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ERZ 2012 514 • KG GR ERZ 2012 514 KI-generiert

Creditor Relief Upheld Over Debtor's Failed Appearance

Geschäftsnummer ERZ 2012 514
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned a lower court's decision which granted a creditor definitive legal relief and upheld a payment order after the debtor failed to appear at a conciliation hearing regarding an unpaid invoice for equipment, with the debtor claiming medical incapacity and travel complications as justification for his absence. The court dismissed the appeal and upheld the initial decision because the appellant failed to credibly demonstrate that his absence was due to no or only slight fault, noting that medical documentation suggested he was capable of making contact before the hearing, and he made no effort to contact the conciliation authority to request a postponement.

Legislator-Regeste

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Art. 212 ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 147 Abs. 3 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZPO, Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO; Creditor Relief Upheld Over Debtor's Failed Appearance: The court dismissed the appeal and upheld the initial decision because the appellant failed to credibly demonstrate that his absence was due to no or only slight fault, noting that medical documentation suggested he was capable of making contact before the hearing, and he made no effort to contact the conciliation authority to request a postponement.

Schlagwörter

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Zahlungsauftrag Forderungseingabe nachträglicher Rechtsvorschlag Konkursverfahren Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Beschwerdelegitimation Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 148 Abs. 1 ZPO

The final order dismisses the appeal, implicitly confirming the lower court's decision not to grant a new hearing because the required conditions regarding the appellant's fault were not met (Art. 148 Abs. 1 ZPO).

Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO

Cited as the basis for the single-judge competence to decide on the appeal due to the low value in dispute.

Art. 72 BGG

Cited in the final order to inform about the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the final order regarding the conditions for filing an appeal to the Federal Supreme Court concerning questions of fundamental importance.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final order regarding the admissibility of the subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited in the final order regarding the general rules applicable to the appeal procedure before the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final order regarding the general rules applicable to the appeal procedure before the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the final order regarding the general rules applicable to the appeal procedure before the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited a second time in the final order regarding the general rules applicable to the appeal procedure before the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

The costs of the appeal procedure are imposed on the appellant (Art. 66 al. 1 LTF is the standard basis for cost allocation, implicitly applied by the operative order).

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 05. Februar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 12 514 07. Februar 2013

Entscheid Einzelrichter in Zivilsachen

Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Sonder

In der Zivilsache

des X., Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid des Vermittleramtes Landquart vom 11. Dezember 2012, mitgeteilt am 11. Dezember 2012, in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Y . , Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 14. Dezember 2012 , in die Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2013 (Poststempel 11. Januar 2012), in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

– dass gemäss den Angaben der Y. diese am 12. August 2010 X. eine Offerte für ein Kombigerät (Fax, Drucker, Scanner) der Marke Xerox zukommen liess,

– dass X. das Gerät daraufhin bestellt habe und es am 20. Januar 2011 durch die Y. geliefert und installiert wurde,

– dass die Rechnung vom 14. September 2011 über Fr. 1‘978.-- unbezahlt geblieben sei und X. auch nicht auf die Zahlungserinnerung vom 27. Januar 2012 reagiert habe,

– dass die Y. daraufhin mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Landquart vom 11. September 2012 mit der Betreibung Nr. 4123512 gegen X. die Beträge von Fr. 1‘978.-- zuzüglich Fr. 25.-- Mahnbeträge sowie Fr. 256.-- Betreibungsaufwand in Betreibung setzte, wogegen X. am 14. September Rechtsvorschlag erhob,

– dass die Y. am 26. September 2012 (Poststempel 27. September 2012) beim Vermittleramt des Bezirks Landquart ein Schlichtungsgesuch einreichte und in ihrem Rechtsbegehren forderte, dass X. zu verpflichten sei, der Klägerin die Forderungssumme von Fr. 1‘978.-- nebst 5% Zins seit 14. September 2011 und Fr. 73.-- Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen, dass der Rechtsvorschlag beseitigt und ihr die Rechtsöffnung erteilt werde, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten,

– dass die Parteien daraufhin vom Vermittleramt des Bezirks Landquart mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 auf den 14. November 2012 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen wurden,

– dass den Parteien mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 der neue Schlichtungstermin vom 11. Dezember 2012 mitgeteilt wurde,

– dass an der Verhandlung vom 11. Dezember 2012 nur die Klägerin anwesend war, X. jedoch unentschuldigt der Verhandlung fernblieb,

– dass die Y. gestützt auf Art. 212 ZPO den Antrag auf Erlass eines Entscheids über die Forderung und auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung stellte,

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– dass das Vermittleramt des Bezirks Landquart sodann in seinem Entscheid vom 11. Dezember 2012 die Klage guthiess und X. dazu verpflichtete, der klagenden Partei Fr. 1‘978.-- nebst 5 % Verzugszinsen p.a. seit 7. Februar 2012 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen,

