Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JK 2006 1 • KG GR JK 2006 1 KI-generiert

Property Owner's Appeal on Juvenile Arson Conviction Dismissed for Lack of Victim Standing

Geschäftsnummer JK 2006 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal, filed by a property owner following a juvenile's conviction for arson that caused significant property damage, was dismissed because the appellant lacked standing as a victim under the relevant law, as she failed to assert any direct psychological injury beyond material loss and her objections concerning the dismissal of her civil claim and the scope of the prosecutor's sentencing discretion did not raise grounds for the criminal reassessment sought. The court reasoned that the appellant's failure to demonstrate she was an injured party under the Victim Support Act, coupled with the procedural propriety of referring the civil claim to separate proceedings because the juvenile's representative had not acknowledged the claim, precluded entering into the merits of her appeal against the sentence structure, which primarily involved educational measures already ordered by a guardianship authority.

Legislator-Regeste

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Art. 91 StGB, Art. 92 StGB, Art. 221 Abs. 1 StGB, Art. 98 Abs. 2 StGB, Art. 219 Abs. 5 StPO, Art. 2 Abs. 1 OHG; Property Owner's Appeal on Juvenile Arson Conviction Dismissed for Lack of Victim Standing: The court reasoned that the appellant's failure to demonstrate she was an injured party under the Victim Support Act, coupled with the procedural propriety of referring the civil claim to separate proceedings because the juvenile's representative had not acknowledged the claim, precluded entering into the merits of her appeal against the sentence structure, which primarily involved educational measures already ordered by a guardianship authority.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Brandstiftung Jugendstrafzumessung Stellung des Opfers Sachbeschädigung Sondergut Brandstiftung | Urteil Jugendanwalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 91 StGB
Erziehungsmassnahmen im Sinne von Art. 91 StGB aufdrängten (Unterbringung bei einer geeigneten Familie oder in einem offenen Jugendheim) und dass sie ausserdem einer psychotherapeutischen Behandlung bedürfe (Art.
Art. 92 StGB
91 StGB aufdrängten (Unterbringung bei einer geeigneten Familie oder in einem offenen Jugendheim) und dass sie ausserdem einer psychotherapeutischen Behandlung bedürfe (Art. 92 StGB).
Art. 221 Abs. 1 StGB
wird der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
Art. 98 Abs. 2 StGB
Von einer zusätzlichen Bestrafung respektive Massnahme wird im Sinne von Art. 98 Abs. 2 StGB abgesehen, nachdem die erforderlichen Massnahmen bereits durch die Vormundschaftsbehörde angeordnet worden sind.
Art. 219 Abs. 5 StPO
Cited in the reasoning explaining why the civil claim was referred to civil proceedings (point 2), although this specific provision was not the basis for the final order on the appeal itself.
Art. 2 Abs. 1 OHG
Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde.
Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG
Kommt jemandem diese Eigenschaft zu, ist er unter anderem gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG berechtigt, ein in einem Strafverfahren ergangenes freisprechendes Urteil im Strafpunkt mit den gleichen Rechtsmitteln anzufechten, mit denen sich ein Angeklagter gegen ein verurteilendes Erkenntnis zur Wehr setzen könnte.
Art. 8 OHG
51 ff.; Sabine STEIGER-SACKMANN, Kommentar zum Opferhilfegesetz [Hrsg.; Peter GOMM und Dominik ZEHNTNER], Bern 2005, Art. 8 OHG N.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 201 StPO

Used for the decision not to enter upon the appeal, based on the summary nature of the decision by the chairman.

Art. 143 Abs. 1 StPO

Used analogously, together with Art. 201 StPO, for the decision not to enter upon the appeal by the chairman.

Art. 219 Abs. 5 StPO

Cited in the reasoning explaining why the civil claim was referred to civil proceedings (point 2), although this specific provision was not the basis for the final order on the appeal itself.

Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP)

Cited in the instructions on how to file a complaint for nullity with the Federal Supreme Court.

Art. 268 ff. BStP

Cited in the instructions regarding the legitimacy and conditions for filing a complaint for nullity with the Federal Supreme Court.

