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KSK 2009 1 • KG GR KSK 2009 1 KI-generiert

Debtor Appeal of Disposable Income Calculation in Bankruptcy Denial

Geschäftsnummer KSK 2009 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed the district court's decision to deny the opening of private bankruptcy proceedings, arguing the lower court incorrectly calculated their disposable income, specifically challenging included expense items like a fixed expense allowance and insurance costs, and disputing the assumed rent share paid to a partner. The appellate court reasoned that while some of the debtor's objections regarding income calculation were valid, other expenses erroneously charged to the debtor by the lower court were offset by amounts that were too high in the debtor's favor, concluding that a significant monthly surplus remained, which meant a debt settlement under the relevant statute was not hopeless, and therefore dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 191 Abs.1 SchKG, Art. 191 Abs. 2 SchKG, Art. 174 SchKG, Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 GVVzSchKG, Art. 333 SchKG, Art. 335 SchKG; Debtor Appeal of Disposable Income Calculation in Bankruptcy Denial: The appellate court reasoned that while some of the debtor's objections regarding income calculation were valid, other expenses erroneously charged to the debtor by the lower court were offset by amounts that were too high in the debtor's favor, concluding that a significant monthly surplus remained, which meant a debt settlement under the relevant statute was not hopeless, and therefore dismissed the appeal.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Überschuss des Erwerbseinkommens Einkommensberechnung Rechtsvorschlag Eröffnung des Verfahrens Lohnpfändung Insolvenz/Eröffnung Privatkonkurs | Konkurs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 191 Abs.1 SchKG

This article was the basis for the debtor's original request for opening private bankruptcy, which led to the contested decision.

Art. 191 Abs. 2 SchKG

This article was the legal basis used by the lower court president to reject the request for opening bankruptcy, which the appeal sought to overturn.

Art. 333 ff. SchKG

This provision concerning debt restructuring was used to assess whether debt restructuring was still feasible, leading to the rejection of the appeal.

Art. 194 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 174 SchKG

These provisions establish the Cantonal Court's jurisdiction to hear the appeal regarding the opening of bankruptcy.

Art. 335 SchKG

This provision concerning debt restructuring was mentioned as relevant for the possibility of reducing total debt within the procedure.

Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

This article governs the admissibility of a further appeal to the Federal Supreme Court against the current decision.

Art. 42 f. BGG

This article specifies the required format for filing a further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff.

These articles govern the general requirements for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

These articles govern the general scope of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

These articles govern the specific procedure for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

This is a typographical error in the text as the operative part cites BGG articles. Assuming the intent was to cite the procedural rule for costs, however, since the operative part explicitly cites BGG articles for appeal instructions and Art. 2 LTF (implicitly via BGG citations) for the substance, and order 2 cites costs, we list the explicit cost provision cited.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the text cites 'Art. 66 al. 1 LTF' in the instruction for appeal (Order 3) which is usually about costs, the actual cost order (Order 2) does not cite any specific provision for costs. Given the strict rule to only include provisions cited in the dispositive, and Order 2 does not cite one, no cost provision is explicitly cited in the operative part that dictates costs.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 22. Januar 2009 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 1

Entscheid Kantonsgericht

Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Besetzung Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Kantonsrichter Bochsler und Hubert Aktuarin ad hoc Thoma

__________________________________________

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde der X., Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen

den Entscheid des Bezirksgerichtspräsident Landquart vom 22.12.2008, mitgeteilt am 23.12.2008 in Sachen der Beschwerdeführerin

betreffend Konkurseröffnung auf eigenes Begehren wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 30. Dezember 2008, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

– dass X. am 15. Dezember 2008 beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart gestützt auf Art. 191 Abs.1 SchKG ein Gesuch um Eröffnung des Privatkonkurses stellte (Insolvenzerklärung),

– dass sie dabei ihre finanziellen Verhältnisse darlegte und entsprechende Belege einreichte,

– dass der Bezirksgerichtspräsident Landquart das Gesuch am 22. Dezember 2008 abwies,

– dass er dabei zum Schluss kam, dass X. wohl Schulden über rund Fr. 170'000.-- habe, indessen mit ihrem Einkommen einen Überschuss von rund Fr. 2'250.-- monatlich erwirtschafte, so dass eine Schuldenbereinigung gemäss Art. 333 ff.

SchKG nicht aussichtslos sei (Art. 191 Abs. 2 SchKG),

– dass X. dagegen am 30. Dezember 2008 „Einsprache“ (recte Beschwerde) an das Kantonsgericht von Graubünden einreichte und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Eröffnung des Privatkonkurses begehrte,

– dass sie zur Begründung im wesentlichen vorbrachte, ihr monatlicher ausbezahlter Lohn betrage Fr. 4'450.-- und die vom Bezirksgerichtspräsidenten angenommenen monatlichen Spesen von Fr. 1'000.-- seien weggefallen; ihr seien Fr. 400.-- (pro Monat) an Steuern angerechnet worden, während sie dafür über Fr. 8'000.-- (pro Jahr) bezahle,

– dass das Kantonsgericht (Schuldbetreibungsund Konkurskammer) zur Behandlung dieser Beschwerde zuständig ist (Art. 194 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 174 SchKG; Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 GVVzSchKG),

– dass die Beschwerdeführerin zunächst davon ausgeht, dass der Bezirksgerichtspräsident von einem falschen Lohn einschliesslich Spesen ausgegangen sei,

– dass X. gemäss Lohnabrechnung vom November 2008 netto Fr. 4'450.-- ausbezahlt werden, was einschliesslich 13. Monatslohn gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag Fr. 4'821.-- ausmacht, was die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch angegeben hat und somit rund Fr. 160.-- unter dem vom Bezirksgerichtspräsidenten angenommenen Monatslohn liegt,

– dass die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, ihr würden die vom Bezirksgerichtspräsidenten angenommenen monatlichen Spesen von Fr. 1'000.-- nicht mehr ausbezahlt,

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– dass X. indessen einen Arbeitsvertrag vom 2. September 2002 einreichte, gemäss welchem ihr eine monatliche Spesenpauschale von Fr. 1'000.-- ausbezahlt werden,

– dass durch nichts belegt wird, dass sich dies in der Zwischenzeit geändert hätte, sodass die Aufrechnung dieses Betrages nicht zu beanstanden ist,

– dass die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, sie bezahle über Fr. 8'000.-- an Steuern pro Jahr und nicht nur Fr. 400.-- pro Monat, wie dies die Vorinstanz angenommen habe,

– dass gemäss Steuerberechnung 2007 (act. 8) die Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 5'931.20 pro Jahr für Steuern aufzuwenden hat, was knapp Fr. 500.-- pro Monat ausmacht und somit rund Fr. 100.-- über dem vom Bezirksgerichtspräsidenten angenommenen Betrag liegt,

– dass indessen festzuhalten ist, dass im angefochtenen Entscheid verschiedene Ausgabenpositionen der Beschwerdeführerin zu hoch angerechnet wurden,

– dass die Ausgaben für Telefon/EDV von Fr. 100.-- nicht hätten aufgerechnet werden dürfen, da dies im zugesprochenen Grundbetrag von Fr. 775.-- pro Monat enthalten ist,

– dass bei Anrechnung eines Grundbetrages für Nahrung etc. nicht der volle Betrag für auswärtige Verpflegung von Fr. 20.-- pro Tag angerechnet werden darf, sondern lediglich die entsprechenden Mehrauslagen von maximal Fr. 10.-- pro Tag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, was eine Reduktion von Fr. 200.-- pro Monat ausmacht,

– dass Fr. 150.-- für Versicherungen angerechnet wurden, obwohl darunter die Motorfahrzeugversicherung figuriert, welche grundsätzlich mit den angerechneten Autospesen von Fr. 0.65 pro km zu bezahlen ist,

– dass im weiteren bei den Akten eine Police der B. Rechtsschutzversicherung AG liegt, welche auf X. und A. lautet und darin auch eine Prämie für Vermieterrisiko (zwei vermietete Wohnungen an der C. in D.) enthalten ist, welche ohne Zweifel nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin geht,

– dass demnach für die Position Versicherungen höchstens ein Betrag von Fr.

50.-- einzurechnen ist,

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– dass X. sodann einen Mietanteil von Fr. 1'000.-- geltend macht, den sie monatlich an ihren Lebenspartner A. überweist (act. 6)

– dass zu überprüfen wäre, ob dieser Mietzinsanteil gerechtfertigt ist, da die Beschwerdeführerin die Wohnung zusammen mit ihrem Lebenspartner und dessen zwei Kindern bewohnt (act. 2) und ein solcher Anteil lediglich gerechtfertigt wäre, wenn der gesamte Mietzins rund Fr. 3’000.-- betragen würde,

– dass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass die vom Bezirksgerichtspräsidenten zu Ungunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigten Teilbeträge durch andere Positionen, welche zu ihrem Vorteil zu hoch angerechnet wurden, mehr als ausgeglichen werden,

– dass unter diesen Umständen ein monatlicher Überschuss in beträchtlicher Höhe verbleibt und selbst dann noch über Fr. 1'500.-- betragen würde, wenn in der Tat die Spesen von Fr. 1'000.-- nicht mehr ausbezahlt würden,

– dass bei Schulden von rund Fr. 170'000.-- bei einem monatlichen Abzahlungsbetrag von Fr. 2'000.-- die Abzahlungsdauer rund 7 Jahre beträgt und bei einem monatlichen Betrag von Fr. 1'500.-- rund 9 ½ Jahre,

– dass bei dieser Ausgangslage eine Schuldensanierung gemäss Art. 333 ff.

SchKG nicht aussichtslos ist (vgl. Alexander Brunner, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel 1998, N 10 f. zu Art. 333 SchKG),

– dass die Gesamtschuld im Rahmen einer Schuldensanierung gemäss Art. 335 SchKG noch reduziert werden kann,

– dass sich die Beschwerde unter diesen Umständen als unbegründet erweist und abzuweisen ist,

– dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen,

Seite 4 — 5 erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

__________________________________________

Kantonsgericht von Graubünden Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Der Vorsitzende Die Aktuarin ad hoc

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