Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AB 2002 26 • KG GR AB 2002 26 KI-generiert

District Court Impartiality Challenge in Damage Claim

Geschäftsnummer AB 2002 26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A litigant sought the appointment of an independent court in a CHF 18 million damage claim against a local district, alleging the sitting District Court lacked impartiality due to its co-location with the district administration, perceived close personal and professional ties between the court president and the district president, and the court's local residency. The supervisory chamber denied the request, reasoning that while the right to an impartial tribunal requires the absence of circumstances that could objectively give rise to distrust in a judge's impartiality, the applicant failed to establish concrete grounds under relevant statutes, rejecting claims of existing animosity or undue influence from professional cooperation or social relationships, and finding that the mere shared residency of most court members within the defendant district, or the potential future burden on taxpayers, did not objectively demonstrate a necessary distance from the local entity to warrant replacing the statutorily designated court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 25 Abs. 2 GVG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 58 Abs. 1 aBV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 18 GVG, Art. 58 aBV; District Court Impartiality Challenge in Damage Claim: The supervisory chamber denied the request, reasoning that while the right to an impartial tribunal requires the absence of circumstances that could objectively give rise to distrust in a judge's impartiality, the applicant failed to establish concrete grounds under relevant statutes, rejecting claims of existing animosity or undue influence from professional cooperation or social relationships, and finding that the mere shared residency of most court members within the defendant district, or the potential future burden on taxpayers, did not objectively demonstrate a necessary distance from the local entity to warrant replacing the statutorily designated court.

Schlagwörter

KI-generiert
Zulässige Gründe besondere Umstände richterliche Unparteilichkeit Streitgegenstand Rechte des Steuerpflichtigen erworbener Anspruch Ernennung eines unabhängigen Richters | Ernennung unabhängiger Richter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 25 Abs. 2 GVG
The court relied on this provision to determine that it had jurisdiction to rule on the request for the appointment of an independent court because all members of the original court were challenged for bias.
Art. 30 Abs. 1 BV
Cited in the reasoning as the constitutional basis for the right to an impartial judge, but not explicitly in the dispositive orders.
Art. 58 Abs. 1 aBV
Cited in the reasoning as the former constitutional basis for the right to an impartial judge, but not explicitly in the dispositive orders.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Cited in the reasoning as the European Convention basis for the right to an impartial judge, but not explicitly in the dispositive orders.
Art. 18 GVG
Voreingenommenheit in diesem Sinne ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - und im Übrigen auch jener der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes von Graubünden zu Art. 18 GVG (vgl.
Art. 58 aBV
BGE 116 Ia 40, Alfred KÖLZ, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Band III, Basel/Z./Bern 1996, Art. 58 aBV N.
Art. 18 lit. b GVG
This provision was cited during the reasoning to discuss the grounds for recusal based on personal enmity, although no finding based on it was made in the final order.
Art. 18 lit. a GVG
This provision was cited during the reasoning to discuss grounds for recusal based on membership in the opposing party's body, although no finding based on it was made in the final order.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 127 I 198
BGE 127 I 198, 124 I 123, 119 Ia 57, 117 Ia 184, 116 Ia 33 f.;
BGE 105 Ia 163
BGE 116 Ia 40
BGE 116 Ia 40, Alfred KÖLZ, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Band III, Basel/Z./Bern 1996, Art.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 25 Abs. 2 GVG

The court relied on this provision to determine that it had jurisdiction to rule on the request for the appointment of an independent court because all members of the original court were challenged for bias.

Art. 18 lit. b GVG

This provision was cited during the reasoning to discuss the grounds for recusal based on personal enmity, although no finding based on it was made in the final order.

Art. 18 lit. a GVG

This provision was cited during the reasoning to discuss grounds for recusal based on membership in the opposing party's body, although no finding based on it was made in the final order.

Art. 18 lit. c GVG

This provision was cited during the reasoning to discuss grounds for recusal based on a special relationship of duty or dependency, although no finding based on it was made in the final order.

Art. 30 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning as the constitutional basis for the right to an impartial judge, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 6 Ziff. 1 EMRK

Cited in the reasoning as the European Convention basis for the right to an impartial judge, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 58 Abs. 1 aBV

Cited in the reasoning as the former constitutional basis for the right to an impartial judge, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 108 LTF

This provision is implicitly referenced by the court's practice regarding costs in justice oversight matters, as described in point 4, but no explicit procedural article for dismissing the request (like Art. 93 LTF for inadmissibility) was used in the final order (Order 1 simply dismisses the request).

No explicit cost provision (such as Art. 66 LTF) was cited in the dispositive regarding the lack of costs being levied.

Order 2 states that no costs shall be levied, but does not cite the specific article authorizing this decision regarding court fees.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.: Chur, 17. Dezember 2002 Schriftlich mitgeteilt am: AB 02 26

Beschluss Justizaufsichtskammer

Präsident Schmid, Vizepräsidenten Bochsler und Schlenker, Kantonsrichter Rehli und Sutter-Ambühl, Aktuar Engler.

——————

Zum Gesuch

der R. B . , F., Z., Gesuchstellerin,

gegen

das B e z i r k s g e r i c h t X , Gesuchsgegner, betreffend Ernennung eines unabhängigen Gerichtes

(in der Forderungsstreitsache der Gesuchstellerin gegen den Kreis Y),

hat sich ergeben:

A. Vor Bezirksgericht X ist eine Forderungsklage anhängig, mit welcher

R. B. vom Kreis Y Schadenersatz in der Höhe von 18 Millionen Franken fordert. In ihrer Prozesseingabe vom 28. Oktober 2002 machte die Klägerin unter anderem geltend, dass die angerufene Instanz kaum in der Lage sein dürfte, sich unvoreingenommen der Streitsache anzunehmen, dies deshalb nicht, weil sie im gleichen Gebäude wie das Kreisamt untergebracht sei, weil sich der Bezirksgerichtspräsident und der Kreispräsident sowohl beruflich wie ausserberuflich nahestehen dürften und weil eine im Y ansässige Gerichtsbehörde sich nie werde dazu durchringen können, in einem Zivilprozess den Kreis Y zur Verantwortung zu ziehen, schon gar nicht, wenn das Verfahren von einer Auswärtigen angestrengt werde.

B. Mit Schreiben vom 11. November 2002 übermittelte der Präsident des Bezirksgerichtes X die Rechtsschrift dem Kantonsgericht, damit deren Justizaufsichtskammer vorerst über das Begehren um Einsetzung eines unbefangenen Gerichtes befinde. Gleichzeitig erklärte er, dass auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet werde.

C. Der Kreispräsident Y sah ebenfalls von einer näheren Vernehmlassung ab.

Die Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung:

1. Werden wie im vorliegenden Fall alle Angehörigen eines bestimmten Gerichtes – die ordentlichen Mitglieder wie die Stellvertreter und Stellvertreterinnen – als befangen abgelehnt, obliegt es gemäss Art. 25 Abs. 2 GVG der Justizaufsichtskammer, in dem Masse, in welchem sie die geltend gemachten Ausstandsgründe als stichhaltig ansieht, das betreffende Gericht durch Richterinnen und Richter eines Nachbargerichtes zu ergänzen oder ein anderes Gericht als zuständig zu erklären.

Insoweit ist also auf die Eingabe der R. B. vom 28. Oktober 2002 einzutreten.

2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV (Art. 58 Abs. 1 aBV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK besitzen Rechtsuchende einen Anspruch darauf, dass ihre Sache von unvoreingenommenen, unparteiischen und unbefangenen Richterinnen und Richtern beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken; es soll mit anderen Worten verhindert werden, dass Personen als Richterinnen und Richter tätig werden, die unter solchen Einflüssen stehen und deshalb keine "rechten Mittler" mehr sein können.

Voreingenommenheit in diesem Sinne ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - und im Übrigen auch jener der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes von Graubünden zu Art. 18 GVG (vgl. PKG 1980 Nr. 15 S. 59 sowie statt vieler die Beschlüsse vom 15.06.98 [AB 98 2] und vom 07.05.02 [AB 02 4]) - dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein.

In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass Richterinnen und Richter deswegen tatsächlich befangen seien. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 127 I 198, 124 I 123, 119 Ia 57, 117 Ia 184, 116 Ia 33 f.;

RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 35, Rz. 148 ff; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, S. 68 f.; Barbara MERZ, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, S. 76 f. und S. 81 f.). Dabei darf freilich nicht unbesehen angenommen werden, dass eine Gerichtsperson befangen wirke. Es soll nicht dazu kommen, dass ein missliebiger Richter oder eine nicht genehme Richterin wegen alltäglicher Beziehungen und Einflüsse am Einsitz gehindert wird, und es soll andererseits Richterinnen und Richtern nicht leichthin ermöglicht werden, sich unangenehmer Fälle zu entledigen (vgl. BGE 105 Ia 163;

PKG 1980 Nr. 15 S. 59 f.). Der Ausstand muss also die Ausnahme bleiben, bestünde doch sonst die Gefahr, dass die gesetzliche Zuständigkeitsordnung bis zu einem gewissen Grade illusorisch würde. Es kann nicht angehen, durch allzu hohe

Anforderungen an die Unparteilichkeit von Gerichtspersonen den damit in einem gewissen Spannungsverhältnis stehenden Anspruch auf die gesetzlich primär vorgesehene richterliche Behörde auszuhöhlen (vgl. BGE 116 Ia 40, Alfred KÖLZ, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Band III, Basel/Z./Bern 1996, Art. 58 aBV N. 21).

3. Dass die einzelnen Angehörigen des Bezirksgerichtes X (ordentliche Mitglieder und Stellvertreter) ihrer Person gegenüber Vorbehalte hätten, ihr gar feindschaftlich gesinnt seien (Art. 18 lit. b GVG) und deshalb zu einer unvoreingenommenen Entscheidung nicht mehr fähig seien, macht R. B. nicht nur nicht geltend, sondern wird von ihr auf Seite 3 ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2002 sogar ausdrücklich verneint. – Insoweit besteht also von vornherein kein Grund, mit der Behandlung der hier interessierenden Streitsache ein anderes Gericht zu betrauen.

Richtig ist, dass sich das Kreisamt Y und damit die Verwaltung der von R.

B. ins Recht gefassten beklagten Partei im gleichen Gebäude befindet, in welchem auch das in der strittigen Angelegenheit an sich zuständige Bezirksgericht X untergebracht ist, in der C. R. in S.. Nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann weiter, dass sich der Bezirksgerichtspräsident x, Dr. H. J., und der für den Kreis Y handelnde Kreispräsident R. F. aufgrund der örtlichen Begebenheiten ihrer Arbeitsplätze persönlich kennen. Hingegen kann entgegen den Mutmassungen von R. B. keine Rede davon sein, dass die beiden Amtsträger eng zusammenarbeiten würden, weisen doch die Geschäftsbereiche der von ihnen präsidierten Behörden nicht genügend Berührungspunkte auf, um eine derartige Annahme zu rechtfertigen. Ebenso wenig finden sich Hinweise dafür, dass der Bezirksgerichtspräsident X ausserhalb seiner amtlichen Tätigkeit derart enge Kontakte zum Kreispräsidenten Y unterhalte, dass von einem eigentlichen Freundschaftsverhältnis (Art. 18 lit. b GVG) gesprochen werden müsste, welches Befürchtungen aufkommen liesse, dass der Ausgang des Prozesses von sachfremden Umständen beeinflusst werde. Im beruflichen und privaten Alltag gibt es also nichts, was im Verhältnis zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten – von den übrigen Angehörigen des Bezirksgerichtes X ganz zu schweigen – und dem Kreispräsidenten Y auf eine besondere, die üblichen gesellschaftsadäquaten Beziehungen übersteigende Nähe hindeuten würde, welche die Gleichbehandlung der Parteien gefährden könnte und objektiv begründete Zweifel

an der nötigen Distanz und Unvoreingenommenheit bei der Beurteilung der Streitsache erwecken müsste (vgl. Regina KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 97). – Auch insoweit fehlt es somit an einer genügenden Handhabe, um das der Gesuchstellerin nicht genehme Bezirksgericht X durch eine andere richterliche Behörde zu ersetzen.

Überdies scheint R. B. der Meinung zu sein, dass eine im Y ansässige Gerichtsinstanz wie das Bezirksgericht X nicht ohne Not einer Partei Recht geben werde, wenn der Kreis Y von der Klage betroffen sei. Zweifel, ob bei dieser Konstellation der Ausgang des Verfahrens tatsächlich noch offen sei, könnten objektiv betrachtet allenfalls dann begründet sein, wenn Mitglieder der erkennenden Behörde einem Organ der beklagten Partei angehören würden (Art.

18 lit. a GVG), in welcher Eigenschaft sie verpflichtet wären, deren Interessen bestmöglich zu wahren, oder wenn sie sonstwie zum Kreis Y in einem besonderen Pflichtoder Abhängigkeitsverhältnis stehen würden (Art. 18 lit. c GVG) und deshalb je nach Ausgang des Verfahrens persönlich mit Nachteilen rechnen müssten (vgl. KIENER, a. a. O., S. 107). Anhaltspunkte, die hierfür sprechen würden, sind allerdings nicht ersichtlich, und es vermochte denn auch die Gesuchstellerin nichts dergleichen aufzuzeigen. Als mögliche Berührungsfläche bleibt bei dieser Sachlage einzig der Umstand, dass die meisten Angehörigen des Bezirksgerichtes X im Kreis Y wohnen. Dies allein schafft indessen noch nicht eine derartige Nähe zu der einen Partei, dass eine unbefangene Entscheidfindung ernstlich in Frage gestellt werden müsste (vgl. MERZ, a. a. O., S. 79 f.; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a. a. O., S. 69). Sollte R. B. mit ihrer Schadenersatzklage ganz oder teilweise durchdringen und sollte auf Seiten des Beklagten hierfür keine oder keine genügende Versicherungsdeckung bestehen, könnte dies in ungewisser Zukunft zwar zu einer Verschlechterung seiner Finanzlage und damit zu einer Belastung des Steuerzahlers führen. Gerade in bevölkerungsmässig eher grossen Gebietskörperschaften – und dazu gehört nach bündnerischen Verhältnissen der Kreis Y – wird eine solche Gefahr allerdings, soweit sie überhaupt wahrgenommen wird, als wenig konkret empfunden, so dass sie die ihr ausgesetzten Richterinnen und Richter noch nicht in Versuchung bringt, das beklagte Gemeinwesen unbesehen der Rechtslage gegenüber der Klägerin zu bevorzugen. – Auch unter diesem Gesichtspunkt kann somit dem Begehren um Einsetzung eines anderen Gerichtes nicht entsprochen werden.

Die Andeutung schliesslich, bei den erstund zweitinstanzlichen Gerichten des Kantons Graubünden würden auswärtige Rechtsuchende im Vergleich zu den einheimischen benachteiligt, ist eine böswillige Unterstellung.

4. In Fällen, in denen über die Einsetzung eines unbefangenen Gerichtes, über bestrittene Ausstandseinsprachen oder andere Justizaufsichtsangelegenheiten zu befinden ist, werden in aller Regel keine Gerichtsgebühren erhoben. Umstände, die in der vorliegenden Angelegenheit eine abweichende Lösung nahelegen würden, sind nicht ersichtlich, so dass davon abgesehen werden kann, den Betroffenen Verfahrenskosten zu überbinden.

Auf der anderen Seite besteht aber ebenso wenig Grund zur Zusprechung aussergerichtlicher Entschädigungen. R. B. besitzt schon deshalb keinen derartigen Anspruch, weil sie mit ihrem Begehren auf Einsetzung eines unbefangenen Gerichtes nicht durchzudringen vermochte, während den übrigen Beteiligten, die sich gar nicht erst vernehmen liessen, durch das laufende Verfahren kein nennenswerter Aufwand erwachsen ist.

Demnach beschliesst die Justizaufsichtskammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Für diesen Beschluss werden weder Kosten erhoben noch aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen.

3. Mitteilung an:

– R. B., F., Z.

– Bezirksgericht X

– Kreisamt Y.

__________

Für die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar