Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2003 57 • KG GR BK 2003 57 KI-generiert

Appeal Dismissed for Unbecoming Conduct in Filing

Geschäftsnummer BK 2003 57
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a criminal complaint, which proceeded through various court levels, ultimately resulting in a prosecutor's decision to discontinue the investigation. The party appealed this discontinuation, but the current court declined to consider the appeal because the appeal submission itself violated procedural rules requiring respectful conduct, as the filing repeatedly contained highly disrespectful and unfounded accusations (such as lying, blackmail, and abuse of office) against judicial and public officials. The court reasoned that despite prior warnings and being explicitly ordered to revise the submission to remove the inappropriate language, the party failed to comply, thus warranting a decision of non-admittance to the appeal pursuant to the relevant procedural statute concerning unseemly written submissions.

Legislator-Regeste

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Art. 65b Abs. 1 StPO, Art. 65b Abs. 3 StPO, Art. 65b Abs. 2 StPO, Art. 65 Abs. 3 StPO, Art. 65b StPO; Appeal Dismissed for Unbecoming Conduct in Filing: The party appealed this discontinuation, but the current court declined to consider the appeal because the appeal submission itself violated procedural rules requiring respectful conduct, as the filing repeatedly contained highly disrespectful and unfounded accusations (such as lying, blackmail, and abuse of office) against judicial and public officials. The court reasoned that despite prior warnings and being explicitly ordered to revise the submission to remove the inappropriate language, the party failed to comply, thus warranting a decision of non-admittance to the appeal pursuant to the relevant procedural statute concerning unseemly written submissions.

Schlagwörter

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Einreichung einer Strafanzeige Vorleben prozessleitende Verfügungen Rückzug des Rechtsbegehrens Strafuntersuchung Einstellung wegen Körperverletzung Störung des öffentlichen Verkehrs etc. | StA Einstellungsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1P.22/2001
im Wiederholungsfall mit Disziplinarmassnahmen zu rechnen habe (Urteil des Bundesgerichts 1P.22/2001 vom 8.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 3 StPO

The appeal was not considered because the written submission was not revised as requested, leading to a non-admission decision.

Art. 65b StPO

Cited as the rule governing the behavior required for future submissions.

Art. 65b Abs. 3 StPO

Cited as the provision regarding the potential rejection of submissions containing improper content.

Art. 65b Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning concerning prior warnings given to the appellant regarding unseemly statements.

Art. 65b Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the appellant's disrespectful conduct towards judicial authorities.

Art. 65b Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning regarding the formal deficiency of the submitted appeal.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 12. Dezember 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 57

Verfügung Kantonsgerichtspräsidium

Vorsitz Vizepräsident Bochsler Aktuar Blöchlinger

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In der strafrechtlichen Beschwerde

des G., Beschwerdeführer,

gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Oktober 2003, mitgeteilt am 22. Oktober 2003, in Sachen gegen A., Beschwerdegegner, betreffend Störung des öffentlichen Verkehrs etc.,

wird nach Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift und der Akten festgestellt und in Erwägung,

- dass G. am 4. September 2001 beim Kreisamt Fünf Dörfer Strafklage gegen A. wegen Sachbeschädigung etc. einreichte,

- dass das Kreisamt Fünf Dörfer die Strafklage am 11. Dezember 2002 an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiterleitete, welche in der Folge die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen A. ablehnte,

- dass die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden die von G. dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juni 2003 guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache im Sinne der

Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückwies (BK 03 2),

- dass in diesem Entscheid insbesondere festgestellt wurde, dass sich G.

trotz mehrmals erfolgtem Hinweis (BK 00 77, 00 42, 00 41, 98 42) erneut über Art. 65b Abs. 1 StPO hinweggesetzt habe, indem er sich in seinen Rechtsschriften und Beilagen in despektierlichem und völlig unangebrachtem Ton über das Justizwesen des Kantons Graubünden geäussert und dieses mit kriminellen Organisationen in Zusammenhang gebracht habe,

- dass G. im vorerwähntem Entscheid zudem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass gemäss Art. 65b Abs. 3 StPO schriftliche Eingaben mit ungebührlichem, unleserlichen oder unnötig weitschweifigem Inhalt unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Umarbeitung zurückgewiesen werden können mit der Androhung, dass die Eingabe bei Nichteinhaltung der Frist nicht beachtet werde,

- dass in jenem Verfahren jedoch von einer Aufforderung zur Umarbeitung abgesehen wurde, um das Verfahren nicht noch weiter in die Länge zu ziehen,

- dass dem Beschwerdeführer hingegen gestützt auf Art. 65b Abs. 2 StPO ein Verweis erteilt und er zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass inskünftig eine Rechtsschrift mit derart ungeziemenden Äusserungen unter Androhung, dass darauf sonst nicht eingetreten werde, zur Überarbeitung zurückgewiesen werde und er im Wiederholungsfall mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 300.-- zu rechnen habe (vgl.

zum Ganzen BK 03 2 E. 1 S. 3),

- dass G. schon in einem früheren Beschwerdeverfahren aus den nämlichen Gründen ein Verweis erteilt werden musste (BK 00 77),

- dass das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat und unter anderem ausführte, dass auch die Eingabe an das Bundesgericht verschiedene Äusserungen (insbesondere gegenüber Bündner Justizund Polizeivertretern) enthalte, welche den Anstandsregeln kaum noch zu genügen vermöchten und G. im Wiederholungsfall mit Disziplinarmassnahmen zu rechnen habe (Urteil des Bundesgerichts 1P.22/2001 vom 8. Februar 2001),

- dass die Staatsanwaltschaft Graubünden, nachdem die Beschwerdekammer den eingangs erwähnten Fall an sie zurückgewiesen hatte (BK 03 2), gegen A. ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Störung des öffentlichen Verkehrs eröffnete,

- dass sie nach durchgeführter Untersuchung das Strafverfahren mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 einstellte,

- dass G. dagegen am 13. November 2003 (Poststempel) Beschwerde an die Beschwerdekammer einreichte,

- dass sich der Beschwerdeführer in dieser Eingabe wiederum über jegliche Anstandsregeln im Sinne von Art. 65b Abs. 1 StPO hinwegsetzt, indem er insbesondere Behörden und Beamte der Lüge, Erpressung und des Amtsmissbrauchs bezichtigt und ihnen des Weiteren Beziehungskorruption, Filz, Befangenheit, Abhängigkeit und Beeinflussung durch nicht rechtsstaatliche Personen und Institutionen vorwirft,

- dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, die Bündner Justiz, Polizei und Staatsanwaltschaft seien schuldig an den kriminellen Handlungen und Vergehen der Nachbarn gegen ihn, da die genannten Institutionen dies fördern, unterstützen und rechtswidrige Urteile gegen ihn fällen würden und sie somit die jetzige Situation mitverursacht und folglich zu verantworten hätten,

- dass der Vorsitzende der Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. November 2003 mitteilte, dass er in seiner Beschwerde einmal mehr verschiedene Personen, Beamte und kantonale Institutionen wiederholt unlauterer Machenschaften etc. bezichtige und die Rechtsschrift damit den Anforderungen im Sinne von Art. 65b Abs. 3 StPO nicht genüge,

- dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, seine Eingabe vom 13.

November 2003 umzuarbeiten, indem er von ungebührlichen Äusserungen, wie sie insbesondere S. 3 – 5 aufweisen würden, absehe,

- dass ihm hierfür eine Frist bis zum 8. Dezember 2003 eingeräumt wurde mit der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls diese Frist unbeachtet bleibe oder die umgearbeitete Beschwerde weiterhin ungebührliche Vorhalte aufweise,

- dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2003 eine schriftliche Antwort überbrachte,

- dass er darin den Vorsitzenden der Beschwerdekammer aufforderte, ihm innert der nächsten 10 Tage in einer detaillierten Erklärung darzulegen, welche Schilderungen ungebührlich sein sollen, ansonsten er auf die Forderung gemäss Schreiben vom 26. November 2003 nicht eingehen könne,

- dass G. dem Schreiben des Vorsitzenden der Beschwerdekammer vom

26. November 2003 mit hinreichender Klarheit entnehmen konnte, aufgrund welcher Aussagen in seiner Beschwerde eine Umarbeitung zu erfolgen habe,

- dass es aufgrund der massiven und unhaltbaren Vorwürfe von G. nicht erforderlich war, diese im Einzelnen zu benennen, zumal sie auch für ihn ohne Weiteres erkennbar sind und er deswegen auch schon wiederholt gemahnt und verwarnt werden musste,

- dass unter diesen Umständen auf seine vorerwähnte Aufforderung zur genauen Bezeichnung der ungebührlichen Äusserungen nicht weiter einzugehen ist,

- dass G. in seinem Antwortschreiben vom 8. Dezember 2003 die Organe der Bündner Justiz erneut unlauterer Machenschaften bezichtigt und er ihnen insbesondere Amtsmissbrauch, Nötigung, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Lügen etc. vorwirft und sie zudem bezichtigt, Grundbucheinträge und Verträge zu missachten und sich damit straffällig gemacht zu haben,

- dass G. offensichtlich weiterhin nicht gewillt ist, sich im Verkehr mit den Organen der Strafrechtspflege anständig und korrekt zu benehmen,

- dass mangels Umarbeitung seiner Beschwerdeschrift diese unbeachtlich bleibt und daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 65 Abs. 3 StPO),

- dass G. darauf hingewiesen wird, dass mit künftigen Eingaben, die den Anforderungen von Art. 65b StPO nicht genügen, gleich verfahren wird,

- dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer zu überbinden sind,

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Mitteilung an:

——————

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden:

Der Vizepräsident: Der Aktuar: