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KSK 2010 104 • KG GR KSK 2010 104 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Prove Incapacity to Appoint Representative Despite Illness

Geschäftsnummer KSK 2010 104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant sought a stay of execution proceedings based on serious illness, submitting a medical certificate confirming 100% incapacity to work for a defined period following brain tumor surgery, which the enforcement office rejected. The court dismissed the appeal because the submitted medical proof, lacking a specific diagnosis, only demonstrated temporary work incapacity and failed to establish that the illness prevented the appellant from appointing a representative or handling his own affairs, as evidenced by the appellant having filed the initial request and subsequently authorizing representation for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 61 SchKG, Art. 12 Abs. 3 GOG, Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, Art. 29 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG; Appeal Dismissed for Failure to Prove Incapacity to Appoint Representative Despite Illness: The court dismissed the appeal because the submitted medical proof, lacking a specific diagnosis, only demonstrated temporary work incapacity and failed to establish that the illness prevented the appellant from appointing a representative or handling his own affairs, as evidenced by the appellant having filed the initial request and subsequently authorizing representation for the appeal.

Schlagwörter

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Sistierung des Verfahrens Verfahrensvorschriften vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bevollmächtigter Vertreter Vollstreckungsentscheid unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung Rechtsstillstand | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 SchKG

This article defines the substantive ground for granting a stay of execution (Rechtsstillstand), which was the subject of the appeal, although the appeal was ultimately dismissed.

Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG

This provision was applied in the dispositive to rule that the appeal proceedings are free of charge.

Art. 12 Abs. 3 GOG

This procedural rule was cited as the basis for the decision being made by a single judge.

Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

This article was cited in the dispositive to establish the basis for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

This article governs admissibility requirements applicable to appeals to the Federal Supreme Court, mentioned in the instructions for further appeal.

Art. 72 ff. BGG

This article governs the general procedure applicable to appeals to the Federal Supreme Court, mentioned in the instructions for further appeal.

Art. 90 ff. BGG

This article governs the specific procedure for appeals to the Federal Supreme Court, mentioned in the instructions for further appeal.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 08. Dezember 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 104

Verfügung Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch C., Schmittegasse 15, 5034 Suhr, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 19. November 2010, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Rechtsstillstand, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. November 2010 samt mitgereichten Akten, in die vom Betreibungsamt Oberengadin am 06. Dezember 2010 zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

 dass das Betreibungsamt Oberengadin im November 2010 gegen X. drei Zahlungsbefehle von verschiedenen Gläubigern zugestellt hat,

 dass X. am 14. November 2010 dem Betreibungsamt ein Gesuch um Gewährung eines Rechtsstillstandes gemäss Art. 61 SchKG einreichte und dieses mit seinem schlechten Gesundheitszustand begründete (zahlreiche Operationen infolge eines Hirntumors),

 dass X. dem Gesuch ein ärztliches Zeugnis von Prof. Dr. med. A. vom Kantonsspital B. beilegte, aus welchem lediglich hervorgeht, dass er vom 08.

November bis 31. Dezember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig ist,

 dass das Betreibungsamt Oberengadin das Gesuch am 19. November 2010 ablehnte mit der Begründung, eine Einvernahme, allenfalls in der Klinik, werde als durchaus zumutbar in Betracht gezogen,

 dass X. am 24. November 2010 eine Vollmacht an C. ausstellte, wonach diese als seine Bevollmächtigte in Sachen Beschwerdeverfahren gegen das Betreibungsamt Kreis Oberengadin ernannt wurde,

 dass C. im Namen von X. am 29. November 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 19. November 2010 anfocht mit gleichzeitigem Begehren, es sei X. infolge schwerer Erkrankung der Rechtsstillstand zu gewähren,

 dass dem Gesuch als Nachweis für die Krankheit wiederum lediglich das erwähnte ärztliche Zeugnis beilag,

 dass das Betreibungsamt Oberengadin am 06. Dezember 2010 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete,

 dass gemäss Art. 61 SchKG einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewährt werden kann,

 dass es sich dabei um einen Ermessensentscheid des Betreibungsamtes handelt, bei dem alle massgeblichen Umstände zu würdigen sind,

Seite 2 — 5  dass für den Nachweis der schweren Krankheit ein summarisch gehaltenes Arztzeugnis ohne Diagnose nicht ohne kritische Prüfung übernommen werden und als einzige Grundlage für die Bewilligung des Rechtsstillstandes dienen darf,

 dass die schwere Krankheit sich derart auswirken muss, dass dem Schuldner die Bestellung eines Vertreters nicht möglich oder zuzumuten ist,

 dass sowohl dem Betreibungsamt Oberengadin als auch der Aufsichtsbehörde als Nachweis der Krankheit lediglich ein ärztliches Zeugnis des Kantonsspitals

B. eingereicht wurde, aus welchem bloss hervorgeht, dass X. in der Zeit vom

08. November bis 31. Dezember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig ist,

 dass daraus nicht ersichtlich ist, dass eine schwere Krankheit im Sinne von Art.

61 SchKG vorliegt und es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre, entsprechende Unterlagen über seine Krankheit einzureichen,

 dass im Weiteren feststeht, dass sich die Krankheit nicht derart auswirkt, dass es X. unmöglich gewesen wäre, einen Vertreter zu bestellen oder selbst zu handeln, hat er doch einerseits selbst während der vom Arzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit am 14. November 2010 dem Betreibungsamt Oberengadin ein Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstands eingereicht und hat er am

24. November 2010 C. eine Vollmacht für das Beschwerdeverfahren erteilt,

 dass unter diesen Umständen ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es keinen Rechtsstillstand benötigt, damit X. seine Rechte im Betreibungsverfahren wahren kann (vgl. zum Ganzen Thomas Bauer, in:

Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N4 ff. zu Art. 61 SchKG;

BGE 7B.232/2003 und 7B.227/2004),

 dass das Betreibungsamt Oberengadin unter diesen Umständen durch die Ablehnung des Rechtsstillstandes sein Ermessen nicht überschritten hat,

 dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,

 dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, sodass die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen,

Seite 3 — 5  dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 5 verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Seite 5 — 5