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ERZ 2013 402 • KG GR ERZ 2013 402 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer ERZ 2013 402
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to overturn a lower mediation office decision that ordered him to pay CHF 2,000.00 plus interest for telecommunication services and cover mediation costs. The court found the appeal inadmissible because it was filed late; although the appellant claimed to have received the decision on November 11, postal tracking and his later statement confirmed he picked up the decision on November 6, meaning the 30-day appeal deadline expired on December 6, and the appeal filed on December 10 was therefore untimely, leading the court to dismiss the appeal and assign procedural costs to the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. a ZPO, Art. 236 Abs. 1 ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 1 ZPO, Art. 13 VGZ; Appeal Dismissed for Untimely Filing: The court found the appeal inadmissible because it was filed late; although the appellant claimed to have received the decision on November 11, postal tracking and his later statement confirmed he picked up the decision on November 6, meaning the 30-day appeal deadline expired on December 6, and the appeal filed on December 10 was therefore untimely, leading the court to dismiss the appeal and assign procedural costs to the appellant.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung gesetzliche Verfahrensfrist verspätete Kündigung Zahlungsbefehl Rückzug des Rechtsbegehrens anfechtbarer Zwischenentscheid Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO

Cited implicitly as the procedural rule setting the deadline for the appeal, the violation of which led to non-entry into the merits (the actual ground for the order in point 1).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for allocating the procedural costs to the party against whom no decision is entered (the appellant).

Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO

Cited as the basis for the single-judge competence to issue the decision.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited as the basis for the single-judge competence to issue the decision.

Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in point 3 to specify the conditions and rules for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this specific decision.

Art. 113 ff. BGG

Cited in point 3 to specify the conditions and rules for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court against this specific decision.

Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG

Cited in point 3 to reference the general rules applicable to the appeal procedure before the Federal Supreme Court.

Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ)

Used in conjunction with other provisions to determine the amount of the procedural costs.

Artikel 13 VGZ

Used in conjunction with other provisions to determine the amount of the procedural costs.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 27. Januar 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 13 402 29. Januar 2014

Entscheid Einzelrichter in Zivilsachen

Vorsitz Hubert Aktuarin Mosca

In der zivilrechtlichen Beschwerde

des X._____, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen

den Entscheid des Vermittleramtes Plessur vom 31. Oktober 2013, mitgeteilt am

31. Oktober 2013, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ A G , Klägerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beklagten und Beschwerdeführer, betreffend Forderung,

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt

A. Mit Entscheid des Vermittleramtes Plessur vom 31. Oktober 2013, mitgeteilt am 31. Oktober 2013, wurde X._____ verpflichtet, der Y._____ AG den Betrag von CHF 2’000.00 nebst 5% Zins seit dem 25. August 2012 sowie die aufgelaufenen Betreibungskosten zu bezahlen für den Bezug von Telekommunikationsleistungen von der A._____ AG zwischen dem 4. April 2011 und dem 16. Dezember 2011. Sodann wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibungs-Nr. _____ des Betreibungsamtes Chur in diesem Umfang aufgehoben. Die Kosten des Vermittleramtes Plessur im Betrag von CHF 800.00 wurden X._____ auferlegt, welcher zudem die Y._____ AG mit CHF 60.00 ausseramtlich zu entschädigen hatte.

B. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ am 10. Dezember 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragt sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben.

C. Mit Schreiben des Einzelrichters in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. Januar 2014 wurde X._____ darauf hingewiesen, dass gemäss beigelegter Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post der Entscheid des Vermittleramtes Plessur ihm am 6. November 2013 am Postschalter ausgehändigt worden sei. In seiner Eingabe vom 10. Dezember 2013 habe er jedoch ausgeführt, den fraglichen Entscheid am 11. November 2013 erhalten zu haben. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde X._____ eine Frist bis zum 20. Januar 2014 gewährt, um zur besagten Sendungsverfolgung Stellung zu beziehen.

D. In seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2014 bestreitet X._____ nicht, den fraglichen Entscheid am 6. November 2013 empfangen zu haben. Da er zum Zeitpunkt der Abholung nicht auf das Datum geachtet habe, sei er irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass er den Brief erst am 11. November 2013 und nicht bereits am 6. November 2013 abgeholt habe. Er entschuldige sich für das Versäumnis.

II. Erwägungen

1.a) Mit der Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar sind insbesondere nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide,

Seite 2 — 5 Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO).

Der vorliegend angefochtene Entscheid des Vermittleramtes Plessur stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO dar, zumal es sich um einen Sachentscheid handelt, welcher das Verfahren ganz oder teilweise beendet (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 308 N 14). Zudem ist dieser Entscheid nicht berufungsfähig, da der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren offensichtlich weit weniger als Fr. 10'000.-- beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO).

b) Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]).

Die vorliegende Beschwerde gegen den am 31. Oktober 2013 mitgeteilten Entscheid des Vermittleramtes Plessur datiert vom 10. Dezember 2013 (Poststempel). Gemäss der bei den Akten liegenden Sendungsverfolgung der Post hat der Beschwerdeführer den Entscheid des Vermittleramtes Plessur am 6. November 2013 beim Postschalter in Malans in Empfang genommen. Dies bestätigt der Beschwerdeführer implizite mit seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2014. Die 30-tägige Beschwerdefrist hat somit am 7. November 2013 zu laufen begonnen und endete am 6. Dezember 2013. Die am 10. Dezember 2013 erhobene Beschwerde ist demnach verspätet, weshalb auf dieses Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann.

2.a) Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, als unterliegend gilt.

b) Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) in Verbindung mit Artikel 13 VGZ sowie Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) auf CHF 400.00 festgelegt. Da die Beschwerdegegnerin für das vorliegende Rechtsmittelverfahren keine

Seite 3 — 5 Umtriebe hatte, wird auf die Zusprache einer aussergerichtlichen Entschädigung verzichtet.

3. Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO und Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.

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III. Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff.,

72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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