Debtor's Appeal Against Asset Realization Dismissed Due to Finality of Prior Settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor appealed the notification of asset realization from the debt enforcement office, arguing the outstanding debt was significantly lower due to alleged counterclaims, following an initial debt enforcement where the debtor had raised and subsequently dropped legal objections via a settlement agreement which provided for installment payments. The court dismissed the appeal because, acting as a supervisory authority under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, it could only examine procedural defects in the enforcement measure, not the substantive validity of the underlying claim, and since the debtor's legal objection had been definitively removed by the prior settlement, the creditor was entitled to proceed directly to realization upon default, leaving the debtor only the options of payment or a specific action to suspend enforcement, neither of which was applicable in this context.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 123 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 83 SchKG, Art. 155 Abs. 2 SchKG, Art. 85 oder, Art. 85a SchKG; Debtor's Appeal Against Asset Realization Dismissed Due to Finality of Prior Settlement: The court dismissed the appeal because, acting as a supervisory authority under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, it could only examine procedural defects in the enforcement measure, not the substantive validity of the underlying claim, and since the debtor's legal objection had been definitively removed by the prior settlement, the creditor was entitled to proceed directly to realization upon default, leaving the debtor only the options of payment or a specific action to suspend enforcement, neither of which was applicable in this context.
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KI-generiertCited in the reasoning section that precedes the orders, establishing that the appeal procedure is free of charge.
Cited in the reasoning section that precedes the orders, establishing that the appeal procedure is free of charge.
Cited in the reasoning section that precedes the orders, establishing that no party compensation is awarded in the appeal procedure.
Cited in order 3 to indicate the basis for appeal to the Federal Supreme Court regarding civil matters.
Cited in order 3 regarding the general requirements for appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 3 regarding the requirements for appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 3 regarding the procedure for appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________
Ref.: Chur, 03. April 2009 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 16
Entscheid Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Vorsitz Präsident Brunner Kantonsrichter Bochsler und Hubert Aktuarin ad hoc Thoma
__________________________________________
In der Beschwerde
des A., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen
die Mitteilung der Verwertung durch das Betreibungsamt X. vom 9. März 2009, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der B., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Postfach 115, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Verwertung,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 13. März 2009 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2009, in die vom Betreibungsamt zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung, dass B. am 4. Oktober 2007 beim Betreibungsamt X. gegen A. für die Beträge von Fr. 70'600.00 und Fr. 25'451.90 zuzüglich Zinsen (Restforderung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung gemäss Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichtspräsidenten Y. vom 17. April 2003) Betreibung einleitete (Betreibungsnummer_),
dass A. gegen den Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2007 Rechtsvorschlag erhob,
dass B. daraufhin beim Kreispräsidenten X. als Vermittler Anerkennungsklage einleitete,
dass die Parteien am 8. November 2007 vor Vermittleramt einen Vergleich abschlossen, in welchem A. die in Betreibung gesetzte Forderung vollumfänglich anerkannte, den erhobenen Rechtsvorschlag unter Erteilung der definitiven Rechtsöffnung beseitigte und sich zur ratenweisen Abzahlung der Schuld verpflichtete,
dass die Klage daraufhin vom Vermittler infolge Vergleichs am 8. November 2007 abgeschrieben wurde,
dass in der Folge der Schuldner offenbar mit den Ratenzahlungen in Rückstand geriet, so dass ihm am 7. April 2008 eine erste Mitteilung der Verwertung zugestellt wurde,
dass nach Bezahlung einer weiteren Abschlagszahlung dem Schuldner gestützt auf Art. 123 SchKG am 8. Mai 2008 ein Verwertungsaufschub für 12 Monate bewilligt wurde unter der Voraussetzung, dass er die festgelegten Abschlagszahlungen leistet,
dass die Ratenzahlungen des Schuldners offenbar nur unregelmässig bezahlt wurden, so dass am 17. Juni 2008 und am 26. August 2008 weitere Mitteilungen der Verwertung ergingen,
dass A. am 10. April 2008 beim Kreisamt X. eine Aberkennungsklage einleitete,
dass der Kreispräsident X. als Vermittler feststellte, dass es sich um dieselbe Forderung handelte, welche Gegenstand des Abschreibungsbeschlusses des Kreispräsidenten X. vom 8. November 2007 war und deshalb das Verfahren infolge „Rechtsungenüglichkeit einstellte“,
dass diese Verfügung vom Kantonsgerichtausschuss von Graubünden mit Urteil vom 18. Juni 2008 auf Beschwerde von A. aus formellen Gründen aufgehoben und der Kreispräsident X. angewiesen wurde, den Leitschein auszustellen,
Seite 2 — 5 dass aus dem am 16. März 2009 ausgestellten Leitschein (act. 04/10) hervorgeht, dass A. gegen B. verschiedene Gegenforderungen stellt und davon ausgeht, seine Schuld gegenüber der Gläubigerin betrage nur noch Fr. 13'853.69,
dass er dies mit Schreiben vom 23. Februar 2009 auch dem Betreibungsamt X.
mitteilte,
dass B. mit Schreiben vom 26. Februar 2009 an das Betreibungsamt X. auf der unverzüglichen Durchführung der Verwertung bestand und dem Schuldner deshalb am 9. März 2009 eine neue Mitteilung der Verwertung zugestellt wurde,
dass A. dagegen am 13. März 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte mit dem Begehren, die Mitteilung der Verwertung sei aufzuheben,
dass er zur Begründung insbesondere hervorbrachte, die Schuld betrage nur noch Fr. 13'853.69 und er gegenüber der Gläubigerin eine grössere Gegenforderung habe,
dass die Beschwerdegegnerin am 26. März 2009 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde antrug, soweit darauf eingetreten werden könne,
dass das Betreibungsamt X. am 27. März 2009 auf eine Vernehmlassung verzichtete,
dass das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG lediglich prüfen kann, ob eine angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes betreibungsrechtliche Mängel aufweist und insbesondere keine materiellrechtliche Prüfung der in Betreibung gesetzten Forderung vornehmen kann,
dass in betreibungsrechtlicher Hinsicht feststeht, dass der von A. gegen den Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2007 über den Gesamtbetrag von Fr. 96'051.90 zuzüglich Zins erhobene Rechtsvorschlag durch den unter den Parteien abgeschlossenen vermittleramtlichen Vergleich im Sinne einer definitiven Rechtsöffnung beseitigt wurde,
dass der entsprechende Abschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten X.
rechtskräftig geworden ist,
dass die erneute Einleitung einer Klage im gleichen Zusammenhang (Anerkennungsoder Aberkennungsklage) gemäss Art. 79 bzw. Art. 83 SchKG nicht vorgesehen ist,
Seite 3 — 5 dass bei der hier vorliegenden Betreibung auf Pfandverwertung nach Beseitigung des Rechtsvorschlags direkt das Verwertungsbegehren gestellt werden kann, was durch die Gläubigerin vorgenommen und vom Betreibungsamt gemäss Art. 155 Abs. 2 SchKG angezeigt wurde,
dass in diesem Stadium des Verfahrens dem Schuldner zur Abwendung der Verwertung nur noch die Möglichkeit bleibt, die Forderung über das Betreibungsamt zu bezahlen oder – falls der Nachweis anderweitiger Tilgung bzw. Stundung gelingt – durch eine Klage gemäss Art. 85 oder Art. 85a SchKG die Aufhebung bzw. Einstellung der Betreibung zu verlangen,
dass das Betreibungsamt indessen das Verwertungsverfahren bis zum Eingang der Zahlung bzw. bis zur vorläufigen Einstellung der Betreibung durch den Richter (vgl. Art. 85a Abs. 2 SchKG) fortzusetzen hat,
dass ein derartiger Grund, das Verwertungsverfahren zu unterbrechen, nicht vorliegt und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird,
dass es aufgrund des Erwähnten nicht genügt, dass der Schuldner gegenüber dem Gläubiger plötzlich einen Teil der Schuld bestreitet und unbelegte Gegenforderungen stellt,
dass das Betreibungsamt X. somit A. zu Recht die Mitteilung der Verwertung zugestellt hat in der Absicht, dass Verwertungsverfahren durchzuführen,
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass gemäss Art. 20a Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist und gemäss Art.
62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,
Seite 4 — 5 erkannt :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 trägt der Kanton Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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Kantonsgericht von Graubünden Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Der Vorsitzende Die Aktuarin ad hoc
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