Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2004 66 • KG GR BK 2004 66 KI-generiert

Appeal Against Rejection of Criminal Proceedings for Bodily Harm and Procedural Costs

Geschäftsnummer BK 2004 66
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant appealed the decision of the public prosecutor's office to reject the initiation of criminal proceedings for simple bodily harm due to the victim withdrawing their complaint, and to hold the appellant liable for the procedural costs, arguing he acted in self-defense when he struck the victim after the victim had caused his partner to fall. The court dismissed the appeal, reasoning that the appellant's act of violence constituted an unlawful infringement of personal rights under civil law (Art. 28 ZGB), as his claim of self-defense was not supported by his earlier statements regarding the incident; since the appellant's reprehensible behavior caused the proceedings to be initiated, the cost transfer based on the penal procedural code was justified and did not violate the presumption of innocence.

Legislator-Regeste

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Art. 156 Abs. 1 StPO, Art. 138 StPO, Art. 41 OR, Art. 156 StPO, Art. 41 Abs. 1 OR, Art. 28 Abs. 1 ZGB; Appeal Against Rejection of Criminal Proceedings for Bodily Harm and Procedural Costs: The court dismissed the appeal, reasoning that the appellant's act of violence constituted an unlawful infringement of personal rights under civil law (Art. 28 ZGB), as his claim of self-defense was not supported by his earlier statements regarding the incident; since the appellant's reprehensible behavior caused the proceedings to be initiated, the cost transfer based on the penal procedural code was justified and did not violate the presumption of innocence.

Schlagwörter

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Körperverletzung Strafanzeige Verfahrensrechte Unschuldsvermutung Opferhilfe Widerspruchsverfahren einfache Körperverletzung (Kostenüberbindung) | StA Ablehnungsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 156 Abs. 1 StPO
Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 370.- und Barauslagen von CHF 110.-, insgesamt CHF 480.-, wurden gestützt auf Art. 156 Abs. 1 StPO
Art. 138 StPO
Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen des Staatsanwaltes wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden.
Art. 41 OR
im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Pra 2001 Nr.
Art. 156 StPO
Damit unvereinbar wäre jedoch eine Kostenauflage, wenn diese den Eindruck erweckt, der Betreffende werde nach wie vor als schuldig betrachtet (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, Ziffer 2.1.1 zu Art. 156 StPO).
Art. 41 Abs. 1 OR
Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit.
Art. 28 Abs. 1 ZGB
Art. 28 Abs. 1 ZGB stellt eine solche Verhaltensnorm dar.
Art. 28 Abs. 2 ZGB
Die Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB).
Art. 33 Abs. 1 StGB
Begründet wird die Notwehrlage durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff (Art. 33 Abs. 1 StGB).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 107 Ia 167
Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für die Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia 167).
BGE 116 Ia 168
Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwaltungsund Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 116 Ia 168 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 160 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings due to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 12. Januar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 66

Entscheid Beschwerdekammer

Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Elvedi

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In der strafrechtlichen Beschwerde

des A., Beschwerdeführer,

gegen

die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. November 2004, mitgeteilt am 02. Dezember 2004, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend einfache Körperverletzung (Kostenüberbindung),

hat sich ergeben:

A. Am 30. Oktober 2004, um ca. 17.30 Uhr, lieferte A. Lebensmittel zur Kantine E. an der B.-Strasse in F.. In der Folge kam es dort wegen einer eine Woche vorher erfolgten Lieferung zu einer Diskussion mit C.. Im Verlaufe der Auseinandersetzung stürzte die Frau von A., D., zu Boden. A. wurde deshalb wütend und versetzte C. zwei Faustschläge und einen Stoss mit dem Kopf. Dieser erlitt dadurch gemäss Bericht des Kantonsspitals eine Verletzung am linken Auge. Am 31. Oktober 2004 stellte C. Strafantrag wegen Körperverletzung, zog diesen aber am 11. November 2004 wieder zurück. Da somit eine Prozessvoraussetzung fehlte, wurde die Eröffnung einer Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 30. November 2004 abgelehnt. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 370.- und Barauslagen von CHF 110.-, insgesamt CHF 480.-, wurden gestützt auf Art. 156 Abs. 1 StPO

A. überbunden, da er durch sein leichtfertiges Benehmen die Einleitung des Strafverfahrens verschuldet habe.

B. Gegen diese Ablehnungsverfügung reichte A. am 14. Dezember 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden ein. Darin macht er geltend, dass er mit der Kostenüberbindung nicht einverstanden sei. Er habe aus Notwehr zugeschlagen. C. habe zuerst seine Frau geschlagen und dann auch ihn angreifen wollen. Er habe sich nur verteidigt. Seiner Meinung nach trage C. ebenso viel Schuld und habe deshalb die Verfahrenskosten oder zumindest die Hälfte davon zu übernehmen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen des Staatsanwaltes wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ablehnungsverfügung die Verfahrenskosten überbunden wurden. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Bei Ablehnung oder Einstellung der Strafuntersuchung können dem Angeschuldigten gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für die Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia 167). Ein die Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches oder leichtsinniges Benehmen liegt nach Praxis des Bundesgerichts dann vor, wenn jemand in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d. h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Pra 2001 Nr. 59). Zudem muss zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und den zur Überbindung vorgesehenen Kosten ein Kausalzusammenhang bestehen. Eine so begründete Kostenauflage verletzt demzufolge auch nicht die Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziffer 2 EMRK. Damit unvereinbar wäre jedoch eine Kostenauflage, wenn diese den Eindruck erweckt, der Betreffende werde nach wie vor als schuldig betrachtet (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, Ziffer 2.1.1 zu Art. 156 StPO).

Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Im Zivilrecht wird demnach eine Haftung dann ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und – abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung – ausserdem schuldhaftes Verhalten einen Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwaltungsund Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 116 Ia 168 E. c).

3. Art. 28 Abs. 1 ZGB stellt eine solche Verhaltensnorm dar. Diese Bestimmung schützt jede Person vor widerrechtlichen Angriffen. Zum Schutzbereich der Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB gehört auch die physische Integrität, welche das Recht auf körperliche Unversehrtheit beinhaltet (Andreas Meili, Basler Kommentar, S. 253f.). A. hat C. am linken Auge und damit auch in seiner Persönlichkeit verletzt. Die Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Als gesetzlicher Rechtfertigungsgrund kommt beispielsweise die Notwehr in Betracht, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht.

Notwehr setzt eine Notwehrlage voraus. Begründet wird die Notwehrlage durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff (Art. 33 Abs. 1 StGB). Da es beim Rechtfertigungsgrund der Notwehr um die Wahrung höherwertiger Interessen geht, ist die erforderliche Abwehr nicht nur dem Angegriffenen, sondern jedermann gestattet (sog. Nothilfe; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 1996, S. 238, RZ 85). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er selbst von einem Angriff bedroht worden sei und deshalb zugeschlagen habe. Diese Behauptung widerspricht seinen gegenüber der Polizei gemachten Aussagen. Damals gab er zu Protokoll, seine Frau habe sich zwischen ihn und dem Portugiesen gestellt, der mit ihm habe streiten wollen. In der Folge habe er seine Frau am Boden liegen sehen, wobei er nicht sagen könne, ob der Portugiese sie gestossen oder geschlagen habe. Er sei wütend geworden und habe, um seine Frau zu schützen, zweimal mit der Faust auf C. eingeschlagen und ihm einen Kopfstoss versetzt (act. 5). Selbst wenn man von dieser vom Beschwerdeführer geschilderten Sachlage ausgeht, kann von einem Angriff auf ihn oder einem unmittelbar drohenden Angriff auf seine Ehefrau durch C. keine Rede sein. Der Beschwerdeführer kann sich daher weder auf Notwehr noch auf Notwehrhilfe berufen. Hat er C. durch seinen Angriff eine Körperverletzung zugefügt und liegen hierfür keine Rechtfertigungsgründe vor, erweist sich sein Verhalten als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB. Hat A. durch seine Gewalttätigkeit demnach gegen eine Zivilrechtsnorm verstossen, durfte die Staatsanwaltschaft ihm auch die durch die Strafuntersuchung aufgelaufenen Kosten überbinden.

4. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Mitteilung an:

__________

Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: