Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ERZ 2010 199 • KG GR ERZ 2010 199 KI-generiert

Property Owner v. Neighbors (Light Nuisance Injunction)

Geschäftsnummer ERZ 2010 199
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner sought an injunction to stop neighbors from causing excessive light pollution from exterior floodlights activated by a motion sensor, arguing the light excessively illuminated their facade. The court reasoned that in possessory protection proceedings, the applicant must fully prove the disturbance, and since the lighting was intended for the driveway/access path, was only activated briefly by motion, and official inspections confirmed the lights were not directly aimed at the neighbor's building, the evidence did not establish an "excessive" nuisance under property law; therefore, the injunction was overturned, and the initial application was dismissed, with costs awarded against the initial applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, Art. 928 ZGB, Art. 684 ZGB, Art. 72 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 113 ff. BGG; Property Owner v. Neighbors (Light Nuisance Injunction): The court reasoned that in possessory protection proceedings, the applicant must fully prove the disturbance, and since the lighting was intended for the driveway/access path, was only activated briefly by motion, and official inspections confirmed the lights were not directly aimed at the neighbor's building, the evidence did not establish an "excessive" nuisance under property law; therefore, the injunction was overturned, and the initial application was dismissed, with costs awarded against the initial applicant.

Schlagwörter

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Erschliessung des Grundstücks Lichtverschmutzung subsidiärer Schutz Baukontrolle Beseitigungsklage Nachbarrecht Amtsbefehl (Besitzesstörung) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 928 ZGB

The court implicitly based its decision on the standard for proving possession disturbance due to immission (excessive lighting) by ultimately concluding that the appellant failed to meet the burden of proof.

Art. 684 ZGB

The court referred to the standard of excessive immission, which is the underlying concept for judging the claimed disturbance under Art. 928 ZGB.

Art. 72 BGG

Cited in the dispositive section regarding the possibility of filing an appeal on matters of civil law to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the dispositive section regarding the conditions for filing an appeal on matters of civil law to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the dispositive section regarding the availability of the subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited in the dispositive section regarding the general rules applicable to appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive section regarding the rules applicable to appeals on matters of civil law to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

Cited in the dispositive section regarding the formal requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO

Mentioned in the reasoning as the relevant provision for claiming protection of a threatened state in command proceedings, which is the procedural context, although not explicitly repeated in the final orders for the basis of the ruling.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This specific article for costs is not explicitly cited in order 2, which dictates the costs allocation, but the allocation of costs (kostenpflichtig) is the operative result described in order 2.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 02. November 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 10 199

Verfügung Einzelrichter in Zivilsachen

Präsident Brunner

In der Beschwerde

des X. und Y., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander R. Lecki, Stadthausstrasse 39, 8402 Winterthur, gegen die Verfügung der Kreis-Vizepräsidentin Fünf Dörfer vom 15. September 2010, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Z., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Beschwerdeführer, betreffend Amtsbefehl (Besitzesstörung), wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 24. September 2010, in die Vernehmlassung des Kreisamtes Fünf Dörfer vom 14. Oktober 2010 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 28. Oktober 2010 sowie nach Feststellung und in Erwägung,

 dass Z. sich mit Amtsbefehlsgesuch vom 28. September 2009 über die zu starken Lichtimmissionen, hervorgerufen durch eine Aussenbeleuchtung auf der Parzelle Nr. 634 von X. und Y. in B., beschwerte und beantragte, die Gesuchsgegner seien zu verpflichten, die an ihrem Haus montierte Aussenbeleuchtung, insbesondere der Scheinwerfer über der Garage, derart einzustellen, dass sich die Beleuchtung auf das Grundstück der Gesuchsgegner beschränkt,

 dass als Beweis zwei Fotografien eingereicht wurden, welche bei Dunkelheit aufgenommen wurden und eine Lichtquelle zeigen,

 dass der Kantonspolizist A. in der Folge im Auftrag der Kreis-Vizepräsidentin Fünf Dörfer einen Augenschein vornahm und am 02. Oktober 2009 bestätigte, dass X. tatsächlich einen Scheinwerfer montiert habe, welcher mit einem Bewegungsmelder gekoppelt sei; beim Auslösen würden zwei Scheinwerfer aktiviert, einer über der Garage und einer etwas höher über dem Garten; diese seien grundsätzlich auf den Vorplatz der Garage und den Garten gerichtet;

