Appeal Dismissed Due to Lack of Representation; Costs Assessed Against Unqualified Representative
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision to order the securing inventory of an estate but deny the sealing of the estate, challenging the assignment of costs. The appellate court noted that the party's representative, who was not a registered attorney in the canton and lacked proper authorization documentation, ultimately acknowledged the inability to legally represent the appellant and effectively withdrew the appeal. Consequently, the court dismissed the appeal as withdrawn, determined that the procedural prerequisite of proper representation was lacking, and held that the costs of the appeal procedure must be borne by the unqualified representative rather than the appealing party, allowing the appellant a potential right of recourse against their representative.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 26 ZPO, Art. 2 des bündnerischen Anwaltsgesetzes, Art. 72 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 f. BGG; Appeal Dismissed Due to Lack of Representation; Costs Assessed Against Unqualified Representative: The appellate court noted that the party's representative, who was not a registered attorney in the canton and lacked proper authorization documentation, ultimately acknowledged the inability to legally represent the appellant and effectively withdrew the appeal. Consequently, the court dismissed the appeal as withdrawn, determined that the procedural prerequisite of proper representation was lacking, and held that the costs of the appeal procedure must be borne by the unqualified representative rather than the appealing party, allowing the appellant a potential right of recourse against their representative.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning to establish the requirement for a written power of attorney, which led to the procedure regarding the representative's legitimacy.
Cited in the reasoning as the basis for the representative's lack of qualification to appear before the court.
Cited as the basis for the possibility of filing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited as a condition for filing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited as the basis for the possibility of filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as prescribing the manner in which the appeal must be submitted to the Federal Supreme Court.
Cited as governing the admissibility and other prerequisites for the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as governing the procedure for the appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________
Ref.: Chur, 12. März 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 10 31
Verfügung Einzelrichter am Kantonsgericht
Präsident Brunner
In der zivilrechtlichen Beschwerde
der X., Rekurrentin, vertreten durch Notar Z., Lehngasse 41, 3812 Wilderswil, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten-Stellvertreters Oberengadin vom 02. Februar 2010, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Rekurrentin gegen A., Rekursgegner, B., Rekursgegner, C., Rekursgegner, D., Rekursgegner, E., Rekursgegnerin, F., Rekursgegnerin sowie G., Rekursgegnerin, betreffend Sicherungsinventar, wird festgestellt und in Erwägung gezogen,
1. Auf Gesuch von X. verfügte der Kreispräsident-Stellvertreter Oberengadin am 02. Februar 2010, dass über den Nachlass von Y. selig ein Sicherungsinventar aufgenommen werde. Der Antrag auf Siegelung des Nachlasses wurde abgewiesen und die Kosten der Verfügung von Fr. 300.00 wurden X. unter Erteilung eines Rückgriffsrechts auf den Nachlass überbunden.
2. Gegen diese Verfügung reichte Z. im Namen von X. Rekurs beim Kantonsgericht von Graubünden (recte Einzelrichter am Kantonsgericht) ein und rügte insbesondere die Kostenüberbindung an die Gesuchstellerin.
3. Da Z., der mit dem Briefkopf „Z. Notariatsbüro“ auftritt, entgegen Art. 26 ZPO keine schriftliche Vollmacht der Rekurrentin eingereicht hatte, wurde der Rechtsvertreter im Rahmen einer Belehrung über die Leistung des Kostenvorschusses am 16. Februar 2010 zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht aufgefordert. Diese ging am 18. Februar 2010 ein. Da aus dieser Vollmacht nicht hervorging, dass Z. über ein Rechtsanwaltspatent verfügt und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, wurde dieser am 09. März 2010 darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 2 des bündnerischen Anwaltsgesetzes mit gewissen Ausnahmen, welche im vorliegenden Fall keine Rolle spielen, derjenige, der als Rechtsvertreter vor Gericht auftritt, im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen muss. Möglich wäre die Erteilung einer Bewilligung im Einzelfall durch den Gerichtspräsidenten, sofern der Vertreter Mandate nicht berufsmässig übernehme. Mit Schreiben vom 10. März 2010 anerkannte Z.
grundsätzlich, dass er die Voraussetzungen, um als Rechtsvertreter vor Gericht aufzutreten, nicht habe. Durch die Aufforderung an den Einzelrichter, die „Kostennote“ zuzustellen, wurde der Rekurs sinngemäss zurückgezogen.
4. Z. ist weder in einem kantonalen Anwaltregister eingetragen noch verfügt er über eine Einzelbewilligung zur Vertretung der Rekurrentin im vorliegenden Verfahren. Es mangelt ihm somit an der Postulationsfähigkeit und damit fehlt eine Prozessvoraussetzung. Nachdem der Rekurs aus diesen Gründen von Z.
zurückgezogen wurde, kann dieser am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Im Kostenpunkt ist zu berücksichtigen, dass es dem Rechtsvertreter obliegt, ob er im konkreten Fall zur Rechtsvertretung legitimiert ist. Kann sich der Rechtsvertreter nicht zur rechtsgültigen Rechtsvertretung ausweisen, wäre
Seite 2 — 4 es stossend, die Verfahrenskosten der betreffenden Partei zu überbinden. Vielmehr sind diese nach dem Verschuldensprinzip dem Vertreter zu überbinden (PKG 2000 Nr. 6). Die Kosten des Rekursverfahrens gehen somit zu Lasten des Z.. Sie werden unter Erteilung eines allfälligen Regressrechts an die Rekurrentin vom bezahlten Kostenvorschuss abgebucht.
Seite 3 — 4 Demnach wird verfügt:
1. Der Rekurs wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Z..
3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.
In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert
30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und
113 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
Seite 4 — 4