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BK 2003 17 • KG GR BK 2003 17 KI-generiert

Appeal Against Indictment for Traffic Violation Dismissed on Grounds of Appellate Review Scope

Geschäftsnummer BK 2003 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the indictment for gross violation of traffic regulations stemming from a vehicle turning maneuver in a gallery that resulted in a collision with a motorcyclist, arguing against the factual basis established by the prosecutor. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the indictment itself is generally not subject to appeal unless it fails to meet formal requirements, as the detailed factual findings and evidence assessment fall under the jurisdiction of the trial court, and the appellate court's role is limited to ensuring sufficient objective and subjective grounds exist to make a conviction probable based on the facts presented in the indictment.

Legislator-Regeste

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Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 17 Abs. 4 VRV, Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 138 StPO, Art. 139 Abs. 2 StPO, Art. 20 VVG; Appeal Against Indictment for Traffic Violation Dismissed on Grounds of Appellate Review Scope: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the indictment itself is generally not subject to appeal unless it fails to meet formal requirements, as the detailed factual findings and evidence assessment fall under the jurisdiction of the trial court, and the appellate court's role is limited to ensuring sufficient objective and subjective grounds exist to make a conviction probable based on the facts presented in the indictment.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Zuständigkeitsgründe Anklage Überprüfung der Beweiswürdigung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit grobe Verletzung von Verkehrsregeln | StA Anklageverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 160 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.: Chur, 14. Mai 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 17

Entscheid Beschwerdekammer

Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar Crameri.

——————

In der strafrechtlichen Beschwerde

des A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Cesare Lepori, Via Parco 2, 6501 Bellinzona,

gegen

die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. April 2003, mitgeteilt am 7. April 2003, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

hat sich ergeben:

A. Am 19. August 2002, um ca. 16.50 Uhr, fuhr A. mit seinem Personenwagen, Kontrollschilder XXX., vom E. herkommend, talwärts in Richtung D.. Dabei entschied er sich, das Fahrzeug bei der nächsten Gelegenheit zu wenden, um wieder in Richtung G. zu fahren. In der Galerie F. sah er, dass sich nach der Galerie eine Möglichkeit bot, das Auto zu wenden. Dort befindet sich nämlich am linken Strassenrand eine Wiese. A. will ausgangs der Galerie seinen Personenwagen auf Schritttempo abgebremst, den linken Richtungsanzeiger gestellt und zum Wendemanöver angesetzt haben. Als er sich mit seinem Fahrzeug ganz auf der Gegenfahrbahn gefunden habe, habe er in der Galerie einen in Richtung D. fahrenden Motorradfahrer gesehen, der immer mehr nach links geraten und schliesslich hinten links in seinem Auto geprallt sei. Der Lenker des Motorrades, Kontrollschild zzz., B. will hingegen in der Galerie in einer Entfernung von knapp

50 Metern einen Personenwagen gesehen haben, der quer in der Fahrbahn gestanden sei. Von diesem Fahrzeug sei er überrascht worden. Er habe sofort gebremst. In diesem Moment habe sich das Auto gegen den talseitigen Strassenrand bewegt. Eine Kollision habe er aber nicht verhindern können. C., der mit seinem Motorrad vor B. fuhr, will in der Galerie, schätzungsweise 20 Meter vor ihm, einen Personenwagen gesehen haben, der am linken Strassenrand gestanden sei. Als er an ihm vorbeigefahren sei, habe er im Rückspiegel geschaut und feststellen können, dass das Fahrzeug nicht mehr auf der Wiese gewesen sondern rückwärts in die Fahrbahn gefahren sei.

Bei diesem Unfall zogen sich sowohl B. als auch A. und seine Frau keine Verletzungen zu.

B. Mit Verfügung vom 7. April 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A. Anklage wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art.

36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 4 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG und überwies die Sache dem Bezirksgerichtsausschuss Surselva zur Beurteilung.

Gegen die Anklageschrift gleichen Datums reichte der Angeklagte am 28. April 2003 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden mit dem Begehren, sie sei unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge aufzuheben.

Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Gegen Verfügungen des Staatsanwaltes kann gemäss Art. 138 StPO wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer über Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen (Art. 20 VVG).

Nach der Praxis der Beschwerdekammer ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung steht, also vor allem jener, der am Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, beteiligt war (PKG 1993 Nr. 41, 1988 Nr. 54, 1975 Nr. 60), und als schutzwürdiges Interesse gilt ein rechtliches Interesse, das heisst, die Beeinträchtigung der wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers (PKG 1993 Nr. 41, 1988 Nr. 54, 1975 Nr. 60). Die Beschwerdelegitimation ist gegeben, ist doch A. als Angeklagter durch die angefochtene Verfügung im geforderten Ausmasse betroffen. Die übrigen Voraussetzungen (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20 VVG) sind ebenfalls erfüllt.

2. a) Gegenstand der Beschwerde ist im vorliegenden Fall die Anklageschrift (Art. 98 Abs. 1 StPO; atto d’accusa). Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer ausdrücklich und er rügt den festgestellten Sachverhalt. Er übersieht aber, dass die Anklageschrift für sich alleine grundsätzlich nicht Gegenstand einer Beschwerde sein kann (PKG 1992, Nr. 58). Die Anklageschrift bildet die prozessuale Grundlage für das richterliche Hauptverfahren und ist eine Art Ausführung der Anklageverfügung (Art. 98 Abs. 2 StPO; decreto d’accusa); sie begründet die Anklageverfügung. Sie ist nur insofern von Bedeutung, als sie darüber Aufschluss zu geben vermag, ob der Staatsanwalt gestützt auf das Untersuchungsergebnis genügend Grund hatte, wegen der in der Anklageverfügung genannten Straftatbestände Anklage zu erheben. Der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, kann aber im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden, denn dabei handelt es sich um Behauptungen tatsächlicher Art, das heisst um die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen, deren Richtigkeit durch den urteilenden Sachrichter zu überprüfen ist (Padrutt, Kommentar zur

Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 350). Gestützt auf die Aussage des Zeugen C. durfte der Staatsanwalt im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens mit vertretbaren Gründen annehmen, eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln sei nachweisbar, eine Verurteilung wahrscheinlich und demzufolge Anklage erheben.

b) Die Anklageschrift kann anfechtbar sein, wenn sie den in Art. 98 StPO umschriebenen formellen Mindestanforderungen nicht genügt.

Insbesondere hat die Anklageschrift, gemäss dem in Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO verankerten Anklageprinzip, die Darstellung und die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes zu enthalten. Verlangt wird eine präzise Umschreibung des Sachverhaltes. Die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen müssen unter Angabe aller Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, in der Anklageschrift aufgeführt werden. Dadurch wird einerseits das urteilende Gericht in tatsächlicher Hinsicht an den Gegenstand des die Anklage bildenden Sachverhalts gebunden. Der Richter hat sich bei seiner Beurteilung auf den unter Anklage gestellten Vorgang zu beschränken, wie er sich ihm nach der Gesamtheit der in der Untersuchung und in der Hauptverhandlung ermittelten Tatsachen darstellt. Aus diesem Akkusationsprinzip wird der Immutabilitätsgrundsatz abgeleitet, der besagt, dass die Anklage das Prozessund das Urteilsthema für alle Instanzen fixiert. Anderseits soll der Angeklagte aus der Anklageschrift ersehen, wessen er angeklagt ist und wie sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird. Nur so kann er seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör wahrnehmen. Entscheidend ist somit, dass das als strafwürdig erachtete Verhalten derart dargestellt wird, dass das Gericht weiss, worüber es zu urteilen hat, und der Angeklagte ersieht, wogegen er sich zu verteidigen hat (PKG 1992 Nr. 58).

Die angefochtene Anklageschrift gewährleistet die aus dem Anklagegrundsatz abzuleitenden Garantiefunktionen und hält die übrigen in Art. 98 Abs.

2 enthaltenen Minimalvorschriften ein. Dass sie diesen Anforderungen nicht genügt, macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet.

3. An diesem Ergebnis vermöchte sich aber auch nichts zu ändern, wenn die Anklageverfügung Beschwerdegegenstand wäre. Der Beschwerdeführer kritisiert den Sachverhalt sowie die Beweiswürdigung und die rechtlichen Erwägungen der Anklagebehörde. Dabei übersieht er, dass die Beschwerdekammer an den in der Anklageschrift relevierten Sachverhalt gebunden ist. Ebensowenig steht ihr zu, eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. All dies fällt in die Zuständigkeit des Sachrichters. Die Beschwerdekammer hat einzig zu prüfen, ob in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen. Mehr kann nicht gefordert werden, weil sonst dem Sachrichter vorgegriffen würde. Gestützt auf den der Anklage zu Grunde liegenden Sachverhalt und den Akten erweist sich die Anklageverfügung weder als unangemessen noch die zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung als rechtswidrig. Die Beschwerde ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt unbegründet.

4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Mitteilung an:

__________

Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar