Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2003 66 • KG GR BK 2003 66 KI-generiert

Defamation Indictment Overturned Due to Procedural Irregularities

Geschäftsnummer BK 2003 66
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a criminal indictment for defamation issued by a local president following an unsuccessful conciliation hearing, based on alleged defamatory statements made during a previous court proceeding. The court upheld the appeal and overturned the indictment because the local president failed to follow mandatory procedural rules for defamation cases, specifically by neglecting to set a deadline for claim supplementation and omitting to obtain a written statement from the accused following the failed conciliation, rendering the entire procedure defective, in addition to the indictment being internally contradictory regarding the continuation of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 174 StGB, Art. 138 StPO, Art. 168 Abs. 3 StPO, Art. 139 Abs. 2 StPO, Art. 163 Abs. 2 StPO, Art. 164 Abs. 1 StPO; Defamation Indictment Overturned Due to Procedural Irregularities: The court upheld the appeal and overturned the indictment because the local president failed to follow mandatory procedural rules for defamation cases, specifically by neglecting to set a deadline for claim supplementation and omitting to obtain a written statement from the accused following the failed conciliation, rendering the entire procedure defective, in addition to the indictment being internally contradictory regarding the continuation of the proceedings.

Schlagwörter

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Ehrverletzungsverfahren Anklage verfahrensrechtliche Fragen Forderungseingabe Ausstand des Staatsanwalts Wahlfälschung Ehrverletzung | KreisP Anklageverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 138 StPO

This provision governs the possibility of filing an appeal (Beschwerde) against decisions made by the Kreispräsident, which was the basis for the court accepting the appeal.

Art. 165 StPO

The failure to properly follow the procedure outlined in this article (regarding time limits for complaint supplementation and taking a position from the accused) was a main ground for overturning the challenged decision.

Art. 167 Abs. 5 StPO

This provision governs the transfer of costs in honor-injuring proceedings, although the application of costs here was modified based on equity.

Art. 163 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the required deposit (Vertröstung) in honor-injuring proceedings, but not explicitly in the operative part.

Art. 164 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the conciliation attempt in honor-injuring proceedings, but not explicitly in the operative part.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 20. Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 66

Entscheid Beschwerdekammer

Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Burtscher Aktuarin Duff Walser

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In der strafrechtlichen Beschwerde

der A., Beschwerdeführerin,

gegen

die Anklageverfügung des Kreispräsidenten Küblis vom 2. Dezember 2003, mitgeteilt am 3. Dezember 2003, in Sachen des B., Beschwerdegegner, gegen die Beschwerdeführerin,

betreffend Ehrverletzung,

hat sich ergeben:

A. Am 7. September 2003 reichte B. beim Kreisamt Küblis Klage gegen A. wegen Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 ff. ein. Zur Begründung machte er geltend, A. habe anlässlich der Gerichtsverhandlung vor Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 12. Juni 2003 behauptet, sie und ihr Sohn seien von ihm misshandelt worden, und er hätte ihre Schwester mit dem Motorrad ermorden wollen. In der Folge lud der Kreispräsident die Parteien auf den 24. Oktober 2003 zur Sühneverhandlung vor.

B. Nachdem anlässlich der Sühneverhandlung keine Einigung unter den Parteien erzielt werden konnte, erliess der Kreispräsident Küblis am 2. Dezember 2003, mitgeteilt am 3. Dezember 2003, eine Anklageverfügung gegen A. wegen Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 eventuell Art. 174 StGB.

C. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 15. Dezember 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

In seiner Vernehmlassung vom 31. Dezember 2003 beantragt der Kreispräsident Küblis die Abweisung der Beschwerde.

Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Gegen Untersuchungshandlungen, gegen Ablehnungsund Einstellungsverfügungen sowie gegen die im Gesetz irrtümlich nicht erwähnten Anklageverfügungen des Kreispräsidenten kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde nach Art. 138 StPO geführt werden (Art. 168 Abs. 3 StPO; W. Padrutt, Kommentar zur StPO Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 424, Ziff. 8.5). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten.

2. Gemäss Art. 163 Abs. 2 StPO ist im Ehrverletzungsverfahren mit Einleitung der Klage eine Vertröstung von Fr. 60.-- zu leisten. Nach vorschriftsgemässer Klageeinreichung führt der Kreispräsident einen Aussöhnungsversuch zwischen den Parteien durch (Art. 164 Abs. 1 StPO). Scheitert dieser, so hat der Kreispräsident dem Kläger gemäss Art. 165 Abs. 1 StPO Frist zur Ergänzung der Klage anzusetzen. Alsdann ist dem Angeschuldigten Gelegenheit einzuräumen, zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kreispräsident erhebt in der Folge die von den Parteien beantragten Beweise, soweit sie für die Beurteilung des Falles von Bedeutung erscheinen, und ergänzt sie von Amtes wegen durch die zur Abklärung des Tatbestandes und der Person des Angeschuldigten erforderlichen weiteren Erhebungen (Art. 165 Abs. 2 StPO). Nach Abschluss der Untersuchung entscheidet der Kreispräsident schliesslich, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist (Art. 165 Abs. 3 StPO).

Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin geht aus der angefochtenen Verfügung klar hervor, dass der Kläger anlässlich der Sühneverhandlung eine Vertröstung von Fr. 60.-- geleistet hat. Wie im folgenden zu zeigen sein wird, hat jedoch der Kreispräsident das Verfahren nicht ordnungsgemäss nach Art.

165 ff. StPO abgewickelt. Nach dem Scheitern der Aussöhnung hat er am 2. Juli 2003 eine Anklageverfügung gegen A. erlassen. Dabei hat der Kreispräsident nach der Sühneverhandlung auf weitere Beweiserhebungen verzichtet mit der Begründung, die ehrverletzenden Äusserungen von A. gegenüber B. seien an der Verhandlung vom 12. Juni 2003 geäussert worden, anlässlich derer die Beschwerdeführerin vor Schranken des Bezirksgerichts Prättigau/Davos gestanden habe. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen hat der Kreispräsident von der Fristansetzung zur Klageergänzung sowie von der Einholung einer Stellungnahme der Angeschuldigten abgesehen und damit das Verfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt. Darüber hinaus erweist sich die angefochtene Verfügung als widersprüchlich. Währenddem der Kreispräsident darin einerseits erklärt, dass das Ehrverletzungsverfahren gegen A. bis zum definitiven Urteil der Erbschaftsklage von X. gegen Y. aufgeschoben werde, erhebt er im Widerspruch dazu Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 respektive Art. 174 StGB.

Wurde aber das Verfahren vor dem Kreispräsidenten Küblis nicht vorschriftsgemäss durchgeführt und erweist sich die Anklageverfügung in ihrer Aussage als widersprüchlich, so ist die Beschwerde von A. schon aus diesen Gründen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es erübrigt sich daher, auf die materiellen Einwände der Beschwerdeführerin weiter einzugehen. Ebenso ist im Rechtsmittelverfahren vor der Beschwerdekammer nicht über die Frage der Sistierung des gegen A. eingeleiteten Ehrverletzungsverfahrens zu entscheiden. Dieser Entscheid liegt vielmehr beim Kreispräsidenten, welcher nach dem Gesagten erst dann über die Einstellung des Verfahrens oder die Anklageerhebung gegen die Beschwerdeführerin zu befinden haben wird, wenn er den Parteien gemäss Art. 165 StPO die Möglichkeit eingeräumt hat, in Ergänzung der Klage beziehungsweise mittels Stellungnahme neue Beweismittel beizubringen oder zu beantragen, sowie wenn er die beantragten Beweise soweit nötig erhoben und die Untersuchung allenfalls von Amtes wegen ergänzt hat.

3. Im Ehrverletzungsverfahren erfolgt die Kostenüberbindung gemäss zivilprozessualem Vorbild grundsätzlich nach dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien (vgl. Art. 167 Abs. 5 StPO). Die Beschwerde von A. ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Da jedoch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids auf einen offensichtlichen Fehler des Kreispräsidenten zurückzuführen ist, erscheint es im konkreten Fall unbillig, die Gerichtsgebühr der unterliegenden Partei zu überbinden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Vorinstanz klare Verfahrensregeln nicht befolgt hat, drängt es sich vielmehr auf, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kreisamt Küblis aufzuerlegen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Anklageverfügung aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Kreisamtes Küblis.

3. Mitteilung an:

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Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin