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BK 2005 22 • KG GR BK 2005 22 KI-generiert

Discontinuation of Fraud Proceedings Due to Lack of Artfulness in Mail-Order Transaction

Geschäftsnummer BK 2005 22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the discontinuance of criminal proceedings for minor fraud, where the respondent ordered goods worth approximately CHF 200 and failed to pay despite reminders, as evidenced by numerous prior debt enforcement actions. The court reasoned that while the respondent's non-payment constituted deceit regarding solvency, the element of "artfulness" (arglist) required for fraud was missing because the appellant, as a mail-order company, did not take the minimally required precautionary measure of requesting a debt enforcement extract from the customer, especially since such a check would have been economically feasible or, alternatively, demanding prepayment from a new customer was a reasonable protective measure that was not taken.

Legislator-Regeste

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Art. 172ter Abs. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 160 StPO; Discontinuation of Fraud Proceedings Due to Lack of Artfulness in Mail-Order Transaction: The court reasoned that while the respondent's non-payment constituted deceit regarding solvency, the element of "artfulness" (arglist) required for fraud was missing because the appellant, as a mail-order company, did not take the minimally required precautionary measure of requesting a debt enforcement extract from the customer, especially since such a check would have been economically feasible or, alternatively, demanding prepayment from a new customer was a reasonable protective measure that was not taken.

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens Zahlungsverkehr Betrug Betreibungsbegehren Einstellung des Betrugsverfahrens Vollstreckungsverwirkung geringfügiges Vermögensdelikt (Betrug) | KreisP Einstellungsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 160 StPO

Cited in the reasoning section as the basis for ordering the appellant to bear the costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 23. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 22

Entscheid Beschwerdekammer

Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuar Blöchlinger

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In der strafrechtlichen Beschwerde

der X . G m b H , Beschwerdeführerin,

gegen

die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Disentis vom 3. Januar 2005, mitgeteilt am 4. Januar 2005, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend geringfügigem Vermögensdelikt (Betrug),

hat sich ergeben:

A.1. Am 28. Mai sowie 8. Juni 2004 bestellte Y. bei der Firma X. GmbH in Z. mehrere Reinigungsprodukte im Gesamtbetrag von Fr. 199.40.--. Nachdem

Y. die ausstehenden Beträge trotz mehrfacher Mahnung nicht bezahlt hatte, erstatte die X. GmbH mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 bei der Kantonspolizei in Disentis Strafanzeige.

2. Gestützt auf diese Anzeige holte die Kantonspolizei beim Betreibungsamt Disentis einen Y. betreffenden Auszug aus dem Betreibungsregister ein. Darin wurden für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 15. November 2004 15 Betreibungen von insgesamt Fr. 8'704.65 festgehalten. Ferner vermerkte das Betreibungsamt, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 15. November 2004 drei Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 4'117.05 vorlägen. Am 16. November 2004 wurde Y. polizeilich einvernommen.

3. Mit Kompetenzentscheid vom 30. November 2004 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Y. betreffende Strafsache an den zuständigen Kreispräsidenten Disentis zur Beurteilung im Strafmandatsverfahren. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass als Übertretungstatbestand Art. 146 Abs. 1 / Art. 172ter Abs. 1 StGB (geringfügiger Betrug) in Betracht falle.

B. Mit Verfügung vom 3. Januar 2005 stellte der Kreispräsident Disentis das Verfahren gegen Y. ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,

Y. habe zwar mit der Bestellung der Ware die X. GmbH konkludent über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit getäuscht. Das vom Gesetz geforderte Tatbestandsmerkmal der Arglist sei jedoch nicht gegeben. Der X. GmbH sei zuzumuten gewesen, vor der Lieferung von Y. einen Betreibungsauszug einzufordern.

C.1. Gegen diesen Entscheid erhob die X. GmbH am 18. Januar 2005 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Verfahren gegen

Y. sei fortzuführen.

2. Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 verzichtete der Kreispräsident Disentis auf die Einreichung einer Stellungnahme.

Auf die weiteren Ausführungen im angefochten Entscheid und die Begründung der Beschwerde wird - soweit erforderlich - nachstehend eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die X. GmbH macht geltend, der Kreispräsident habe zu Unrecht das beim Betrug verlangte Element der Arglist verneint. Die Auffassung, der Beschwerdeführerin sei es durchaus zumutbar gewesen, über Y. eine Betreibungsauskunft einzuholen, um Rückschlüsse auf dessen Zahlungsfähigkeit zu erhalten, sei nicht haltbar. Als reines Versandunternehmen bearbeite die X. GmbH jährlich tausende von Bestellung mit einem durchschnittlichen Bestellwert von Fr. 70.--. Die Einholung einer Betreibungsauskunft bei jeder Bestellung würde einen Aufwand mit sich bringen, der wirtschaftlich schlicht nicht tragbar sei. Betreibungsauskünfte würden deshalb - wie im Versandhandel allgemein üblich - erst bei einem Bestellwert von über Fr. 200.-- angefordert. Es sei denn auch davon auszugehen, dass Y. bei seinen Bestellungen damit gerechnet habe, dass keine Betreibungsauskünfte eingeholt würden. Ein solches Vorgehen sei arglistig.

a) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Erforderlich ist eine arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Die Erfüllung des Tatbestands verlangt indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 128 IV 18 E. 3a S. 20 f. mit Hinweisen). In diesem Sinne gilt nach der Rechtsprechung die Täuschung als arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben liegt Arglist vor, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde

(Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2005 6S.414/2004 E. 2. S. 3 f. mit Hinweisen).

b) Ausgewiesen ist, dass Y. nicht erst zum Zeitpunkt, als er die Waren bei der Beschwerdeführerin bezog, sondern schon zum Zeitpunkt der Bestellung überschuldet war. Mit der Bestellung der Ware gab er gleichsam seine Zahlungsfähigkeit vor, die er zugegebenermassen gar nicht hatte. Darüber hinaus tat der Beschwerdegegner aber nichts, um die Beschwerdeführerin zu täuschen. Entsprechend lässt sich dem Beschwerdegegner auch nicht vorhalten, er habe sich besonderer Lügen oder Machenschaften bedient, um die Beschwerdeführerin zur Lieferung der Ware gegen Rechnung zu bewegen. Desgleichen lässt sich auch nicht behaupten, die fehlende Zahlungsfähigkeit sei nicht überprüfbar gewesen bzw. der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin von einer solchen Überprüfung abgehalten. Ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand nicht und die Beschwerdeführerin hatte grundsätzlich die Möglichkeit, einen Betreibungsauszug einzuholen, aus dem ohne weiteres ersichtlich gewesen wäre, dass der Beschwerdegegner überschuldet ist. Zu prüfen gilt demnach lediglich, ob und in welchem Umfang eine Überprüfung für die Beschwerdeführerin auch zumutbar war und ob sich allenfalls als Folge einer unzumutbaren Überprüfung auf ein arglistiges Verhalten von Y. schliessen lässt.

c) Für das Mass an Selbstschutz, das von der Beschwerdeführerin verlangt werden muss, ist grundsätzlich von den Gegebenheiten der konkreten Geschäftsart auszugehen. Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung stellt - zivilrechtlich gesehen - einen Warenkauf auf Kredit dar. Es entspricht dem Wesen dieser Kaufart, dass der Verkäufer bei Nichtbegleichung des Kaufpreises das wirtschaftliche Risiko trägt und entsprechend darf von ihm durchaus auch eine gewisse Vorsichtspflicht erwartet werden. Das aufzubringende Mass an Selbstschutz hat sich jedoch in einem - auch wirtschaftlich gesehen - vernünftigen Mass zu bewegen.

Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich nun geltend macht, es sei ihr aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, bei Bestellungen, wie sie der Beschwerdegegner gemacht habe, beim Betreibungsamt einen Betreibungsauszug einzuholen, übersieht sie, dass der Kreispräsident Disentis dies von ihr auch gar nicht verlangt hat. Vielmehr führte er aus, dass es für die Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, von Y. einen Betreibungsauszug einzufordern. Ein solches Vorgehen wäre der Beschwerdeführerin - vom wirtschaftlichen Aufwand her - grundsätzlich denn auch zumutbar gewesen.

Zu berücksichtigen gilt jedoch, dass gerade im Bereich von Kleinbestellungen seitens der Kunden wenig Bereitschaft besteht, auf Nachfrage des Verkäufers Auskünfte über die finanzielle Lage zu geben oder gar die Bonität nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin müsste wohl bei konsequenter Beachtung einer solchen Vorsichtspflicht mit empfindlichen Bestellungsrückgängen rechnen und insofern kann der Auffassung des Kreispräsidenten, das Einfordern eines Betreibungsauszugs beim Beschwerdegegner sei der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, schwerlich beigepflichtet werden.

Ebenso wenig rechtfertigt sich jedoch die Auffassung, es seien bis zu einem bestimmten Bestellbetrag überhaupt keine Vorsichtsmassnahmen zumutbar und jeder Kunde, der bis zu diesem Betrag ohne entsprechende Zahlungsfähigkeit Waren beziehe, verhalte sich arglistig. Denn der Verkäufer, der im Voraus und ohne jegliche Kontrolle an eine ihm nicht näher bekannte Person liefert, geht bewusst ein Risiko ein und er kann sich folglich - nachgerade unter Berücksichtigung der kontinuierlich sinkenden Zahlungsmoral - auch nicht arglistig getäuscht sehen, wenn sich dieses Risiko dann zuweilen konkretisiert.

So lässt sich auch nicht behaupten, die Beschwerdeführerin hätte überhaupt keine Möglichkeit gehabt, sich in zumutbarer Weise vor zahlungsunwilligen Kunden zu schützen. Eine durchaus verhältnismässige und insofern auch zumutbare Vorsichtsmassnahme ist - zumindest bei einem Neukunden, wie es der Beschwerdegegner offenbar war - die Vorauszahlung mittels Banküberweisung (vgl. dazu BGE 125 IV 124 E. 3.b S. 128, wo die Vorauszahlung sogar im Gastgewerbe als zumutbare Vorsichtsmassnahme erachtet wurde; G. Arzt, Basler Kommentar zum StGB, Band II, 2003, N. 60).

Da sich der Beschwerdegegner keiner besonderen Machenschaften bediente und die Beschwerdeführerin ihrerseits die ihr zumutbare Vorsichtsmassnahme nicht getroffen hat, muss die Arglist demnach verneint werden.

d) Selbst wenn man schliesslich die Auffassung vertreten würde, eine Kontrolle sei für die Beschwerdeführerin bis zu einem Bestellwert von Fr. 200.-- überhaupt nicht tragbar, müsste letztlich die Tatbestandsmässigkeit in objektiver Hinsicht verneint werden. Auf Arglist liesse sich nämlich - wie auch die Beschwerdeführerin einräumt - nur dann schliessen, wenn der Beschwerdegegner diese Limite kannte und bewusst in geringerem Umfang Waren bestellte (vgl. dazu W. Wismer, Das Tatbestandselement der Arglist beim Betrug, 1988, S. 159). Ein solches Wissen lässt sich dem Beschwerdeführer indes nicht nachweisen. Insbesondere lässt auch der eingeholte Betreibungsauszug nicht den Schluss zu, der Beschwerdegegner habe konsequent Bestellungen über Fr. 200.-- vermieden. Unter diesen Umständen kann denn auch offen bleiben, ob im Versandhandel tatsächlich eine allseits beachtete Kontrolllimite besteht oder nicht vielmehr davon auszugehen ist, dass Kunden, zumindest jedoch Neukunden heutzutage unabhängig vom Bestellbetrag immer mit einer Überprüfung rechnen müssen, zumal etwa mit der elektronischen Abfrage in den Datensammlungen der branchenspezifischen Wirtschaftsauskunfteien auch einfachere Kontrollmöglichkeiten bestehen.

2. Ist die Beschwerde demnach abzuweisen, gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Mitteilung an:

__________

Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar