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JAK 2010 5 • KG GR JAK 2010 5 KI-generiert

District Court Denies Recusal Request of Former Colleague Serving as Advisory Council Member

Geschäftsnummer JAK 2010 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A district court requested the supervisory chamber appoint an independent judge for a case concerning the immediate removal of an individual, who was a former member of that same district court, from their role as an advisory council member for a married couple by the guardianship authority. The court reasoned that while a litigant being judged by a current or former colleague can raise concerns about impartiality, the mere fact that a party was a former member of the judging court is generally insufficient to warrant recusal or transfer to another court, absent specific evidence of bias or ongoing collegial relationships that would impair objectivity, and therefore denied the request.

Legislator-Regeste

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Art. 58 aBV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 42 GOG, Art. 42 lit. g GOG, Art. 32 Abs. 2 GOG; District Court Denies Recusal Request of Former Colleague Serving as Advisory Council Member: The court reasoned that while a litigant being judged by a current or former colleague can raise concerns about impartiality, the mere fact that a party was a former member of the judging court is generally insufficient to warrant recusal or transfer to another court, absent specific evidence of bias or ongoing collegial relationships that would impair objectivity, and therefore denied the request.

Schlagwörter

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Aufsichtszuständigkeit Anstellungsbehörde Ausstandsgründe Beweisübernahme Vormundschaft verspätetes Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 GOG

This article (cited via its older name in the reasoning section) is the procedural basis for transferring jurisdiction in cases where a judge's impartiality is in question, although the actual final order only dismisses the request.

Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Cited as the provision governing the possibility to appeal the decision on the recusal matter to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG

Cited as the procedural rules applicable to the appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 15. Februar 2010 Schriftlich mitgeteilt am: JAK 10 5

Beschluss Justizaufsichtskammer

Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Vizepräsident Schlenker und Kantonsrichter Bochsler Redaktion Aktuar Engler

In der Justizaufsichtssache

des B e z i r k s g e r i c h t s Z . , Gesuchsteller, gegen

Y., Gesuchsgegner I, sowie die V o r m u n d s c h a f t s b e h ö r d e X . , Gesuchsgegnerin II, betreffend Ernennung eines unabhängigen Richters (Abberufung eines Beirats)

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt

A. Vor Bezirksgerichtsausschuss Z. ist eine Beschwerde anhängig, mit welcher sich Y. dagegen wehrt, dass ihn die Vormundschaftsbehörde X. mit Beschluss vom 12. Januar 2010, mitgeteilt am 15. Januar 2010, mit sofortiger Wirkung seines Amtes als Beirat der Eheleute W. enthob. Bei Y. handelt es sich um ein ehemaliges Mitglied des Bezirksgerichts Z..

B. Mit Eingabe vom 25. Januar 2010 wandte sich das Bezirksgericht Z. durch dessen Präsidenten an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts und beantragte unter Hinweis auf die frühere Stellung von Y., es sei für die Behandlung der genannten Beschwerde ein unabhängiges Gericht einzusetzen.

C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2010 wurde den Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des Bezirksgerichts Z. zu äussern. Am 29. Januar 2010 teilte die Vormundschaftsbehörde X. der Justizaufsichtskammer mit, dass sie gegen die Ernennung eines Ersatzgerichts nichts einzuwenden habe.

Y. stellte demgegenüber in seiner Eingabe vom 08. Februar 2010 sinngemäss den Antrag, es sei das Gesuch abzuweisen.

II. Erwägungen

1. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198).

Umgesetzt werden diese Grundsätze im kantonalen Recht durch Art. 42 GOG, der unter lit. a-f einzelne Umstände anführt, welche von vornherein den Verdacht zu erwecken vermögen, dass die betreffende Person nicht mehr unparteiisch sein könnte. Ergänzt wird diese auf konkrete Lebenssachverhalte zugeschnittene Regelung durch die Generalklausel von Art. 42 lit. g GOG, welche den Ausstand

Seite 2 — 5 von Gerichtspersonen verlangt, die aus andern, im Gesetz nicht besonders hervorgehobenen Gründen als befangen erscheinen.

2. Hat jemand in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung als Partei seine Interessen vor einem Gericht zu wahren, dem er selber als Richter oder Aktuar angehört, oder muss er sich als Angeklagter vor dem eigenen Gericht verantworten, kann objektiv der Eindruck entstehen, dass die mit der Angelegenheit befassten Gerichtsangehörigen aus kollegialer Rücksicht und mit Blick auf eine ungestörte künftige Zusammenarbeit nicht mehr in der Lage seien, sie unbesehen der besonderen Beziehungen zum Betroffenen zu beurteilen; es würde also der Verdacht aufkommen, dass sachfremde Gesichtspunkte die Entscheidfindung beeinflussen könnten. In solchen Fällen überträgt deshalb die Justizaufsichtskammer die Befugnis, Recht zu sprechen, gestützt auf Art. 32 Abs.

2 GOG (früher Art. 25 Abs. 2 GVG) stets einem Nachbargericht (siehe bereits PKG 1980-15-59 E. 3 Abs. 1 S. 60 oder aus jüngerer Zeit etwa den Beschluss JAK 09 30 vom 18. August 2009). In der bisherigen Praxis, von der abzuweichen kein Grund besteht, wurde im Einklang mit dem eben Gesagten überdies hervorgehoben, dass es in aller Regel immer dann keinen Anlass für solche Befürchtungen gebe, wenn Partei oder Angeschuldigte eine Person sei, die zwar während einiger Zeit dem erkennenden Gericht angehört, dieses Amt inzwischen aber wieder aufgegeben habe. In der Tat erfüllt der Umstand allein, dass sich Angehörige einer richterlichen Behörde und ein Verfahrensbeteiligter aus gemeinsamer Tätigkeit bei der Justiz kennen, noch keinen Ausstandsgrund (vgl. PKG 1980-15-59 E. 3 Abs. 2 S. 60, PKG 1990-20-76 Rubrum und E. 2 Abs. 2 S. 78).

Y. war während mehrerer Jahre nebenamtliches Mitglied des Bezirksgerichts Z.. Er gehört indessen seit einiger Zeit dieser Behörde nicht mehr an und er ist damit in die Verpflichtung, sich gemeinsam um einen ordnungsgemässen Gerichtsbetrieb zu kümmern, nicht länger eingebunden. Bei allem Respekt, der einem ehemaligen Kollegen möglicherweise entgegengebracht wird, ist dann aber vonseiten der verbliebenen und erst recht der neu dazugekommenen Richterinnen und Richter nicht mit besonderer Rücksichtnahme zu rechnen, und es besteht deshalb kein Grund, an deren Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Sie behaupten denn auch selber nicht, dass es ihnen an der nötigen Objektivität fehle. Dass weitere Umstände für sich allein oder angesichts der früheren richterlichen Tätigkeit von Y. eine abweichende Beurteilung nahe legen würden, ist weder ersichtlich noch wurde solches in irgendeiner Weise geltend gemacht.

Seite 3 — 5 Insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass zwischen Y. und dem Grossteil der heutigen Angehörigen des Bezirksgerichts Z. ein ausgesprochenes Freundschaftsoder Feindschaftsverhältnis bestehen könnte. Auch er behauptet nichts dergleichen. Dem Gesuch, es sei mit der Erledigung der hier interessierenden Streitsache ein anderes Gericht zu betrauen, kann somit nicht entsprochen werden.

3. In solchen Fällen werden den Beteiligten keine Gebühren in Rechnung gestellt. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.00 gehen vielmehr zulasten des Kantons Graubünden.

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III. Demnach wird erkannt

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden.

3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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