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JAK 2014 15 • KG GR JAK 2014 15 KI-generiert

District Court Supplementary Budget Credits for Overtime Expenses

Geschäftsnummer JAK 2014 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A district court requested supplementary budget credits of CHF 13,000 for salaries and CHF 1,000 for social contributions due to outstanding overtime worked by staff, particularly the new office head during her integration and subsequent training of new employees, which was necessary to clear 2013 year-end pendencies and secure a clean audit report for 2013. The Supervisory Chamber of the Cantonal Court, acknowledging that the requested supplementary amounts (CHF 13,000 and CHF 1,000) fell within the permissible tolerance limits (CHF 3,000 or 2% of the respective budget items) for extra expenditures by district courts without special procedure, ruled not to rule on the supplementary credit request due to its obvious inadmissibility.

Legislator-Regeste

Amtlich

Justizverwaltung: Nachtragskredit für die Auszahlung von Überstunden bzw. nicht bezogenen Urlaubstagen (Konto 3010 und 3050) | Administration Regionalgerichte (inkl. Budget/Jahresrechnung 71 GOG)

Schlagwörter

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Nachtragskredit Überstundenarbeit Anrechnung der Beiträge Mehrarbeit besonderer Revisionsbericht Währungsausgleichsbeträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (BR 173.000
– dass dieser Beschluss in sinngemässer Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (BR 173.000) zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit des Gesuchs in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Art. 23 Abs. 1 der Bezirksgerichtsverordnung (BR 173.500
– dass gemäss Art. 23 Abs. 1 der Bezirksgerichtsverordnung (BR 173.500) die Bezirksgerichte über Mehrausgaben für Personalund Verwaltungsaufwendungen bis Fr.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (BR 173.000)

This provision was applied in the ruling because the decision was issued by a single judge due to the obvious inadmissibility of the request.

Art. 23 Abs. 1 der Bezirksgerichtsverordnung (BR 173.500)

This article establishing the tolerance limit for excess expenditure was considered when concluding that the requested supplementary credits were within the tolerance limits, leading to the decision not to enter into the merits.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 12. Mai 2014 Schriftlich mitgeteilt am: JAK 14 15 14. Mai 2014

Beschluss Justizaufsichtskammer

Vorsitz Brunner Aktuar Wolf

In der Justizaufsichtssache

des B e z i r k s g e r i c h t s X . _ _ _ _ _ , Gesuchsteller,

betreffend Justizverwaltung: Nachtragskreditgesuch für die Konten Nr. 3010 (Löhne und Gehälter) und Nr. 3050 (Beiträge AHV etc.),

hat der Vorsitzende der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme des Gesuchs des Bezirksgerichts X._____ vom

28. April 2014, der Stellungnahmen der Finanzkontrolle des Kantons Graubünden vom 1. und 2. Mai 2014 sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass das Bezirksgericht X._____ mit Eingabe vom 28. April 2014 die Justizaufsichtskammer bezüglich seines Kontos Nr. 3010 (Löhne und Gehälter;

budgetierter Betrag Fr. 810'000.--) um die Einräumung eines Nachtragskredits im Voranschlag des Jahres 2014 in der Höhe von Fr. 13'000.-- ersucht,

– dass das Bezirksgericht damit zusammenhängend die Gewährung eines Nachtragskredits bezüglich des Kontos Nr. 3050 (Beiträge AHV etc.; budgetierter Betrag Fr. 74'000.--) im Voranschlag des Jahres 2014 in der Höhe von Fr. 1'000.-- beantragt;

– dass das Bezirksgericht ausführt, für die Bereinigung des Jahresabschlusses 2013 seien durch die Kanzleimitarbeitenden Überstunden geleistet worden, die teilweise mit Freizeit kompensiert worden seien, jedoch könnten die noch vorhandenen Überstunden infolge Austritts von zwei Mitarbeitenden per Ende März beziehungsweise Ende Mai 2014 innert nützlicher Frist nicht mehr abgebaut werden,

– dass die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2014 die Genehmigung des Nachtragskreditgesuchs im Umfang von Fr. 12'500.-- (Konto Nr. 3010) sowie Fr. 1'000.-- (Konto Nr. 3050) empfiehlt,

– dass die Finanzkontrolle dazu vorbringt, die neue Kanzleichefin des Bezirksgerichts X._____ habe sich mit grossem Interesse und Engagement seit Herbst 2013 in die neue Aufgabe eingearbeitet, was zu einer hohen Überzeit geführt habe,

– dass dabei diverse Pendenzen, welche im Vorjahr beziehungsweise bezogen auf das Rechnungsjahr 2012 zu einem Bestätigungsbericht mit einschränkenden Bemerkungen geführt hätten, weitestgehend aufgearbeitet und bereinigt worden seien, zufolge dessen für die Jahresrechnung 2013 wieder ein Bestätigungsbericht mit "Normalwortlaut" abgegeben werden könne,

– dass die neue Kanzleichefin wegen der Einarbeitung von neuen Kanzleimitarbeitern ihre restliche Überzeit nicht weiter abbauen könne,

– dass das Bezirksgericht im Sinne einer Auflage die Nachweise über die bestehende Überzeit der Kanzleichefin und über das verbliebende Ferienguthaben der bereits ausgetretenen Kanzleimitarbeiterin nachzureichen habe,

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– dass der Vorsitzende der Justizaufsichtskammer der Finanzkontrolle am

1. Mai 2014 mitteilte, seines Erachtens lägen die den Budgetkredit übersteigenden Beträge noch innerhalb der Toleranzgrenze,

– dass sich die Finanzkontrolle am 2. Mai 2014 dieser Auffassung anschloss und ausführte, sie habe in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2014 nicht explizit auf diesen Umstand hingewiesen, weil sie der Justizaufsichtskammer den speziellen Sachverhalt und die Hintergründe habe erläutern wollen,

– dass gemäss Art. 23 Abs. 1 der Bezirksgerichtsverordnung (BR 173.500) die Bezirksgerichte über Mehrausgaben für Personalund Verwaltungsaufwendungen bis Fr. 3'000.-- oder, wenn dies mehr ausmacht, bis zwei Prozent je Budgetkredit ohne besonderes Verfahren verfügen (Toleranzgrenze),

– dass die vom Bezirksgericht X._____ anbegehrten Nachtragskredite von Fr.

13'000.-- und Fr. 1'000.-- noch innerhalb der Toleranzgrenzen der Konten Nr.

3010 und Nr. 3050 liegen,

– dass demzufolge auf das vom Bezirksgericht X._____ gestellte Nachtragskreditgesuch nicht eingetreten werden kann,

– dass dieser Beschluss in sinngemässer Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (BR 173.000) zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit des Gesuchs in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

– dass praxisgemäss die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.-- auf die Staatskasse zu nehmen sind,

Seite 3 — 4 erkannt:

1. Auf das Nachtragskreditgesuch des Bezirksgerichts X._____ vom 28. April 2014 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

3. Mitteilung an:

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