durch die Abstrahlung des Lichts werde jedoch die gesamte Fassade der Nachbarschaft beleuchtet; beim Auslösen des Bewegungsmelders blieben die Scheinwerfer ca. 2 Minuten aktiviert,

 dass X. und Y. in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 an das Kreisamt Fünf Dörfer eine übermässige Lichtimmission durch die von ihnen angebrachte Aussenbeleuchtung bestritten,

 dass die Kreis-Vizepräsidentin auf den 18. November 2009, 17.30 Uhr, einen Augenschein vor Ort anordnete, bei welchem gemäss dem im angefochtenen Amtsbefehl integrierten Protokoll festgestellt wurde, dass die Scheinwerfer nicht direkt auf die Fassade des Hauses von Z. gerichtet seien, sondern den Vorplatz über der Garage (gemeint offenbar jene der Eheleute XY.) und den Weg zwischen den Häusern (gemeint offenbar die Häuser der Parteien)

beleuchteten; die Ausstrahlung des Lichtes sei aber nicht auf diesen Bereich beschränkt,

Seite 2 — 6  dass im angefochtenen Amtsbefehl festgehalten wurde, dass keine Notwendigkeit bestehe, die Umgebung weiträumig auszuleuchten und/oder eine Beleuchtung anzubringen, welche auch die gegenüberliegende Fassade ausleuchte; dies stelle eine übermässige Immission dar,

 dass die Kreis-Vizepräsidentin deshalb X. und Y. anwies, die von ihnen angebrachten Scheinwerfer so einzustellen oder abzuschirmen, dass die Fassade der Nachbarhäuser durch die Abstrahlung des Lichtes nicht beleuchtet würden; die kreisamtlichen Kosten von Fr. 1'100.00 wurden den Gesuchsgegnern auferlegt, welche gleichzeitig verpflichtet wurden, den Gesuchsteller ausseramtlich mit Fr. 1'154.55 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen,

 dass X. und Y. am 24. September 2010 rechtzeitig gegen diesen Amtsbefehl beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde einreichten und die Aufhebung des angefochtenen Amtsbefehls sowie die Abweisung des Amtsbefehlsgesuchs beantragten,

 dass die Kreis-Vizepräsidentin Fünf Dörfer am 14. Oktober 2010 auf Abweisung der Beschwerde antrug,

 dass Z. in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2010 ebenfalls beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen,

 dass gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO im Befehlsverfahren der Schutz eines bedrohten Besitzstandes geltend gemacht werden kann,

 dass Z. vor Kreisamt Fünf Dörfer eine durch X. und Y. verursachte Besitzesstörung in Form einer übermässigen Lichtimmission geltend macht,

 dass gemäss ständiger Rechtssprechung im bundesrechtlichen Besitzesschutzverfahren (Art. 926 ff. ZGB) vom Ansprecher der volle Beweis der Besitzesstörung zu erbringen ist und nicht etwa die blosse Glaubhaftmachung genügt,

 dass der Einzelrichter am Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren über eine volle Kognition verfügt (vgl. dazu PKG 2001 Nr. 39),

 dass unbestritten ist, dass X. und Y. an ihrem Haus in B. Scheinwerfer montiert haben, welche über einen Bewegungsmelder aktiviert werden und den Garagevorplatz und den Hauszugang beleuchten sollen,

Seite 3 — 6  dass indessen umstritten ist, ob die Scheinwerfer derart eingestellt sind, dass sie das Haus des Z. so stark beleuchten, dass das von ihnen ausgehende Licht eine übermässige Immission darstellt,

 dass gemäss Lehre und Rechtsprechung eine Besitzesstörung im Sinne von Art. 928 ZGB bei Immissionen lediglich dann vorliegt, wenn diese übermässig sind (vgl. Art. 684 ZGB sowie Lehre und Rechtsprechung dazu),

 dass bei Lichtimmissionen eine Besitzesstörung nur dann gegeben ist, wenn das Licht übermässig blendet, ansonsten lediglich eine im nachbarlichen Verhältnis zu duldende Einwirkung vorliegt (vgl. Emil W. Stark, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2011, N21 f. zu Art. 928 ZGB),

 dass entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners keine negative Immission vorliegt, da eine solche lediglich gegeben wäre, sofern in unzulässiger Weise das Licht durch Einwirkung des Nachbars von Z.

ferngehalten würde, er sich aber gerade über das Gegenteil beklagt (vgl.

Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1967, N78 zu Art. 684 ZGB),

 dass somit anhand der Akten zu prüfen ist, ob Z. der Beweis gelungen ist, dass die am Haus von X. und Y. angebrachten Beleuchtungskörper sein Gebäude einer übermässigen Lichtimmission aussetzen,

 dass vorab festzuhalten ist, dass auch der Gesuchsteller anerkennt, dass X.

und Y. ein schützenwertes Interesse daran haben, ihren Garagenvorplatz und den Hauszugang zu beleuchten,

 dass im Weiteren festzuhalten ist, dass diese Flächen bei Dunkelheit nicht ständig beleuchtet sind, sondern dass sich die Leuchten nur dann für zwei Minuten einschalten, wenn sie durch den Bewegungsmelder aktiviert werden,

 dass angesichts der vom Beschwerdegegner beschriebenen ruhigen Wohnlage unter diesen Umständen davon ausgegangen werden darf, dass die Beleuchtung pro Nacht nur beschränkte Male eingeschaltet wird,

 dass die von Z. ins Recht gelegten Fotografien zweifellos keinen rechtsgenüglichen Beweis darstellen, da sich darauf weder die Örtlichkeit noch die Lichtstärke noch die Einwirkung auf die eigene Fassade klar erkennen lassen,

Seite 4 — 6  dass sowohl der von der Vorinstanz durchgeführte Augenschein als auch die Überprüfung durch die Kantonspolizei Graubünden ergab, dass die Beleuchtungskörper nicht direkt auf das Haus von Z. gerichtet sind, sondern auf den Vorplatz und den Garten, und dass das Licht lediglich noch auf das Nachbarhaus ausstrahlt,

 dass unter diesen Umständen nicht von einer Blendwirkung der fraglichen Leuchten auf das Haus von Z. und somit von einer übermässigen Lichtimmission gesprochen werden kann,

 dass vielmehr festzuhalten ist, dass eine gewisse Abstrahlung des Lichts auf die Umgebung des beleuchteten Objekts aufgrund des Naturgesetzes, dass sich Licht ausbreitet, nicht zu vermeiden und eine derartige Einwirkung in der Regel noch zu dulden ist,

 dass unter den gegebenen Umständen dem Gesuchsteller der Beweis der Besitzesstörung nicht gelungen ist, sodass die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Amtsbefehl aufzuheben und das Amtsbefehlsgesuch abzuweisen ist,

 dass die Parteien immerhin darauf hinzuweisen sind, dass die vorliegende Verfügung nicht in materielle Rechtskraft in dem Sinne erwächst, dass ein Amtsbefehlsgesuch wegen übermässiger Lichtimmissionen künftig ausgeschlossen wäre,

 dass ein solches wohl gutzuheissen wäre, wenn der Nachweis gelingen würde, dass in der Tat die Beleuchtungskörper direkt auf die Fassade des Hauses Seitz gerichtet würden,

 dass ein solcher Nachweis mit allen gemäss ZPO zulässigen Beweismitteln erbracht werden kann, da im Besitzesschutzverfahren eine Beweismittelbeschränkung nicht zulässig ist (vgl. auch bezüglich der Massgeblichkeit der Leuchtstärke und bezüglich der öffentlich-rechtlichen Grenzwerte die Bundesgerichtsentscheide 1C_216/2010 und 1C_105/2009),

 dass bei diesem Ausgang die Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer und des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Z. gehen, welcher zu verpflichten ist, die Gesuchsgegner und Beschwerdeführer aussergerichtlich angemessen zu entschädigen,

Seite 5 — 6 verfügt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Amtsbefehl aufgehoben und das Gesuch abgewiesen.

2. Die Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer von Fr. 1'100.00 und jene des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 zuzüglich Schreibgebühr von Fr.

128.00 gehen zu Lasten des Z., welcher die Gesuchsgegner und Beschwerdeführer für beide Verfahren aussergerichtlich mit insgesamt Fr.

2'000.00 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.

In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert

30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und

113 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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