Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ERS 2014 4 • KG GR ERS 2014 4 KI-generiert

Traffic Fine Appeal Dismissed for Improper Submission of Objection

Geschäftsnummer ERS 2014 4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant was fined for violating traffic rules by failing to activate a parking meter and subsequently filed an objection against the penalty order via fax, claiming they had not received prior notice. The public prosecutor's office dismissed the objection, declaring it invalid because a fax submission does not meet the procedural requirement for written submissions (requiring an original signature) and maintained the original penalty order was final. The court upheld the prosecutor's decision not to proceed with the appeal because the appellant failed to address the procedural flaw regarding the invalidity of their faxed objection—a primary basis for the prosecutor's dismissal—thereby failing to meet the necessary requirements for a reasoned appeal addressing all grounds of the contested decision.

Legislator-Regeste

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Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 385 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 396 in Verbindung mit Art. 385 StPO; Traffic Fine Appeal Dismissed for Improper Submission of Objection: The public prosecutor's office dismissed the objection, declaring it invalid because a fax submission does not meet the procedural requirement for written submissions (requiring an original signature) and maintained the original penalty order was final. The court upheld the prosecutor's decision not to proceed with the appeal because the appellant failed to address the procedural flaw regarding the invalidity of their faxed objection—a primary basis for the prosecutor's dismissal—thereby failing to meet the necessary requirements for a reasoned appeal addressing all grounds of the contested decision.

Schlagwörter

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Ordnungsbusse Verfahrensrügen Verfahrenskosten Parkplatzpflicht öffentliche Auskündigung polizeilicher Grund Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited to establish the procedure for filing the appeal against the Attorney General's decision.

Art. 396 in Verbindung mit Art. 385 StPO

Cited regarding the requirement for the appeal to specify the contested points and supporting arguments, which the court found lacking.

Art. 385 Abs. 2 StPO

Mentioned in reasoning concerning the non-granting of a subsequent deadline for supplementary grounds of appeal.

Art. 395 lit. a und lit. b StPO

Cited to justify the single-judge competence for the decision based on the offense type and the amount in dispute.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing costs on the appellant due to the outcome of the proceedings (non-admission of the appeal).

Art. 78 ff. BGG

Cited as the provision governing the right to file a further appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited as governing the procedure for a further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

Cited regarding the procedural requirements for submitting a further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited regarding the prerequisites for admissibility of a further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 10 VGS

Used in conjunction with Art. 8 VGS to set the amount of the procedural costs.

Art. 8 VGS

Used in conjunction with Art. 10 VGS to determine the procedural costs.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 30. Juni 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ERS 14 4 29.Juli 2014

Verfügung Einzelrichter in Strafsachen

Vorsitz Hubert Aktuarin Aebli

In der Strafsache

des X._____, Beschwerdeführer,

gegen

die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. Mai 2014, mitgeteilt am 19. Mai 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 26. Mai 2014 (der Schweizerischen Post übergeben am 30. Mai 2014), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

29. April 2014, mitgeteilt am 30. April 2014, wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtingangsetzen der Parkuhr) gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) zu einer Busse von CHF 40.00 bzw. ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag verurteilt wurde,

– dass ihm mit dem vorerwähnten Strafbefehl zudem die Verfahrensgebühren von CHF 125.00 auferlegt wurden, womit sich der Rechnungsbetrag insgesamt auf CHF 165.00 beläuft,

– dass X._____ mit Faxschreiben vom 6. Mai 2014 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob,

– dass er darin insbesondere geltend machte, vor dem Strafbefehl weder eine Mitteilung über die Verletzung von Verkehrsregeln noch einen Bussenbescheid erhalten zu haben,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Folge mit Verfügung vom

13. Mai 2014, mitgeteilt am 19. Mai 2014, das gemäss Art. 355 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) geführte Untersuchungsverfahren infolge Ungültigkeit der Einsprache abschrieb und festhielt, dass der Strafbefehl vom 29. April 2014 rechtskräftig sei,

– dass sie begründend ausführte, X._____ habe einerseits Kenntnis vom am Fahrzeug angebrachten Ordnungsbussenzettel gehabt und ihm sei andererseits durch die Kantonspolizei Graubünden am 27. Februar 2014 ein Übertretungsvorhalt mit der Aufforderung, die Busse zu bezahlen, zugestellt worden,

– dass die Staatsanwaltschaft zudem festhielt, Faxschreiben würden dem Schrifterfordernis nicht genügen, weshalb gar keine gültige Einsprache vorliege,

– dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Mai 2014 (Poststempel der Deutschen Post vom 27. Mai 2014, der Schweizerischen

Seite 2 — 6 Post übergeben am 30. Mai 2014) gegen die Abschreibungsverfügung Einspruch (recte: Beschwerde) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden erhob,

– dass die Staatsanwaltschaft die eingereichte Beschwerde am 4. Juni 2014 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete,

– dass das Kantonsgericht die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren beizog, indessen auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtete,

– dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]),

– dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Abschreibungsverfügung auf diese Fristund Formerfordernisse hingewiesen wurde,

– dass in der Begründung der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 in Verbindung mit Art. 385 StPO),

– dass sich die Rechtsmittelbegründung, wenn der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen enthält, grundsätzlich mit allen auseinanderzusetzen hat, ansonsten ein Nichteintretensentscheid ergehen kann (Martin Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 4 zu Art. 385 StPO),

– dass in einem solchen Fall durch die Rechtsmittelinstanz auch keine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen ist, da vielmehr davon ausgegangen werden kann, dass die übrigen, nicht angefochtenen Begründungen akzeptiert werden (Ziegler, a.a.O., N 4 zu Art. 385 StPO),

– dass der Beschwerdeführer vorliegend in seiner Rechtsmittelbegründung geltend macht, er sei sich keiner Verfehlung bewusst,

– dass er im Übrigen die in seiner Einsprache vorgebrachten Ausführungen wiederholt, wonach er bezüglich des Falschparkierens abgesehen vom

Seite 3 — 6 Strafbefehl bisher weder eine Mitteilung noch ein Bussgeldbescheid erhalten habe,

– dass er in seiner Begründung hingegen in keiner Weise auf den Umstand eingeht, dass seine mittels Faxeingabe erhobene Einsprache von der Staatsanwaltschaft als ungültig erachtet und das Verfahren infolge Ungültigkeit derselben abgeschrieben worden ist (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Abschreibungsverfügung),

– dass sich die Beschwerde somit nicht auf sämtliche selbständigen Begründungen der angefochtenen Abschreibungsverfügung und namentlich nicht auf die Formungültigkeit der Einsprache, mit welcher die Verfahrensabschreibung hauptsächlich begründet worden ist, bezieht,

– dass das Rechtsmittel den Begründungsanforderungen unter diesen Umständen nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann,

– dass somit lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit der angefochtene Entscheid bezüglich der festgestellten Formungültigkeit nicht zutreffend sein sollte,

– dass nämlich in der Rechtsmittelbelehrung zum Strafbefehl auf das Schrifterfordernis der Einsprache hingewiesen wurde, so dass der Einsprecher und Beschwerdeführer davon Kenntnis hatte,

– dass sodann gemäss Lehre und Rechtsprechung schriftliche strafprozessuale Parteieingaben mit einer Originalunterschrift versehen sein müssen, weshalb eine Eingabe mittels Telefax, welche bloss eine photokopierte Unterschrift des Urhebers enthält, den Formerfordernissen nicht zu genügen vermag (BGE 121 II 252 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2 sowie 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 E. 3.3),

– dass die Vorinstanz somit die per Faxschreiben erhobene Einsprache zu Recht für ungültig erachtete,

– dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),

Seite 4 — 6

– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 200.-- festgelegt werden,

– dass die vorliegende Verfügung infolge der Tatsache, dass es sich bei dem zu beurteilenden Tatbestand um eine Übertretung nach Art. 103 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) handelt und der strittige Betrag zudem unter CHF 5'000.00 liegt, in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (vgl. Art. 395 lit. a und lit. b StPO),

Seite 5 — 6 erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;

SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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