Appellant Lacks Standing to Appeal Procedural Closing Order in Aliens Act Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a decision by a district court president that closed an investigation concerning an offense against the Aliens Act and set deadlines for interested parties to inspect files or file civil claims against the appellant. The appellate court dismissed the appeal because the appellant, although directly involved in the proceedings, lacked a legally protected interest in overturning the procedural closing order, as the order did not encroach upon her legal standing, especially since she retained the right to file further evidentiary requests within the specified timeframe. Furthermore, the court found the appeal inadmissible because the appellant's request for the case to be dismissed went beyond the scope of the contested decision, which only addressed the conclusion of the investigative phase, not the merits of the case itself.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 176a StPO, Art. 139 StPO, Art. 97 Abs. 2 StPO, Art. 97 Abs. 1 StPO, Art. 138 und 139 StPO, Art. 97 StPO; Appellant Lacks Standing to Appeal Procedural Closing Order in Aliens Act Investigation: The appellate court dismissed the appeal because the appellant, although directly involved in the proceedings, lacked a legally protected interest in overturning the procedural closing order, as the order did not encroach upon her legal standing, especially since she retained the right to file further evidentiary requests within the specified timeframe. Furthermore, the court found the appeal inadmissible because the appellant's request for the case to be dismissed went beyond the scope of the contested decision, which only addressed the conclusion of the investigative phase, not the merits of the case itself.
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KI-generiertCited in the reasoning to establish the general basis for filing an appeal against examination rulings, although the non-admission was based on other grounds.
Cited in the reasoning to define the scope of the challenged final decision, relating to the completion of the investigation.
Cited in the reasoning regarding the nature of the appeal procedure that should have been followed.
Cited in the reasoning regarding the requirement of being affected by the decision for standing.
Cited in the reasoning regarding the procedural rights granted to the accused following the closure of the investigation.
Cited in the reasoning regarding the subject matter of the final decision.
This provision is not explicitly cited in the dispositive, thus it is excluded, even though costs were handled.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________
Ref.: Chur, 16. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 73
Entscheid Beschwerdekammer
Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny
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In der strafrechtlichen Beschwerde
der Z., Beschwerdeführerin,
gegen
die Schlussverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 6. Oktober 2005, mitgeteilt am 6. Oktober 2005, in Sachen gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Widerhandlung gegen das ANAG,
hat sich ergeben:
A. Mit Schlussverfügung vom 6. Oktober 2005 in Sachen gegen Z. betreffend Widerhandlung gegen das ANAG erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt:
„1. Die Untersuchung ist geschlossen.
2. Z. und jede geschädigte Person sind berechtigt, innert 10 Tagen in die Akten Einsicht zu nehmen und dem Bezirksgerichtspräsidium Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen.
In begründeten Fällen kann diese Frist erstreckt werden.
3. Wer einen Schaden erlitten hat, ist berechtigt, innert 20 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine zivilrechtliche Forderung gegenüber
Z. beim Bezirksgericht Plessur in Form einer doppelt ausgefertigten schriftlichen Klage einzureichen. Die Klageschrift muss den genauen Forderungsbetrag und die Beweismittel nennen. Allfällige Urkunden sind beizulegen.
4. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Untersuchungshandlungen des Bezirksgerichtspräsidiums innert 20 Tagen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Graubünden, Poststrasse 14, 7000 Chur, Beschwerde geführt werden.
5. (Mitteilung)“.
B. Dagegen erhob Z. mit Eingabe vom 9. November 2005 (Poststempel) bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde und beantragte die Einstellung des Verfahrens.
C. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1.a) Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungsund Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die beiden Legitimationsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 352).
Nach der Praxis der Beschwerdekammer zu Art. 139 StPO ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, unmittelbar beteiligt war (PKG 1993 Nr. 41 S. 147). Z. ist als Angeschuldigte zweifellos unmittelbar am Verfahren beteiligt. Sie steht somit in besonders naher Beziehung zu dieser Sache und kann deshalb als berührt im Sinne des Gesetzes gelten. Jedoch fehlt es ihr an der zweiten, vom Gesetz kumulativ geforderten Voraussetzung zur Beschwerdeführung, nämlich dem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Ein solches besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Ein bloss faktisches (politisches oder wirtschaftliches) Interesse genügt dabei nicht (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 352). Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides (PKG 1998 Nr. 45 S. 189). Der Bezirksgerichtsvizepräsident verfügte lediglich, dass die Untersuchung geschlossen sei und räumte der Angeschuldigten sowie jeder geschädigten Person
- wie es Art. 97 Abs. 2 StPO vorsieht - eine zehntägige Frist zur Akteneinsichtnahme sowie zur Einreichung von Ergänzungsanträgen ein. Z. hat somit kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Überprüfung der Schlussverfügung durch die Beschwerdekammer, zumal ihr selbst die Möglichkeit offen steht, innert zehn Tagen weitere Beweisanträge vorzubringen. Sie erleidet somit durch diesen Teil der Schlussverfügung keinen Eingriff in ihre Rechtsstellung und ist daher auch nicht in ihren Interessen tangiert respektive durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auch durch die Ansetzung der zwanzigtägigen Frist zur Geltendmachung von Adhäsionsklagen erlangt Z. kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, da sie auch dadurch nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Auf die Beschwerde kann daher bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden.
b) Überdies kann auch noch aus einem weiteren Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Gemäss Praxis der Beschwerdekammer sind Beschwerdebegehren, die nicht den in der angefochtenen Verfügung geregelten
Gegenstand betreffen, grundsätzlich unzulässig. Der Gegenstand der angefochtenen Verfügung und der Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer müssen sich also grundsätzlich decken. Es muss somit vorausgehend eine Verfügung über das ergangen sein, was der Beschwerdekammer zum Entscheid unterbreitet wird. Dementsprechend sind Rechtsbegehren unzulässig, die nicht die angefochtene Untersuchungshandlung, sondern darüber hinausgehend die materielle Lage des Falles an sich betreffen (vgl. dazu PKG 1988 Nr. 53 S. 175). Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde einzig, das Verfahren gegen sie sei einzustellen, da es jeglicher Grundlage entbehre. Dieses Begehren geht jedoch über den Rahmen der angefochtenen Verfügung hinaus. Die Frage, ob ein Verfahren einzustellen ist, weil das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist, stellt sich erst nach Abschluss der Strafuntersuchung, mithin in einem nächsten Verfahrensschritt.
Gegenstand der Schlussverfügung bildet jedoch einzig die Frage, ob nach der Beweiserhebung das Ziel der Untersuchung erreicht ist und ob alle zulässigen und gegebenen Mittel erschöpft sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 StPO). Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin liegt somit offensichtlich ausserhalb des Gegenstandes der angefochtenen Schlussverfügung.
2. Ist auf die Beschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen nicht einzutreten, kann die Frage, ob eine Schlussverfügung überhaupt beschwerdefähig ist, offen gelassen werden. Auch auf eine Überprüfung, ob die Eingabe von Z. fristgerecht erfolgte, was vorliegend fraglich sein dürfte, kann daher verzichtet werden.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer :
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten.
3. Mitteilung an:
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Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: