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BK 2005 35 • KG GR BK 2005 35 KI-generiert

Appeal Dismissed for Improper Challenge to Discontinuation of Battery Proceedings

Geschäftsnummer BK 2005 35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal challenged the decision to discontinue criminal proceedings for battery against an individual who allegedly grabbed, pushed, and pulled the appellant after a dispute over an unpaid bill at a café. The court dismissed the appeal primarily because the appellant improperly challenged the reasoning rather than the dispositive part of the lower court's decision, and because the appellant failed to present new evidence to counter the lower court's finding that the conflicting statements of the parties, without objective corroboration, did not sufficiently prove the alleged criminal act, justifying the initial discontinuation of proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 126 StGB, Art. 176a StPO, Art. 138 StPO, Art. 139 Abs. 2 StPO, Art. 82 StPO, Art. 160 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed for Improper Challenge to Discontinuation of Battery Proceedings: The court dismissed the appeal primarily because the appellant improperly challenged the reasoning rather than the dispositive part of the lower court's decision, and because the appellant failed to present new evidence to counter the lower court's finding that the conflicting statements of the parties, without objective corroboration, did not sufficiently prove the alleged criminal act, justifying the initial discontinuation of proceedings.

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens Einstellung wegen Körperverletzung Widerruf des bedingten Strafvollzugs Besitzesstörungsklage Ausstandsbegehren objektive Beweise Tätlichkeit | KreisP Einstellungsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 139 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning section regarding the deadline for filing the appeal, which is relevant to the procedural status of the appeal, although the entry onto the merits was rejected based on other grounds.

Art. 138 StPO

Cited as the basis allowing the Court to review the appropriateness of the administrative decision regarding inadmissibility (implicitly referenced in the reasoning for inadmissibility and explicitly in the review scope).

Art. 176a StPO

Cited in conjunction with Art. 138 StPO as the procedural basis for appealing the administrative decision to discontinue the proceedings.

Art. 160 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 24. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 35

Entscheid Beschwerdekammer

Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin ad hoc Marugg

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In der strafrechtlichen Beschwerde

des A., Beschwerdeführer,

gegen

die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Chur vom 10. Februar 2005, mitgeteilt am 18. Februar 2005, in Sachen des B., Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Tätlichkeit,

hat sich ergeben:

A. B. arbeitete am 08. Dezember 2004 als Kellner im C. Café. Als der Gast A. das Restaurant verliess, glaubte B. fälschlicherweise, dieser habe seine Konsumation nicht bezahlt, weshalb er ihm auf die Strasse folgte. Gemäss Angaben des A. sei B. auf ihn zugerannt, habe ihn am linken Jackenärmel gepackt und habe ihn aufgefordert, seine Konsumation zu bezahlen. Daraufhin habe A. dem Kellner versichert, seine Ovomaltine bezahlt zu haben, wobei er ihn mehrmals gebeten habe, seinen Arm loszulassen. Anstatt ihn loszulassen, soll B. aber begonnen haben, A. zu stossen und zu schubsen. Schliesslich soll B. versucht haben, A. am Ärmel seiner Strickjacke über die Strasse zurück ins Lokal zu ziehen. Durch diese Angriffe sei A. aber weder verletzt, noch sei seine Bekleidung beschädigt worden. B. hingegen gab bei der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, er habe A. weder am Ärmel gepackt noch geschupst oder gestossen oder sonst wie tätlich angegriffen. Er sei diesem auf die Strasse gefolgt, um die Konsumation einzukassieren. Dabei habe er ihn aufgefordert, ins Lokal zurückzukommen, wobei er ihm lediglich mit der flachen Hand auf die Schulter geklopft habe.

In der Folge stellte A. gegen B. Strafantrag wegen Tätlichkeiten.

B. Mit Einstellungsverfügung vom 10. Februar 2005, mitgeteilt am 18. Februar 2005, stellte der Kreispräsident Chur das Strafverfahren gegen B. ein. Zur Begründung führte der Kreispräsident Chur aus, auf Grund der widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten und fehlender objektivierbaren Umstände könne dem Angeschuldigten eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Auf Grund dessen sei das Verfahren gegen diesen einzustellen.

C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhebt A. mit Eingabe vom 22. Februar 2005 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Graubünden. Darin macht er geltend, er habe bezüglich des Tathergangs die Wahrheit zu Protokoll gegeben. Des Weiteren führt er aus, auf Grund der Tatsache, dass B. ihn bereits im Vorfeld öfters belästigt, beleidigt und angegriffen habe, habe er diesen diesmal angezeigt, um dessen Verhalten ein Ende zu setzen.

D. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des Kreispräsidenten Chur sowie des B. wurde verzichtet.

Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Gegen Einstellungsverfügungen der Kreispräsidenten kann wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes gemäss Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme des angefochtenen Entscheids schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO), wobei darzulegen ist, welche Punkte der Verfügung angefochten werden und inwiefern die angefochtene Verfügung rechtswidrig oder unangemessen ist.

2. a) Mit der vorliegenden Beschwerde kritisiert der Beschwerdeführer den in der angefochtenen Einstellungsverfügung dargelegten Sachverhalt. Demnach richtet sich seine Beschwerde gegen die Begründung der Einstellungsverfügung. Beschwerde kann aber nur gegen das Dispositiv einer Verfügung erhoben werden, nicht jedoch gegen deren Erwägungen beziehungsweise Begründung (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 343 Ziffer 6). Dabei ist darzulegen, inwiefern das

Dispositiv der angefochtenen Verfügung rechtswidrig oder unangemessen sein soll. Dazu äussert sich aber der Beschwerdeführer nicht. Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, er sei von B. bereits früher öfters belästigt, beleidigt und angegriffen worden, macht er Umstände geltend, die im vorliegenden Verfahren nicht relevant sind; hier steht einzig der Sachverhalt vom 08. Dezember 2004 zur Diskussion.

b) Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten auf eine unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid beschränkt, und zudem hier nicht erhebliche Umstände vorgebracht werden, ist darauf nicht einzutreten.

3. Abgesehen davon ist die Beschwerde auch materiell unbegründet. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen auf Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn auf Grund des Untersuchungsergebnisses objektiv oder subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das ermittelte Beweisergebnis im gegenteiligen Sinn zu beeinflussen vermöchten (vgl. PKG 1995 Nr. 45; Padrutt, a. a. O., Ziffer

3.3 zu Art. 82 StPO). Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung, wenn in objektiver oder subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen. Vorliegend sind keine weiteren konkret zu erhebenden Beweismittel ersichtlich, und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, die zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten. Folglich verbleiben hinsichtlich des Sachverhalts einzig die zwei sich widersprechenden Aussagen der Parteien. Unter diesen Umständen gibt es keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung des B., so dass bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch zu erwarten wäre. Demnach hat der Kreispräsident Chur das Verfahren zu Recht eingestellt, so dass die Beschwerde, falls überhaupt darauf einzutreten wäre, abgewiesen werden müsste.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Mitteilung an:

__________

Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: