Estate Fee Appeal Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision concerning the approval of an estate administrator's fee and the issuance of a new certificate of inheritance, arguing the appeal deadline was two months due to the lower court's omitted instruction on remedies, as per administrative law principles. The appellate court dismissed the appeal as untimely, reasoning that the 20-day appeal period under the relevant Civil Code provision applied because the matter was civil, not administrative, and while a missing instruction can sometimes extend the deadline, this protection does not apply when the error could have been easily discovered by consulting the relevant statute or seeking timely advice from legal counsel, which the appellant failed to do for two months.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 22 Abs. 2 VRG, Art. 12 Abs. 1 EGzZGB, Art. 12 EGzZGB, Art. 72 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 113 ff. BGG; Estate Fee Appeal Dismissed for Untimely Filing: The appellate court dismissed the appeal as untimely, reasoning that the 20-day appeal period under the relevant Civil Code provision applied because the matter was civil, not administrative, and while a missing instruction can sometimes extend the deadline, this protection does not apply when the error could have been easily discovered by consulting the relevant statute or seeking timely advice from legal counsel, which the appellant failed to do for two months.
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KI-generiertThe court determined that the applicable appeal period for the recourse was 20 days as stipulated by this article.
Cited to specify the condition for filing an appeal (Beschwerde) to the Federal Supreme Court.
Cited to specify the condition for filing an appeal (Beschwerde) to the Federal Supreme Court concerning the value in dispute.
Cited as the provision governing the subsidiary constitutional appeal (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the general rules applicable to the appeal procedure before the Federal Supreme Court.
Cited regarding the general rules applicable to the appeal procedure before the Federal Supreme Court.
The court ordered the costs of the recourse procedure to be borne by the appellant (Rekurrentin).
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________
Ref.: Chur, 26. November 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 10 248
Verfügung Einzelrichter am Kantonsgericht
Präsident Brunner
Im zivilrechtlichen Rekurs
der X., Rekurrentin, gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Klosters vom 22. September 2010, mitgeteilt am 23. September 2010, in Sachen des Nachlasses der A., betreffend Erbbescheinigung/Honorar der Erbenvertreterin/Erbschaftsverwalterin, wird nach Einsichtnahme in den Rekurs vom 23. November 2010 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung,
– dass der Kreispräsident Klosters am 22. September 2010 in der Nachlasssache der A. einen Entscheid erliess, mit welchem er unter anderem die Honorarnote der eingesetzten Erbenvertreterin / Erbschaftsverwalterin genehmigte und feststellte, dass eine neue Erbbescheinigung erstellt werde,
– dass dieser Entscheid am 23. September 2010 mitgeteilt wurde,
– dass die Erbbescheinigung, welche jene vom 19. Februar 2010 ersetzen soll, das Datum des 15. September 2010 trägt,
– dass im erwähnten Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalten ist,
– dass X. dagegen am 23. November 2010 (Poststempel vom 24. November 2010) Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden einreichte mit den Anträgen, es sei die Erbbescheinigung vom 15. September 2010 für ungültig zu erklären und diejenige vom 19. Februar 2010 wieder aufleben zu lassen; sodann sei die Zwischen-Honorarnote von Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta zu kürzen,
– dass die Rekurrentin in ihrem Rekurs festhält, dass der angefochtene Entscheid am 23. September 2010 versandt und folglich frühestens am 24.
September 2010 zugestellt worden sei,
– dass wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung Art. 22 Abs. 2 VRG zur Anwendung gelange, sodass die Rekursfrist zwei Monate betrage,
– dass diese Auffassung unzutreffend ist,
– dass gemäss Art. 12 Abs. 1 EGzZGB die Rekursfrist 20 Tage (seit Mitteilung des Entscheides) beträgt,
– dass zunächst festzuhalten ist, dass im kantonalen Verfahren nur bei ordentlichen Rechtsmitteln eine Rechtsmittelbelehrung üblich ist und der Rekurs gemäss Art. 12 EGzZGB kein solches Rechtsmittel darstellt (vgl. Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 1998, N 1 f. zu § 279 ZPO),
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– dass im vorliegenden Verfahren das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
nicht zur Anwendung gelangt, da es sich nicht um ein verwaltungsrechtliches Verfahren handelt,
– dass eine analoge Anwendung von Art. 22 Abs. 2 VRG bei fehlender Rechtsmittelbelehrung im Rahmen der kantonsgerichtlichen Zuständigkeit lediglich noch im Strafverfahren erfolgt (vgl. PKG 1986 Nr. 41 mit Hinweisen),
– dass im Zivilverfahren wohl der Grundsatz gilt, dass einer Partei aus einer unrichtigen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf,
– dass dieser Grundsatz indessen nur gilt, wenn sich eine Partei nach Treu und Glauben darauf verlassen durfte,
– dass dies nicht der Fall ist, wenn bei gebührender Aufmerksamkeit der Fehler im Zusammenhang mit der Rechtsmittelbelehrung hätte erkannt werden müssen,
– dass insbesondere kein Vertrauensschutz besteht, wenn eine Partei die Mängel der Rechtsmittelbelehrung durch Lektüre des massgebenden Gesetzestextes allein erkennen konnte (vgl. dazu BGE 135 III 374, BGE 5P.341/2004, BGE 1 A.204/2000),
– dass der Betroffene nicht längere Zeit einfach untätig bleiben darf, sondern ihm ohne weiteres zuzumuten ist, sich bei fehlender Rechtsmittelbelehrung bei einem Anwalt oder bei der entscheidenden Behörde ohne Verzug zu erkundigen, innert welcher Frist der Entscheid angefochten werden kann (vgl.
Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum Zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 16 zu § 188;
Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O. N 6 zu § 279 unter Hinweis auf BGE 119 IV 332),
– dass X. den von ihr angefochtene Entscheid des Kreispräsidenten Klosters zwei Monate vor Einreichung ihres Rekurses erhalten hat,
– dass für sie sofort zu erkennen war, dass der Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält,
– dass es ihr ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre und es ihr sogar nach Treu und Glauben oblegen hätte, sich bei einer rechtskundigen Person oder
Seite 3 — 5 einer bündnerischen Gerichtsinstanz zu erkundigen, ob und innert welcher Frist ein Rechtsmittel dagegen gegeben ist,
– dass X. mit ihrer formell korrekten Rekursschrift vom 23. November 2010 zu erkennen gibt, dass sie das richtige Rechtsmittel und die richtige Rechtsmittelinstanz ausfindig machen konnte,
– dass nicht einzusehen ist, weshalb sie diese Erkundigungen, auch bezüglich der Frist, nicht unverzüglich nach Empfang des angefochtenen Entscheids hätte anstellen können,
– dass die 20-tägige Rekursfrist längst verstrichen ist,
– dass die Eingabe von X. unter diesen Umständen als verspätet anzusehen ist und darauf nicht eingetreten werden kann,
– dass bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens zu Lasten der Rekurrentin gehen,
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1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 500.-- einschliesslich Schreibgebühr gehen zu Lasten der Rekurrentin.
3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.
In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert
30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und
113 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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