Defamation Case Dismissal Over Legal Aid Ruling Authority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an action for defamation, the lower court dismissed the case because the claimant failed to pay the required cost deposit and security for the opposing party's extrajudicial costs by the deadline, despite granting an extension and the claimant subsequently filing a request for legal aid. The appellate court overturned this dismissal, reasoning that during the conciliation phase of a private criminal complaint for defamation, the authority to rule on a request for legal aid rests with the judge who would subsequently handle the main case (the District Court President), not the Conciliator/Circuit President; thus, the Circuit President erred in treating the partial payment of the cost deposit as a withdrawal of the unadjudicated legal aid request and proceeding to dismiss the case without referral, requiring the entire decision regarding costs and security to be suspended until the competent authority rules on the legal aid application.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 167 StPO, Art. 41 ZPO, Art. 39 ZPO, Art. 162 StPO, Art. 43 Abs. 1 ZPO, Art. 167 Abs. 5 StPO; Defamation Case Dismissal Over Legal Aid Ruling Authority: The appellate court overturned this dismissal, reasoning that during the conciliation phase of a private criminal complaint for defamation, the authority to rule on a request for legal aid rests with the judge who would subsequently handle the main case (the District Court President), not the Conciliator/Circuit President; thus, the Circuit President erred in treating the partial payment of the cost deposit as a withdrawal of the unadjudicated legal aid request and proceeding to dismiss the case without referral, requiring the entire decision regarding costs and security to be suspended until the competent authority rules on the legal aid application.
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KI-generiertThe court cites this article to rule that the costs of the appeal proceedings are to be borne by the respondent due to the successful appeal.
This provision is discussed extensively in the reasoning concerning the competence to decide on the request for legal aid, which impacts the main decision to overturn the dismissal.
These provisions regulate the special procedures for honor-related offenses, which forms the background for the procedural steps that were incorrectly applied by the lower court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________
Ref.: Chur, 24. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 50
Entscheid Beschwerdekammer
Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichterin Heinz-Bommer und Kantonsrichter Rehli, Aktuarin Mosca.
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In der strafrechtlichen Beschwerde
des A., Beschwerdeführer,
gegen
die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten C. vom 16. September 2003, mitgeteilt am 19. September 2003, in Sachen des Beschwerdeführers gegen B., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, betreffend Ehrverletzung,
hat sich ergeben:
A. Am 10. Juli 2002 reichte A. eine Ehrverletzungsklage gegen B. beim Kreispräsidenten C. ein. Da die am 17. Oktober 2002 vor dem Kreispräsidenten
C. durchgeführte Sühneverhandlung erfolglos blieb, wurde dem Kläger Frist zur Ergänzung der Klage angesetzt.
B. B. liess mit Stellungnahme vom 26. März 2003 beantragen, A. sei zu verpflichten, Fr. 3'000.-- zur Sicherstellung der mutmasslichen ausseramtlichen Kosten zu hinterlegen. Mit Verfügung des Kreispräsidenten C. vom 7. Juli 2003 wurden die Parteien aufgefordert, je einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu bezahlen. Darüber hinaus wurde A. verpflichtet, Fr. 3'000.-- zur Sicherstellung der ausseramtlichen Kosten zu hinterlegen. Am 31. Juli 2003 leistete B. den geforderten Kostenvorschuss. Nachdem A. innert Frist weder den Kostenvorschuss noch die Sicherstellung leistete, wurde ihm mit Schreiben des Kreispräsidenten
C. vom 4. August 2003 eine Nachfrist bis zum 15. August 2003 gewährt, um die besagten Zahlungen zu tätigen. Am 14. August 2003 ersuchte A. den Kreispräsidenten C. um unentgeltliche Prozessführung. Darauf wurde er mit Schreiben des Kreispräsidenten C. vom 18. August 2003 aufgefordert, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu ergänzen, zumal der Grundbedarf aufgrund der vorhandenen Angaben nicht berechnet werden konnte. Am 27. August 2003 teilte
A. dem Kreispräsidenten C. mit, aufgrund verschiedener Termine im Ausland sei er nicht in der Lage, die geforderten Zahlen innert Frist zusammenzustellen, weshalb er um eine Fristerstreckung bis zum 15. September 2003 ersuche. Mit Verfügung vom 28. August 2003 wurde ihm diese Fristerstreckung gewährt. Mit Fax- Schreiben vom 15. September 2003 an das Kreisamt C. reichte A. eine Kopie des Einzahlungsbeleges betreffend den Kostenvorschuss ein. Darüber hinaus verkündete er, er könne die geforderte Sicherstellung erst auf den 15. Oktober 2003 leisten.
C. Mit Verfügung vom 16. September 2003, mitgeteilt am 19. September 2001, erkannte der Kreispräsident C.:
„1. Das Verfahren U/Nr. 2002/186 wird infolge Nichtleistung der verfügten Sicherheitsleistung abgeschrieben.
2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 450.-- gehen zulasten des Klägers. Der Kläger hat die Beklagte ausseramtlich mit Fr.
2'000.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen.
3. (Rechtsmittelbelehrung)
4. (Mitteilung)“
D. Dagegen erhob A. am 16. Oktober 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden. Er beantragt:
„1. Die Ziffer 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
19. bzw. 29. 10. 2003 sei aufzuheben.
2. Das Verfahren sei wieder aufzunehmen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer)
für beide Instanzen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
B. liess mit Vernehmlassung vom 14. November 2003 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Der Kreispräsident C. beantragt in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2003 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1. Der Kreispräsident C. hat das Ehrverletzungsverfahren infolge Nichtleistung der verfügten Sicherheitsleistung abgeschrieben. Zur Begründung wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, gemäss Art. 167 StPO könne der zuständige Richter in jedem Stadium des Verfahrens angemessene Kostenvorschüsse verlangen. Die Frage, ob er auch die Sicherstellung der aus-seramtlichen Kosten anordnen könne, werde nicht geregelt. Der Ehrverletzungsprozess sei ein stark an den Zivilprozess angelehntes Verfahren. Die Bestimmungen über die Sicherheitsleistung der Kosten der Gegenpartei seien somit analog anwendbar. Dem Beschwerdeführer sei gemäss Art. 41 ZPO mit Schreiben vom 4. August 2003 eine Nachfrist bis zum 15. August 2003 gewährt worden, um den Kostenvorschuss und die verfügte Sicherheitsleistung zu bezahlen. Gleichzeitig sei
A. darauf hingewiesen worden, dass bei Nichteinhaltung der Frist das Verfahren gestützt auf Art. 39 ZPO abgeschrieben werde. Der Beschwerdeführer habe zwar innert Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei jedoch davon auszugehen, dass dieses abzuweisen wäre. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit geboten worden, das mangelhafte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ergänzen. Indem er innert der angesetzten Frist den Kostenvorschuss geleistet habe, sei davon auszugehen, dass er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen habe. Da A. bereits mit Schreiben vom 4. August 2003 eine Nachfrist unter Androhung der Säumnisfolgen angesetzt worden sei, sei das Verfahren infolge der nicht erbrachten Sicherheitsleistung abzuschreiben. Diese Vorgehensweise ist nun aber nicht korrekt.
2. a) Bei Vergehen gegen die Ehre finden im Strafverfahren die besonderen, dem Zivilverfahren angenäherten Vorschriften von Art. 162 ff. StPO Anwendung. Ergänzend finden die Vorschriften des ordentlichen Strafverfahrens und subsidiär jene der Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 162 StPO). Der jeweils zuständige Richter kann von den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens angemessene Kostenvorschüsse verlangen und dafür Frist ansetzten mit der Androhung, dass bei deren unbenutzten Ablauf die Klage oder die Anträge des Angeschuldigten abgeschrieben werden. Dabei finden für unbemittelte Parteien die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die unentgeltliche Rechtspflege Anwendung. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim zuständigen Einzelrichter, beim Präsidenten des angerufenen erstinstanzlichen Gerichts und für das Rechtsmittelverfahren beim Präsidenten der angerufenen Instanz einzureichen (Art. 43 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Wortlauts liegt es nahe, dass das Gesetz sachlich und funktionell die Kompetenz zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dem in der Hauptsache zuständigen Einzelrichter beziehungsweise dem Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Kollegialgerichts übertragen will. Dies aus der Überlegung, dass der über die unentgeltliche Rechtspflege befindende Richter die Erfolgsaussichten des vom Gesuchsteller angestrebten Verfahrens zu prüfen hat und dafür der in der Hauptsache zuständige Richter am besten geeignet erscheint. Somit ist für die unentgeltliche Rechtspflege stets, das heisst auch im Vermittlungsverfahren, der später für die Beurteilung der Hauptsache zuständige Sachrichter anzugehen. Dies führt dazu, dass der Kreispräsident wohl in seiner Funktion als Einzelrichter, jedoch nicht in seiner Funktion als Vermittler, über die unentgeltliche Rechtspflege befinden kann. Dies gilt insbesondere auch im Privatstrafklageverfahren betreffend Ehrverletzung (vgl. PKG 2001 Nr. 10).
b) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 14. August 2003 beim Kreispräsidenten C. ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Der Kreispräsident C. hat dieses Gesuch behandelt beziehungsweise dem Beschwerdeführer Frist zur Ergänzung des Gesuches gewährt und, nachdem die geforderten Unterlagen nicht nachgereicht wurden, die Bezahlung des Kostenvorschusses als Rückzug des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gewertet. Der Kreispräsident C. hat dabei aber übersehen, dass - wie vorstehend ausgeführt - für die unentgeltliche Rechtspflege im Vermittlungsstadium der nachmalig in der Hauptsache zuständige Bezirksgerichtspräsident, sei es als Einzelrichter oder als Präsident des Kollegialgerichts, zuständig ist. Demnach ist der Kreispräsident C. verpflichtet, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege an den hierfür zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten weiterzuleiten. Der Entscheid hinsichtlich des Kostenvorschusses und der Sicherstellung der ausseramtlichen Kosten ist solange zu sistieren, bis der Bezirksgerichtspräsident E. das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung behandelt hat. Im Resultat ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 167 Abs. 5 StPO). Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer :
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Abschreibungsverfügung wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mitteilung an:
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Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: