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ERS 2013 1 • KG GR ERS 2013 1 KI-generiert

Private Prosecutor's Application for Free Legal Aid Dismissed Due to Hopeless Underlying Appeal

Geschäftsnummer ERS 2013 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, who had previously lodged a complaint against a prosecutorial decision and was required to post a security deposit as a private prosecutor, sought free legal aid, providing initial documentation of receiving public support that only covered a past period and failing to submit requested updated proof of current need. The court reasoned that free legal aid under the Code of Criminal Procedure is available to private prosecutors asserting civil claims only if the civil action is not evidently hopeless, and since the underlying criminal appeal by the applicant was ultimately dismissed as obviously hopeless, the prerequisite for granting free legal aid for the civil claims was not met, thus leading to the dismissal of the application without imposing court costs due to minimal proceedings effort.

Legislator-Regeste

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Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 78 ff. BGG, Art. 42 f. BGG, Art. 29 ff. BGG; Private Prosecutor's Application for Free Legal Aid Dismissed Due to Hopeless Underlying Appeal: The court reasoned that free legal aid under the Code of Criminal Procedure is available to private prosecutors asserting civil claims only if the civil action is not evidently hopeless, and since the underlying criminal appeal by the applicant was ultimately dismissed as obviously hopeless, the prerequisite for granting free legal aid for the civil claims was not met, thus leading to the dismissal of the application without imposing court costs due to minimal proceedings effort.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Zivilprozessordnung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Privatstrafklage Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 136 Abs. 1 StPO

Basis for determining who is eligible for free legal aid (only for private civil plaintiffs).

Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO

Basis for denying free legal aid if the civil claim appears hopeless.

Art. 78 ff. BGG

Cited as the procedural basis for filing an appeal against this decision to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

Cited regarding the formal requirements for submitting the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited regarding the admissibility and standing requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited regarding the procedure for appeals to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 11. März 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ERS 13 1 13. März 2013

Verfügung Einzelrichter in Strafsachen

Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Sonder

Im Gesuch

des X., Gesuchsteller,

betreffend unentgeltliche Rechtspflege, wird nach Kenntnisnahme des Gesuchs vom 4. Februar 2013, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass X. am 17. Januar 2013 Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte (SK2 13 5),

– dass der Vorsitzende der II. Strafkammer mit Verfügung vom 29. Januar 2013

X. als Privatkläger gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO aufforderte, eine Sicherheitsleistung von Fr. 1‘000.-- für Kosten und Entschädigungen zu leisten,

– dass X. daraufhin am 4. Februar 2013 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte und dazu eine Verfügung der Stadt A. beilegte, aus welcher ersichtlich ist, dass X. vom 1. September 2012 bis 31. Dezember 2012 öffentliche Unterstützung erhielt,

– dass der Vorsitzende der II. Strafkammer X. mit Schreiben vom 7. Februar 2013 darauf hinwies, dass die eingereichte Verfügung der Stadt A. lediglich den Zeitraum bis 31. Dezember 2012 abdecke und ihn gleichzeitig dazu aufforderte, weitere Belege einzureichen, welche seine aktuelle Bedürftigkeit belegen würden,

– dass es X. unterliess, die geforderten ergänzenden Unterlagen einzureichen, jedoch aufgrund der noch aufzuzeigenden Aussichtlosigkeit auf die Einholung zusätzlicher Auskünfte verzichtet wurde,

– dass sich die Zuständigkeit des Kammervorsitzenden zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht hängige Rechtsmittelverfahren aus Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) ergibt,

– dass sich das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft nach den Bestimmungen von Art. 136 ff. StPO richtet,

– dass gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege allein für die als Zivilklägerin auftretende Privatklägerschaft gewährt wird, die im Strafverfahren Zivilansprüche nach Art. 122 ff. StPO anmelden will, hingegen für die lediglich als Strafklägerin auftretende geschädigte Person (auch nicht das Opfer) nicht in Frage kommt (Schmid, Schweizerische

Seite 2 — 5 Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 136 N 2;

Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art.

136 N 2),

– dass X., als er am 14. Oktober 2012 Strafantrag bei der Kantonspolizei Graubünden stellte, ausdrücklich erklärte, sich am Strafverfahren als Strafund Zivilkläger zu beteiligen (act. 7 Staatsanwaltschaft - SK2 13 5),

– dass gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn die Zivilklage nicht aussichtlos erscheint,

– dass als aussichtslos solche Prozessbegehren erscheinen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können, wobei massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, aus vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, zumal eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können soll, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III

616 E. 5; BGE 129 I 129 E. 2.3.1),

– dass der Gesuchsteller seine Forderung nicht beziffert (act. 7 Staatsanwaltschaft - SK2 13 5), jedoch indirekt aus seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin abzuleiten ist (act. C.1 - SK2 13 5),

– dass die angedeutete Forderung jedoch in keiner Weise substantiiert wurde und auch nicht ersichtlich ist, wie diese Forderung Aussicht auf Erfolg haben sollte,

– dass das Kantonsgericht im Hauptverfahren die Beschwerde des X.

vollumfänglich abweist,

– dass aus der Begründung des Hauptentscheides hervorgeht, dass die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist,

– dass das aussichtlose Strafverfahren zudem ebenfalls auf die aussichtlose Zivilklage deutet (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 136 N 15),

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– dass somit die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von vornherein nicht gegeben sind und das Gesuch demnach abzuweisen ist,

– dass im vorliegenden Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, so dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird,

Seite 4 — 5 erkannt

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;

SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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