– dass in der Betreibung Nr. 4123512 vom 11. September 2012 des Betreibungsamtes Landquart der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1‘978.-- nebst Verzugszins von 5 % seit 7. Februar 2012 aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde,

– dass X. am 14. Dezember 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte und eine Neuansetzung der Vermittlungsverhandlung beantragte, da es ihm aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen sei an der Verhandlung vom 11. Dezember 2012 teilzunehmen oder den Termin zu verschieben,

– dass er als Begründung vorbrachte, dass er vom 29. November 2012 bis am

9. Dezember 2012 geschäftlich in Asien unterwegs gewesen und dabei schwer erkrankt sei (Fussinfektion) und habe hospitalisiert werden müssen,

– dass die Rückreise in die Schweiz erst am 10. Dezember 2012, mit Ankunft in der Schweiz am 11. Dezember 2012 möglich gewesen sei und eine Kontaktaufnahme angesichts der Erkrankung und unter anderem auch aufgrund der Zeitverschiebung nicht möglich gewesen sei,

– dass die Y. am 9. Januar 2013 (Poststempel 11. Januar 2013) ihre Beschwerdeantwort einreichte und gemäss Entscheid vom Vermittleramt Landquart vom 11. Dezember 2012 die Zahlung von total Fr. 2‘748.80 durch

X. forderte,

– dass gegen Entscheide der Schlichtungsbehörden (Art. 212 ZPO) gemäss Art.

319 lit. a und Art. 308 Abs. 2 ZPO innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden erhoben werden kann (Art. 321 Abs. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100])

– dass die Beschwerde vom 14. Dezember 2012 gegen den Entscheid des Vermittleramtes des Bezirks Landquart vom 11. Dezember 2012 rechtzeitig bei der zuständigen Instanz eingelegt wurde und auf die Beschwerde folglich einzutreten ist,

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– dass der Beschwerdeführer keine richterliche Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz beantragte, sondern ausschliesslich die Ansetzung einer neuen Verhandlung, und damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Rechtsfrage der Wiederherstellung des Verhandlungstermins ist,

– dass die Vorinstanz die Parteien mit der Vorladung vom 23. Oktober 2012 auf die Säumnisfolgen hingewiesen hat (act. 3 Vermittleramt Landquart), wodurch sie den vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 147 Abs. 3 ZPO Genüge getan hat,

– dass nach Art. 148 Abs. 1 ZPO zu einem Termin erneut vorgeladen werden kann, wenn die säumige Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft,

– dass der Beschwerdeführer sein Fernbleiben der Verhandlung mit dem Umstand begründet, dass sein Gesundheitszustand eine Kontaktaufnahme mit dem Vermittleramt Landquart verunmöglicht habe, ohne dazu eine nähere Erläuterung vorzubringen,

– dass sich bei den Akten zudem kein Arztzeugnis bzw. ein Zeugnis des Hospitals findet, welches bestätigen würde, dass die behauptete Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme tatsächlich vorlag,

– dass das beigebrachte medical certificate (act. B/2) vielmehr besagt, dass der Beschwerdeführer ab dem 9. Dezember 2012 reisebzw. flugfähig war, und nicht erst am 10. Dezember 2012, wie vom Beschwerdeführer behauptet wird,

– dass damit feststeht, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt, welcher mit dem beabsichtigten Rückreisedatum korrespondiert, keine gesundheitlichen Gründe mehr vorlagen, welche den Beschwerdeführer an der Kontaktaufnahme mit der Vorinstanz hinderten, um eine Verschiebung der für den 11. Dezember 2012 anberaumten Verhandlung zu beantragen oder eine Drittperson mit der Stellung des entsprechenden Gesuchs zu beauftragen,

– dass die Behauptung des Beschwerdeführers, dass eine Kontaktaufnahme unter anderem aufgrund der Zeitverschiebung nicht möglich war, zudem haltlos und nicht zu hören ist,

– dass feststeht, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Versuch unternommen hat, sich mit der Vorinstanz in Verbindung zu setzen, was

Seite 4 — 6 spätestens dann angezeigt gewesen wäre, als er wusste, dass der gebuchte Rückreiseflug ein Erscheinen an der Verhandlung nicht gewährleistete,

– dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn kein oder nur ein leichtes Verschulden am Fernbleiben der Verhandlung vom

11. Dezember 2012 trifft,

– dass damit die vorliegende Beschwerde abgewiesen werden muss,

– dass dies in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz geschieht, da der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet,

– dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr.

1‘500.-- zu Lasten des Beschwerdeführers gehen,

– dass keine ausseramtlichen Entschädigungen ausgesprochen werden, da solche weder gefordert noch geschuldet sind, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdegegnerin praktisch kein Aufwand entstanden ist,

Seite 5 — 6 erkannt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.

In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert

30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und

113 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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