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A 2024 7 • VG GR A 2024 7 KI-generiert

Taxpayer Appeal Dismissed for Untimeliness

Geschäftsnummer A 2024 7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Taxpayers filed an appeal on February 18, 2024, against the cantonal tax administration's decision rejecting their objection to the 2022 cantonal and municipal tax assessment, which had been served on November 7, 2023, setting the deadline for appeal at December 7, 2023. The court ruled that it lacked jurisdiction to consider the appeal because the submission was clearly untimely, as evidence showed the appeal was only handed to the Swiss Post on February 19, 2024, leading to the court not entering into the merits of the case and ordering the appellants to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 50 VRG, Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG, Art. 139 Abs. 1 StG, Art. 8 VRG, Art. 124 Abs. 3 StG, Art. 78 Abs. 2 VRG; Taxpayer Appeal Dismissed for Untimeliness: The court ruled that it lacked jurisdiction to consider the appeal because the submission was clearly untimely, as evidence showed the appeal was only handed to the Swiss Post on February 19, 2024, leading to the court not entering into the merits of the case and ordering the appellants to bear the court costs.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen verspätete Steuererklärung Busse gegen Steuerpflichtige Steuerjustizbehörde sachliche Unzuständigkeit Ablauf der gesetzlichen Frist Kantons- und Gemeindesteuern 2022 | Einkommenssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 Abs. 2 VRG

Cited in the reasoning regarding the non-award of party compensation to the winning administrative authority.

Art. 139 Abs. 1 StG

Cited to establish the deadline for filing the appeal, which the court found was missed, leading to non-admission.

Art. 8 VRG i.V.m. Art. 124 Abs. 3 StG

Cited in the reasoning regarding the requirement for timely submission of filings to the postal service.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 24 7

4. Kammer

Einzelrichter Righetti Aktuar ad hoc Lisi

URTEIL vom 22. Februar 2024

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ und A.B._____, Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin

betreffend Kantonsund Gemeindesteuern 2022

I. Sachverhalt:

1. Am 27. September 2023 hat die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Veranlagungsverfügung betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern für das Jahr 2022 erlassen.

2. Am 9. Oktober 2023 haben A.B._____ und A._____ dagegen Eisprache erhoben.

3. Mit Einspracheentscheid vom 3. November 2023 hat die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Einsprache abgewiesen.

4. Am 18. Februar 2024 haben A.B._____ und A._____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) beim Verwaltungsgericht Graubünden geführt.

II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) können Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des

angefochtenen Einspracheentscheids berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG).

2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist die Beschwerde vorliegend verspätet, so dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist.

3. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StG kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide und Entscheide über Steuererlasse innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben. Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden gilt als vollzogen, wenn sie an den Adressaten selbst oder an ein zu seiner Haushaltung gehörendes erwachsenes Familienmitglied oder an eine Person mit Postvollmacht erfolgt und von diesen Personen für den Adressaten entgegengenommen wird (Urteil des Bundesgerichts 5D_88/2011 vom 14. September 2011 E.3). Im vorliegenden Fall ist erstellt und nicht bestritten, dass der Einspracheentscheid vom 3. November 2023 den Beschwerdeführern am 7. November 2023 zugestellt worden ist. Der letzte Tag für die Einreichung der Beschwerde war demnach – angesichts der 30-tägigen Frist –der 7. Dezember 2023.

4. Gemäss Art. 8 VRG i.V.m. Art. 124 Abs. 3 StG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeit der zuständigen Behörde übergeben werden.

Der Absender trägt die Beweislast für die rechtzeitige Aufgabe. Ihm obliegt mithin der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24:00 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Der Beweis wird in der Regel mit dem Poststempel erbracht (Urteil des Bundesgerichts

4A_556/2022 vom 4. April 2023 E.2.1). Der allgemeine Grundsatz von Art.

8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ([ZGB]; SR 210), wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (BGE 142 V 389 E.2.2).

5. Aus den Akten geht klar hervor, dass die Beschwerde vom 18. Februar 2024 erst am 19. Februar 2024 der Schweizerischen Post zwecks Versendung abgegeben worden ist. Die Beschwerde ist demnach offensichtlich verspätet, so dass es darauf nicht einzutreten ist.

6. In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen die Verfahrenskosten – unter solidarischer Haftung – zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer. Die Staatsgebühr wird auf CHF 300.-- festgesetzt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, zumal sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).

III. Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 300.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 122.-- zusammen CHF 422.--

gehen – unter solidarischer Haftung – zulasten von A._____ und A.B._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]