Art. 4 lit. d der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen, BR 350.230

Cited to justify the determination of the court fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 12. Dezember 2006 Schriftlich mitgeteilt am: JK 06 1 (nicht mündlich eröffnet)

Entscheid Kantonsgerichtspräsidium

Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar Engler

——————

In der strafrechtlichen Berufung

der Z., Berufungsklägerin, vertreten durch P., gegen

den Entscheid der J u g e n d a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n vom 08. November 2006, mitgeteilt am 08. November 2006, in Sachen gegen X., Berufungsbeklagte, vertreten durch W., Beiständin,

betreffend Brandstiftung,

hat sich ergeben:

A. In Zusammenhang mit einem Grossbrand in Y. vom 06. Juni 2006 eröffnete die Jugendanwaltschaft Graubünden am 14. Juni 2006 gegen die am 15. September 1989 geborene X. eine Strafuntersuchung wegen Brandstiftung. Die Jugendliche lebte damals zusammen mit einer Schwester bei ihrer über das Sorgerecht verfügenden Mutter und deren Freund in einer Wohnung in Y.. Seit dem

01. April 2005 besteht für X. zudem eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Zu den Aufgaben der Beiständin W. gehört es, für die Umsetzung des im Scheidungsurteil vom 22. Oktober 1997 geregelten Besuchsrechts zu sorgen und bei der Bewältigung von Erziehungsproblemen sowie bei der Suche nach einer geeigneten Lehrstelle zu helfen.

Nach dem Brandfall wurde X. vorübergehend im V. in U., untergebracht. Ausserdem wurde über sie beim Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden ein Gutachten eingeholt, welches am 07. Juli 2006 abgeliefert wurden. Darin kamen die beiden Experten (T. und S.) zum Schluss, dass sich gegenüber X. Erziehungsmassnahmen im Sinne von Art. 91 StGB aufdrängten (Unterbringung bei einer geeigneten Familie oder in einem offenen Jugendheim) und dass sie ausserdem einer psychotherapeutischen Behandlung bedürfe (Art. 92 StGB). Am 08. August 2006 erfolgte dann der Übertritt von X. ins Therapieheim R. in Q.. Durch einen so genannten Präsidialbeschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Trins vom 20. Oktober 2006 wurde schliesslich die Heimeinweisung der Jugendlichen noch förmlich angeordnet, und dies für die Dauer von mindestens einem Jahr.

Z., Eigentümerin einer durch den Brand in Mitleidenschaft gezogenen Liegenschaft, liess am 26. September 2006 bei der Jugendanwaltschaft eine Forderungsklage einreichen, wonach X. zu verpflichten sei, der Klägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'151'000.00 zu bezahlen.

B. Mit Entscheid vom 08. November 2006, mitgeteilt am 08. November 2006, erkannte der Jugendanwalt des Kantons Graubünden:

„1. X. wird der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

2. Von einer zusätzlichen Bestrafung respektive Massnahme wird im Sinne von Art. 98 Abs. 2 StGB abgesehen, nachdem die erforderlichen Massnahmen bereits durch die Vormundschaftsbehörde angeordnet worden sind.

3. Die Zivilforderung von Z., vertreten durch P., wird gestützt auf Art. 219 Abs. 5 StPO auf den Zivilweg verwiesen.

4. X. trägt die Kosten des Entscheides im Betrage von Fr. 200.00.

5. (Rechtsmittelbelehrung).

6. Mitteilung an: …“

C. Mit einer an die Jugendanwaltschaft gerichteten Eingabe vom 28. November 2006, die in der Folge an die Jugendkammer des Kantonsgerichts weitergeleitet und von ihr als Berufung entgegengenommen wurde, verlangte Z. die Neubeurteilung der Strafsache der X..

Vernehmlassungen wurden hierzu nicht eingeholt.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung:

1. Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde. Kommt jemandem diese Eigenschaft zu, ist er unter anderem gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG berechtigt, ein in einem Strafverfahren ergangenes freisprechendes Urteil im Strafpunkt mit den gleichen Rechtsmitteln anzufechten, mit denen sich ein Angeklagter gegen ein verurteilendes Erkenntnis zur Wehr setzen könnte. Dabei wird verlangt, dass sich das Opfer bereits vorher am Strafverfahren beteiligt, soweit zumutbar also seine Zivilansprüche geltend gemacht hat und dass sich der Strafentscheid auf die Beurteilung der Zivilforderung auswirken kann (vgl. etwa BGE 131 IV 195 E. 1.2.2 S. 198 f., BGE 120 IV 44 E. 4 ff. S. 51 ff.; Sabine STEIGER-SACKMANN, Kommentar zum Opferhilfegesetz [Hrsg.; Peter GOMM und Dominik ZEHNTNER], Bern 2005, Art. 8 OHG N. 78 ff.).

Die beim Brandfall vom 06. Juni 2006 unverletzt gebliebene Z. machte im anschliessenden Strafverfahren (sei es anlässlich der Befragung durch die Polizei, sei es in der Adhäsionsklage oder in der Berufungsschrift) nicht einmal andeutungsweise geltend, dass sie durch die von X. begangene Straftat nicht nur einen grossen Sachschaden erlitten habe, sondern dass sie darüber hinaus auch in ihrer psychischen Integrität schwer getroffen worden sei. Dies legt es nahe, die Beru-

fungsklägerin nicht als Opfer im Sinne des OHG anzusehen, so dass schon deshalb auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn man ihr aber ausgehend von der Erfahrung, dass Personen, die durch ein Schadenfeuer ihr Hab und Gut verlieren, häufig traumatisiert sind, Opfereigenschaft zuerkennen würde, bliebe es bei einem Nichteintretensentscheid. Z. versuchte in ihrer Adhäsionsklage wiederum gar nicht erst darzutun, inwiefern ihre Zivilansprüche durch den angefochtenen Strafentscheid, in welchem X. durch den Jugendanwalt nicht etwa freigesprochen, sondern verurteilt wurde, beeinträchtigt werden könnten. Laut den knappen Ausführungen in der Berufungsschrift scheint sich die Adhäsionsklägerin einfach daran zu stossen, dass der Jugendanwalt gestützt auf Art. 98 Abs. 2 StPO davon abgesehen hat, gegenüber X. zusätzlich zu den durch die Vormundschaftsbehörde getroffenen Anordnungen eigenständig Erziehungsmassnahmen oder eine besondere Behandlung zu verfügen oder gar eine Strafe auszusprechen. Das Verhalten der Täterin erfahre dadurch eine übertrieben wohlwollende Beurteilung. Ein solches Empfinden verschafft indessen Z. noch keine Legitimation, eine Neubeurteilung der Frage verlangen zu können, zu welchen Sanktionen der Schuldspruch der Brandstiftung führen müsse (vgl. STEIGER-SACK- MANN, a. a. O., Art. 8 OHG N. 104).

2. Grundsätzlich zugelassen werden müsste die Berufung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG in Verbindung mit Art. 199 Abs. 4 StPO wohl dann, wenn

Z. geltend machen würde, dass der Jugendanwalt ihr Begehren auf Leistung von Schadenersatz nicht einfach auf den Zivilweg hätte verweisen dürfen, sondern dass er verpflichtet gewesen wäre, ihre Adhäsionsklage an die Hand zu nehmen. Solche Rügen erhebt die Berufungsklägerin indessen angesichts der mit dem OHG vereinbaren kantonalen Sonderbestimmungen zu Recht nicht. Wie im Strafmandatsverfahren vor dem Kreispräsidenten (Art. 173 Abs. 2 Ziff. 1 StPO) darf auch im Jugendstrafverfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss (Art. 219 Abs. 5 StPO) eine Schadenersatzforderung einer Betroffenen nur beurteilt (vorgemerkt) werden, wenn sie durch die gesetzliche Vertreterin der Jugendlichen anerkannt wurde. Ob Gleiches auch für das Verfahren vor dem Jugendanwalt gilt oder ob hier mangels einer ausdrücklichen anderslautenden gesetzlichen Regelung selbst unbestrittene Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen werden müssen, braucht nicht entschieden zu werden. Da dem Jugendanwalt in diesem Bereich jedenfalls keine weiter gehenden Befugnisse zukommen können als dem Bezirksgerichtsausschuss, bleibt in Fällen wie dem vorliegenden für die Behandlung einer Zivil-

forderung mangels Anerkennung von vornherein kein Raum. Es ist also nicht zu beanstanden, dass der Jugendanwalt die gegen X. gerichtete Adhäsionsklage der

Z. auf den Zivilweg verwiesen hat, darauf also gar nicht erst eingetreten ist.

In Bezug auf ihre Schadenersatzforderung rügt die Berufungsklägerin einzig, dass im Entscheid des Jugendanwaltes ihrem Begehren auf Abgabe einer Erklärung, wonach auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet werde, nicht entsprochen worden sei. Solches gehört indessen nicht zu den Befugnissen des Jugendanwaltes, weshalb sein Untätigbleiben in diesem Bereich auch nicht zum Gegenstand eines Weiterzuges an die Berufungsinstanz gemacht werden kann. Die Geschädigte hat sich mit einem entsprechenden Begehren vielmehr an die gesetzliche Vertreterin der jugendlichen Täterin zu wenden.

3. Bei offensichtlich unzulässigen Berufungen, wie hier eine gegeben ist, ergeht der Nichteintretensentscheid auch im Jugendstrafverfahren nicht durch die Jugendkammer selbst, sondern durch deren Vorsitzenden, dies gestützt auf Art. 201 StPO in sinngemässer Anwendung von Art. 143 Abs. 1 StPO.

4. Z. vermochte mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen. Die Kosten des Verfahrens vor der Jugendkammer des Kantonsgerichts bzw. deren Vorsitzenden, umfassend eine auf Fr. 400.00 festzulegende Gerichtsgebühr (Art.

4 lit. d der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen, BR 350.230), sind deshalb von der Berufungsklägerin zu tragen.

Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten von Z..

3. Gegen diesen Entscheid kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.

4. Mitteilung an:

__________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar