Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2004 3 • KG GR BK 2004 3 KI-generiert

Traffic Accident Intersection Right-of-Way Interpretation

Geschäftsnummer BK 2004 3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal challenged the decision to dismiss criminal proceedings against a driver involved in an accident where their car collided with a motorcycle, with the appellant arguing the intersection should have been treated as a right-of-way junction under traffic regulations. The court reasoned that for the right-of-way rule to apply at an intersection, both roads must be of comparable importance; here, the road from which the appellant entered was a minor local access road, whereas the road the other driver was on was a cantonal connecting road with significant through traffic, making the two roads unequal and therefore not constituting a formal "intersection" as defined by traffic law where the general right-of-way principle applies, thus affirming the dismissal because no traffic violation could be proven against the appellee.

Legislator-Regeste

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Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 1 Abs. 8 VRV, Art. 138 StPO, Art. 139 Abs. 1 StPO, Art. 304 Abs. 1 ZGB; Traffic Accident Intersection Right-of-Way Interpretation: The court reasoned that for the right-of-way rule to apply at an intersection, both roads must be of comparable importance; here, the road from which the appellant entered was a minor local access road, whereas the road the other driver was on was a cantonal connecting road with significant through traffic, making the two roads unequal and therefore not constituting a formal "intersection" as defined by traffic law where the general right-of-way principle applies, thus affirming the dismissal because no traffic violation could be proven against the appellee.

Schlagwörter

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Strassenverkehrsrecht Wegrecht Bagatellunfall Auslegung des Rechts bürgernahe Justiz Kollision im Kreisverkehr Verletzung von Verkehrsregeln | KreisP Einstellungsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 91 IV 41
Massgebend ist die Bedeutung des Verkehrsweges für den allgemeinen Fahrverkehr (BGE 91 IV 41 und 146, 99 IV 222, 101 IV 235).
BGE 112 IV 89
BGE 112 IV 89 ff., 107 IV 49 f.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 8 VRV

The court determined that the intersection was not a junction in the sense of this provision, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 160 Abs. 1 StPO

This provision was cited as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 138 StPO

Cited in the reasoning to establish the power of the chamber to review the challenged decision for unlawfulness and inappropriateness, although the final orders only mention the dismissal.

Art. 176a in Verbindung mit Art. 138 StPO

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal against the administrative closure order in summary proceedings.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 11. Februar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 3

Entscheid Beschwerdekammer

Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Vital Aktuar ad hoc Schnider

——————

In der strafrechtlichen Beschwerde

der A., Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch B.,

gegen

die Einstellungsverfügung der Kreispräsidentin G. vom 6. Januar 2004, in Sachen gegen C., Beschwerdegegner,

betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,

hat sich ergeben:

A. Am 24. Juni 2003 um ca. 19.20 Uhr fuhr C. mit dem Personenwagen GR X., in D. auf der F.-Strasse, einer kantonalen Verbindungsstrasse, in Richtung G.. Als C. sich der Verzweigung mit der Zufahrtstrasse zum Quartier H. näherte, erblickte er gemäss eigener Aussage die von rechts mit dem Motorrad GR Y. herannahende A., welche aus dieser Zufahrtsstrasse in die F.-Strasse nach links einbog. C. leitete gemäss eigenen Angaben sofort eine „Vollbremsung“ ein. Trotzdem kam es zur Kollision mit A., welche sich beim Sturz leicht verletzte. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Am 25. Juni 2003 verzichtete A. auf die Stellung eines Strafantrages wegen Körperverletzung.

B. Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

22. Juli 2003 wurde die Kreispräsidentin G. zur Verfolgung der Angelegenheit im Strafmandatsverfahren für zuständig erklärt. Im selben Entscheid wurde bezüglich eines möglicherweise von C. erfüllten Übertretungstatbestandes auf Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG hingewiesen.

C. Mit Einstellungsverfügung vom 06. Januar 2004 verfügte die Kreispräsidentin G.:

„1. Das Strafverfahren gegen C. wegen Verletzung von Verkehrsregeln wird eingestellt.

2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens gehen zulasten der Kreiskasse G..

3. (Rechtsmittelbelehrung).

4. (Mitteilung).“

In der Begründung hielt die Kreispräsidentin G. fest, dass es sich bei beiden Strassen zwar um Nebenstrassen handle, die Nebenstrasse, von der A. eingebogen ist, sei jedoch im Vergleich mit der F.-Strasse als bedeutungslose Quartierbzw. Zufahrtsstrasse zu bezeichnen. Demnach bilde die fragliche Kreuzung keine Verzweigung mit Rechtsvortritt im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV. Es könne somit C. kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren gegen ihn wegen Verletzung von Verkehrsregeln einzustellen sei.

D. Gegen diese Einstellungsverfügung führte A., vertreten durch ihren Vater B., mit Eingabe vom 09. Januar 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden. Sinngemäss beantragte A. die Aufhebung der Einstellungsverfügung.

E. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 29. Januar 2004 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

F. Mit Schreiben ebenfalls vom 29. Januar 2004 beantragte C. sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen .

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Gegen Einstellungsverfügungen der Kreispräsidenten im Strafmandatsverfahren kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden (Art. 176a in Verbindung mit Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). A. ist als Unfallbeteiligte offensichtlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da A. (geboren am Z.) noch unmündig ist, wird sie im vorliegenden Verfahren von ihrem Vater gesetzlich vertreten (Art. 304 Abs.

1 ZGB). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Eine Einstellungsverfügung ist nur dann zulässig, wenn das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv und subjektiv nicht genügend dargetan ist, dem Angeschuldigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann (Art.

171 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen auf Rechtswidrigkeit und auf Unangemessenheit überprüfen. In ständiger Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer am Grundsatz der freien Ermessenskontrolle festgehalten, jedoch beigefügt, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung gegeben sind und daher bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, sowie wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen können (PKG 1995 Nr. 45). Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung gar nicht ausgeschöpft worden sind (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996,

S. 164).

3. Der Unfallhergang ist im Wesentlichen unbestritten. Zur Kollision zwischen dem Personenwagen von C. und dem Motorrad von A. kam es, weil beide Fahrzeuglenker den Vortritt beanspruchten. Im vorliegenden Fall ist somit abzuklären, ob sich C. einer Übertretung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat, wonach das von rechts kommende Fahrzeug auf Strassenverzweigungen den Vortritt hat. Ob ein Verkehrsweg mit einem andern eine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV bildet, ist Vorfrage bezüglich Anwendbarkeit der Rechtsvortrittsregel. Massgebend ist die Bedeutung des Verkehrsweges für den allgemeinen Fahrverkehr (BGE 91 IV 41 und 146, 99 IV 222, 101 IV 235). Strassenverzweigungen sind Kreuzungen, Einmündungen und Gabelungen von Fahrbahnen; dies im Gegensatz zu Stellen, wo lediglich Radwege, Feldwege, Garage-, Parkplatz-, Fabrikoder Hofausfahrten usw. mit einer Fahrbahn zusammentreffen (Art. 1 Abs. 8 VRV). Für Fälle, wo es an der Signalisierung einer Ausnahme von der Regel des Art. 36 Abs. 2 SVG fehlt und eine Klassierung des Verkehrswegs unter eines der in Art. 1 Abs. 8 VRV genannten Beispiele nicht eindeutig gegeben ist, hat das Bundesgericht auf die Art der Anlage, ihre Grösse und ihr Erscheinungsbild sowie zusätzlich auf die Verkehrsbedeutung abgestellt und entschieden, dass Strässchen, die nur bestimmten Personen offen stehen oder als Sackgassen wenige Häuser bedienen, bei der Einmündung in Durchgangsstrassen eine so untergeordnete Bedeutung haben, dass dort das normale Vortrittsrecht nicht gilt. Unter dem Begriff der Durchgangsstrasse versteht das Bundesgericht eine Strasse, die wenigstens zeitweise viel Verkehr aufweist und Ortsteile miteinander verbindet und nicht bloss dem Innenverkehr eines Quartiers oder einer Ortschaft dient (vgl. BGE 112 IV 89 ff., 107 IV 49 f. mit weiteren Hinweisen). Die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV ist im Interesse möglichst klarer Verkehrsund Vortrittsrechtsverhältnisse einschränkend auszulegen. Im Zweifel gilt stets die normale Ordnung. Das Vorliegen einer Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV beziehungsweise von Art. 15 Abs.

3 VRV und die damit verbundene Ausnahme vom Grundsatz des Rechtsvortrittes hat sich auf Fälle zu beschränken, die auch ohne Signalisierung für die Beteiligten, selbst für Ortsunkundige und bei erschwerten Sichtverhältnissen, zweifelsfrei erkennbar sind (vgl. zum Ganzen: Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, N 826 ff.; PKG 2002 Nr. 36).

Mit anderen Worten hat also ein von rechts kommender Fahrzeugführer, der aus einer bedeutungslosen Strasse in eine wichtige, doch nicht als Hauptstrasse gekennzeichnete Hauptverkehrsader einfährt, gegenüber dem von links herannahenden Verkehr keinen Vortritt. Blosse Zufahrtsstrassen im vorerwähnten Sinn bilden mit Strassen mit grösserem Durchgangsverkehr keine Verzweigungen im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV und werden diesbezüglich den vortrittslosen Feldwegen, Garage-, Parkplatzund Fabrikausfahrten gleichgestellt.

4. Die Beschwerdeführerin rügt, dass über die Zufahrtsstrasse zum Quartier H. die gleichen Ortschaften verbunden seien wie über die F.-Strasse. Daher gelte die Kreuzung als Verzweigung mit Rechtsvortritt.

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, gelangt man über die Zufahrtsstrasse zum Quartier H. auch ins Dorfzentrum der Gemeinde D.. Zwar ist die Zufahrtsstrasse zum Quartier H. als Sackgasse signalisiert. Aus den Akten ergibt sich aber, dass von dieser Zufahrtsstrasse aus zwei Querstrassen in das Wohnquartier H. führen. Die untere Querstrasse mündet in einer Sackgasse. Die obere Querstrasse ist jedoch eine Verbindungsstrasse. Insofern erscheint die Signalisation als Sackgasse missverständlich, und es kann jedenfalls allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine Strasse von untergeordneter Bedeutung handelt. Eine Klassierung der Zufahrtsstrasse zum Quartier

H. unter eines der in Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV genannten Beispiele ist nicht eindeutig gegeben. Abzustellen ist in einem solchen Fall auf die Art der Anlage, ihre Grösse und ihr Erscheinungsbild sowie zusätzlich auf die Verkehrsbedeutung.

Gemäss Unfallskizze des Polizeipostens G. vom 25. Juni 2003 weist die Zufahrtsstrasse zum Quartier H. im Bereich der Einmündung in die F.-Strasse eine Breite von 2.90 Meter auf, während die F.-Strasse eine Breite von 4.70 Meter aufweist. Gemäss Fotoblatt des Polizeipostens G. verläuft die F.-Strasse an der fraglichen Stelle geradeaus. Sie weist zwei Fahrbahnen mit einer die Fahrbahnmitte kennzeichnenden Leitlinie auf. Die Zufahrtsstrasse zum Quartier H.

weist demgegenüber keine Markierungen auf. Eine Hecke entlang der rechten Seite der F.-Strasse und entlang der linken Seite der Zufahrtsstrasse zum Quartier H. versperrt die Sicht zwischen den beiden Strassen. Gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz haben die beiden Nebenstrassen völlig unterschiedliche Bedeutungen für den Verkehr. Bei der Zufahrtsstrasse zum Quartier H. handelt es sich um eine bedeutungslose Quartierbzw. Zufahrtsstrasse. Demgegenüber ist die F.-Strasse eine kantonale Verbindungsstrasse mit bedeutendem Durchgangsverkehr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtssprechung. Die Bedeutungsunterschiede der beiden in Frage stehenden Strassen für den Verkehr sind aufgrund der Art der Strassen, ihrer Grösse und ihrem Erscheinungsbild auch ohne Signalisierung für die Beteiligten, selbst für Ortsunkundige, zweifelsfrei erkennbar. Damit ist festgestellt, dass die F.-Strasse und die Zufahrtsstrasse zum Quartier H. keine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV bilden.

Ist festgestellt, dass die F.-Strasse und die Zufahrtsstrasse zum Quartier

H. keine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV bilden, so folgt daraus, dass bei der fraglichen Unfallstelle der Rechtsvortritt nicht gilt. Unter diesen Umständen gibt es somit keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung von C., so dass bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste. Die Einstellungsverfügung der Kreispräsidentin G. ist daher nicht zu beanstanden. Nicht von Bedeutung ist hierbei, ob die Vorinstanz den Unfall im Detail falsch darstellt, nämlich dass das Motorrad von A. mit der linken Vorderfront des Personenwagens von C. zusammenstiess und dass A. beim Einbiegen in die F.-Strasse allenfalls gemäss den Erwägungen der Vorinstanz die Kurve geschnitten hat, oder ob, wie von der Beschwerdeführerin gerügt wird, C. in das hintere Rad des Motorrades fuhr.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Mitteilung an:

__________

Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: