese Schlussfolgerung auch dadurch untermauert wird, dass die Grundforderung gemäss Betreibungsbegehren aufgrund der nunmehr
Seite 3 — 5 eingereichten weiteren Unterlagen sich aus mehreren Grundforderungen zusammen setzt,
– dass das Betreibungsamt Chur unter diesen Umständen zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass das Betreibungsbegehren den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, und dieses zurückgewiesen hat,
– dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
– dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der GebVzSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Verfahrenskosten zulasten des Kantons Graubünden gehen,
– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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